Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 25.10.1990, Az.: 8 U 92/90

Rückfront des vorausfahrenden Fahrzeugs; Verschulden des Auffahrenden; Anscheinsbeweis; Fahrrad; Radfahrer

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
25.10.1990
Aktenzeichen
8 U 92/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14950
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1990:1025.8U92.90.0A

Fundstellen

  • DAR 1991, 382-383 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 1991, 428-429 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 1991, 344
  • VersR 1992, 842-843 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Prallt der Auffahrende mit seinem Fahrzeug auf die Rückfront des vorausfahrenden Fahrzeugs auf, so spricht der erste Anschein für sein Verschulden. Dies ist nicht der Fall, wenn es sich bei dem vorausfahrenden Fahrzeug um ein Fahrrad handelt, welche eine Schrägstellung zur Längsachse des nachfolgenden Pkw einnimmt. Es besteht in einem solchen Fall die Möglichkeit, daß der Radfahrer erst zu einem Zeitpunkt, in dem der Pkw-Fahrer nicht mehr damit rechnen konnte, in die Fahrspur des Pkw eingebogen ist.