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§ 11 NROG - Ergebnis und Wirkungen des Raumordnungsverfahrens

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Amtliche Abkürzung
NROG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23100

(1) Als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens stellt die Landesplanungsbehörde fest (Landesplanerische Feststellung),

  1. 1.

    ob das Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt,

  2. 2.

    wie das Vorhaben unter den Gesichtspunkten der Raumordnung durchgeführt und auf andere Vorhaben abgestimmt werden kann,

  3. 3.

    welche raumbedeutsamen Auswirkungen das Vorhaben unter überörtlichen Gesichtspunkten (§ 15 Abs. 1 Satz 2 ROG) hat,

  4. 4.

    welche Auswirkungen das Vorhaben auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter hat und wie die Auswirkungen zu bewerten sind sowie

  5. 5.

    zu welchem Ergebnis eine Prüfung der Standort- oder Trassenalternativen (§ 15 Abs. 1 Satz 3 ROG) geführt hat.

(2) 1Die Geltungsdauer der Landesplanerischen Feststellung ist zu befristen. 2Die Frist kann im Einvernehmen mit dem Vorhabenträger verlängert werden; sie ist gehemmt, solange ein vor Fristablauf eingeleitetes Zulassungsverfahren für das Vorhaben nicht mit einer bestandskräftigen Entscheidung abgeschlossen ist.

(3) 1Die Landesplanerische Feststellung ist dem Vorhabenträger und den an dem Verfahren Beteiligten zuzuleiten. 2Eine Ausfertigung der Landesplanerischen Feststellung ist in den Gemeinden auf Veranlassung der Landesplanungsbehörde einen Monat lang zur Einsicht auszulegen. 3Ort und Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen.

(4) 1Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften bei der Durchführung des Raumordnungsverfahrens, die nicht innerhalb eines Jahres schriftlich geltend gemacht worden ist, ist unbeachtlich. 2Die Jahresfrist beginnt mit der Bekanntmachung über die Auslegung der Landesplanerischen Feststellung. 3Auf die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolge des Satzes 1 ist in der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 3 hinzuweisen.

(5) 1Die Landesplanerische Feststellung ist bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die den im Raumordnungsverfahren beurteilten Gegenstand betreffen, sowie bei Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen. 2Sie hat gegenüber dem Träger des Vorhabens und gegenüber Einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung.