ZeugenSRdErl,NI - Zeugenschutz RdErl

Gemeinsame Richtlinie der Innenminister/-senatoren und der Justizministerinnen und -minister des Bundes und der Länder zum Schutz gefährdeter Zeugen

Bibliographie

Titel
Gemeinsame Richtlinie der Innenminister/-senatoren und der Justizministerinnen und -minister des Bundes und der Länder zum Schutz gefährdeter Zeugen
Redaktionelle Abkürzung
ZeugenSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

Gem. RdErl. d. MI u. d. MJ vom 21.8.2003 - 23.41-12319/50 -

Vom 21. August 2003 (Nds. MBl. S. 614)

- VORIS 21021 -

Bezug:

Gem. RdErl. d. MI u. d. MJ v. 28.2.1995 (Nds. MBl. S. 563)
- VORIS 21021 00 00 32033 -

Abschnitt 1 ZeugenSRdErl

Bibliographie

Titel
Gemeinsame Richtlinie der Innenminister/-senatoren und der Justizministerinnen und -minister des Bundes und der Länder zum Schutz gefährdeter Zeugen
Redaktionelle Abkürzung
ZeugenSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

1. Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat am 14./15.5.2003 (TOP 24.2) den Entwurf "Gemeinsame Richtlinie der Innenminister/-senatoren und der Justizministerinnen und -minister des Bundes und der Länder zum Schutz gefährdeter Zeugen - VS-NfD - (Stand: 17.2.2003)" zustimmend zur Kenntnis genommen und den Vorsitzenden der Justizministerkonferenz gebeten, auf die Inkraftsetzung der gemeinsamen Richtlinie hinzuwirken.

In Abstimmung mit dem MJ wird die vorgenannte Richtlinie für verbindlich erklärt. Bis zur Umsetzung der Polizeireform ergeht i. S. der Nummer 9.3 der Richtlinie (Ermittlungsführende Polizeidienststellen) folgende Regelung:

In den Regierungsbezirken obliegen Planung, Durchführung und Koordinierung von Zeugenschutzmaßnahmen sowie die Zeugenschutzsachbearbeitung den "Kriminalpolizeiinspektionen Organisierte Kriminalität" (KPI OK), in den Polizeidirektionen den "Zentralen Kriminaldiensten (ZKD)". Die Aufnahme von Personen in das Zeugenschutzprogramm erfolgt nur in Abstimmung mit der Koordinierungsstelle Zeugenschutz des Landeskriminalamtes.

Abschnitt 2 ZeugenSRdErl

Bibliographie

Titel
Gemeinsame Richtlinie der Innenminister/-senatoren und der Justizministerinnen und -minister des Bundes und der Länder zum Schutz gefährdeter Zeugen
Redaktionelle Abkürzung
ZeugenSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

2. Dieser RdErl. tritt am 1.9.2003 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.

An die
Polizeibehörden und -einrichtungen
Generalstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften