Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 25.10.1990, Az.: 8 U 92/90
Rückfront des vorausfahrenden Fahrzeugs; Verschulden des Auffahrenden; Anscheinsbeweis; Fahrrad; Radfahrer
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 25.10.1990
- Aktenzeichen
- 8 U 92/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14950
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1990:1025.8U92.90.0A
Rechtsgrundlagen
- § 17 StVG
- § 9 Abs. 1 S. 4 StVO
- § 286 ZPO
Fundstellen
- DAR 1991, 382-383 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 1991, 428-429 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 1991, 344
- VersR 1992, 842-843 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Prallt der Auffahrende mit seinem Fahrzeug auf die Rückfront des vorausfahrenden Fahrzeugs auf, so spricht der erste Anschein für sein Verschulden. Dies ist nicht der Fall, wenn es sich bei dem vorausfahrenden Fahrzeug um ein Fahrrad handelt, welche eine Schrägstellung zur Längsachse des nachfolgenden Pkw einnimmt. Es besteht in einem solchen Fall die Möglichkeit, daß der Radfahrer erst zu einem Zeitpunkt, in dem der Pkw-Fahrer nicht mehr damit rechnen konnte, in die Fahrspur des Pkw eingebogen ist.