Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.01.1986, Az.: L 10 Lw 14/86
Rentenversicherung; Altershilfe; Landwirtschaft; Landwirt; Erwerbsunfähigkeit; Rentenversicherungsträger; Alterskasse; Willkür
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 16.01.1986
- Aktenzeichen
- L 10 Lw 14/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 11589
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1986:0116.L10LW14.86.0A
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 2 Buchst. a GAL
- § 1247 Abs. 2 RVO
Fundstelle
- Breith 1986, 870
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit eines Versicherten gibt es keine Bindungs- und Feststellungswirkung zwischen dem Rentenversicherungsträger und der landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK). Jedoch ist eine gleiche Beurteilung bei Vorliegen desselben Sachverhalts angezeigt und wünschenswert (§ 2 Abs 2 Buchst a GAL iVm § 1247 Abs 2 RVO).
2. Dies gilt insbesondere bei einem 63jährigen Landwirt mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen, wenn die Annahme der Erwerbsunfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger nicht auf willkürlichen oder sachfremden Erwägungen beruht und sich vertreten läßt.