Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.01.1986, Az.: L 4 Kr 1/85
Krankenkasse; Krankenversicherung; Landwirtschaft; Landwirt; Blindheit; Lesegerät; Ausbildung; Hilfsmittel; Nachteile; Ersatz
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 15.01.1986
- Aktenzeichen
- L 4 Kr 1/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 11586
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1986:0115.L4KR1.85.0A
Rechtsgrundlagen
- § 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c RVO
- § 182b RVO
- § 16 Abs. 2 KVLG
Fundstellen
- Breith 1987, 115
- Breith 1987, 101
- Meso B 30/70
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Kasse ist verpflichtet, einem Versicherten für sein blindes Kind ein Optacon-Lesegerät zur Verfügung zu stellen und die Kosten der Ausbildung an diesem Gerät zu übernehmen.
2. Ein Optacon-Lesegerät ist als Hilfsmittel iS von § 16 Abs 2 KVLG (= § 182b RVO) anzusehen, weil es die Auswirkungen der Blindheit teilweise dadurch ausgleicht, daß es deren Nachteile entscheidend verringert und damit die ausgefallene Funktion des Sehens teilweise ersetzt. Es genügt auch ein nur mittelbarer Ersatz der ausgefallenen Funktion in einem geringen Teilbereich.