Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.01.1986, Az.: L 10 Lw 14/86

Rentenversicherung; Altershilfe; Landwirtschaft; Landwirt; Erwerbsunfähigkeit; Rentenversicherungsträger; Alterskasse; Willkür

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
16.01.1986
Aktenzeichen
L 10 Lw 14/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 11589
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1986:0116.L10LW14.86.0A

Fundstelle

  • Breith 1986, 870

Amtlicher Leitsatz

1. Bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit eines Versicherten gibt es keine Bindungs- und Feststellungswirkung zwischen dem Rentenversicherungsträger und der landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK). Jedoch ist eine gleiche Beurteilung bei Vorliegen desselben Sachverhalts angezeigt und wünschenswert (§ 2 Abs 2 Buchst a GAL iVm § 1247 Abs 2 RVO).

2. Dies gilt insbesondere bei einem 63jährigen Landwirt mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen, wenn die Annahme der Erwerbsunfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger nicht auf willkürlichen oder sachfremden Erwägungen beruht und sich vertreten läßt.