Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.01.1986, Az.: L 4 Kr 76/83

Krankenversicherung; Taxikosten; Rückfahrt; Wohnort; Behandlung; Ambulant; Kostenerstattung; Rücktransport; Erforderlichkeit; Untersuchung; Transport; Verhältnis

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
15.01.1986
Aktenzeichen
L 4 Kr 76/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 11587
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1986:0115.L4KR76.83.0A

Fundstellen

  • Breith 1987, 95
  • KVRS A-2270/19
  • SozVers 1987, 84

Amtlicher Leitsatz

Taxikosten für eine Rückfahrt zum Wohnort nach ambulanter Behandlung sind nicht zu erstatten, wenn ein Rücktransport im Taxi wegen der Erkrankung nicht erforderlich war und die eigentliche Kassenleistung (Kosten der ambulanten orientierenden Untersuchung = 14,50 DM) zum Transport (Taxikosten: 256,-- DM nch Abzug von 56,-- DM für zwei Bundesbahnfahrten = 200,-- DM) nicht in einem angemessenen Verhältnis von der Hauptleistung zur Nebenleistung steht.