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§ 11 NROG - Ergebnis und Wirkungen des Raumordnungsverfahrens

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Amtliche Abkürzung
NROG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23100

(1) Als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens stellt die Landesplanungsbehörde fest (Landesplanerische Feststellung),

  1. 1.

    ob das Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt,

  2. 2.

    wie das Vorhaben unter den Gesichtspunkten der Raumordnung durchgeführt und auf andere Vorhaben abgestimmt werden kann,

  3. 3.

    welche raumbedeutsamen Auswirkungen das Vorhaben unter überörtlichen Gesichtspunkten (§ 15 Abs. 1 Satz 2 ROG) hat,

  4. 4.

    welche Auswirkungen das Vorhaben auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter hat und wie die Auswirkungen zu bewerten sind sowie

  5. 5.

    zu welchem Ergebnis eine Prüfung der Standort- oder Trassenalternativen (§ 15 Abs. 1 Satz 3 ROG) geführt hat.

(2) 1Die Geltungsdauer der Landesplanerischen Feststellung ist auf fünf Jahre befristet. 2Die Landesplanungsbehörde kann die Frist vor ihrem Ablauf auf Antrag des Vorhabenträgers verlängern, jedoch jeweils um höchstens zwei Jahre. 3Die Frist ist gehemmt, solange ein vor Fristablauf eingeleitetes Zulassungsverfahren für das Vorhaben nicht mit einer bestandskräftigen Entscheidung abgeschlossen ist.

(3) 1Die Landesplanerische Feststellung ist dem Vorhabenträger in schriftlicher oder elektronischer Form und den beteiligten Stellen, die den Bindungswirkungen nach § 4 ROG unterliegen, in elektronischer Form bekannt zu geben. 2 § 10 Abs. 4 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend. 3Eine Ausfertigung der Landesplanerischen Feststellung ist bei der Landesplanungsbehörde mindestens einen Monat lang zur Einsicht auszulegen und während der Geltungsdauer der Landesplanerischen Feststellung im Internet öffentlich bereitzustellen. 4Ist im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 5 eine Auslegung bei einer Gemeinde oder anderen Landesplanungsbehörde im Untersuchungsraum erfolgt, so ist eine Ausfertigung der Landesplanerischen Feststellung zusätzlich auch dort einen Monat lang zur Einsicht auszulegen. 5Die Landesplanungsbehörde hat die in der Landesplanerischen Feststellung getroffene Feststellung über die Raumverträglichkeit des Vorhabens sowie geprüfter Standort- oder Trassenalternativen und bei einem UVP-pflichtigen Vorhaben die Feststellung über die Umweltverträglichkeit sowie Ort und Zeit der Auslegung und der Bereitstellung im Internet öffentlich bekannt zu machen; § 10 Abs. 5 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend. 6Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil der Landesplanerischen Feststellung oder ist die Landesplanerische Feststellung unter Maßgaben ergangen, so ist hierauf in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen. 7Die nach § 10 Abs. 5 Satz 8 beteiligten Verbände und Vereinigungen sind gesondert über die Auslegung der Landesplanerischen Feststellung und ihre Bereitstellung im Internet zu unterrichten.

(4) 1Eine Verletzung des § 10 Abs. 5 Satz 8 oder des Absatzes 3 Satz 7 ist unbeachtlich, wenn einzelne Verbände oder Vereinigungen nicht gesondert unterrichtet worden sind. 2Im Übrigen ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften bei der Durchführung des Raumordnungsverfahrens, die nicht innerhalb eines Jahres schriftlich geltend gemacht worden ist, unbeachtlich. 3Die Jahresfrist beginnt mit der öffentlichen Bekanntmachung über die Auslegung der Landesplanerischen Feststellung nach Absatz 3 Satz 5. 4Auf die Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolge des Satzes 2 ist in der öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen.

(5) 1Die Landesplanerische Feststellung ist bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die den im Raumordnungsverfahren beurteilten Gegenstand betreffen, sowie bei Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen. 2Sie hat gegenüber dem Träger des Vorhabens und gegenüber Einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung.