Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 05.11.1990, Az.: 10 W 20/90

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
05.11.1990
Aktenzeichen
10 W 20/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 21999
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1990:1105.10W20.90.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Bersenbrück - 08.08.1990 - AZ: Lw 56/90

Fundstelle

  • JurBüro 1991, 197 (Volltext mit amtl. LS)

Tenor:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Festsetzung des Geschäftswertes im Beschluß des Amtsgerichts -; Landwirtschaftsgericht -; Bersenbrück vom 08. August 1990 wird zurückgewiesen.

    Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Tatbestand:

1

Das Amtsgericht -; Landwirtschaftsgericht -; Bersenbrück hat durch den angefochtenen Beschluß den Geschäftswert betreffend ein Verfahren über die Genehmigung eines Hofübergabevertrages auf 902.000,-; DM festgesetzt. Dabei hat es als Einheitswert des Hofes entsprechend einer Auskunft des Finanzamtes Q. vom 18. Juli 1990 einen Betrag von 225.500,-; DM zugrundegelegt. Dagegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde vom 04. Oktober 1990, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Da der Hof bereits seit dem 01. Juli 1974 an den Antragsteller zu 2) verpachtet worden sei, sei auf den Einheitswert zu diesem Zeitpunkt abzustellen, der nur 92.400,-; DM betragen habe. Bezogen auf den 01. Januar 1989 habe der Einheitswert außerdem nicht 225.500,-; DM, sondern nur 162.023,-; DM betragen.

Gründe

2

Die nach § 34 Abs. 2 Satz 2 LwVG zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.

3

Der Geschäftswert bestimmt sich bei einem Verfahren über die Genehmigung eines Übergabevertrages nach dem Wert des zu übergebenden Hofes (§ 20 Buchstabe a HöfeVerfO). Der Wert des Hofes bestimmt sich nach § 19 Abs. 2 KostO, auf den § 20 HöfeVerfO verweist. Danach ist der Hof mit dem Vierfachen des letzten Einheitswertes, der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellt ist, zu bewerten. Abzustellen ist somit nicht auf den Zeitpunkt der Verpachtung, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem der Beschluß erging. Völlig unerheblich ist, auf wessen Leistung Veränderungen des Verkehrswertes in der Vergangenheit zurückzuführen sind.

4

Anhaltspunkte für die Annahme, die Auskunft des Finanzamtes Q. vom 18. Juli 1990 sei falsch, sind nicht ersichtlich. Den Einheitswert für den Hof ohne den Zuschlag für verstärkte Tierhaltung anzusetzen, findet im Gesetz keine Grundlage.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 31 Abs. 3 KostO.

6

Von der Zuziehung ehrenamtlicher Richter ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG abgesehen worden.