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  • ab 14.11.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 KreditKNRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Beschaffung und Nutzung von Kreditkarten durch Dienststellen des Landes zur Leistung von Auszahlungen
Redaktionelle Abkürzung
KreditKNRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

1.1
Bei der Beschaffung und dem Einsatz von Kreditkarten der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale - (Nord/LB) ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

1.2
Die Beschaffung einer Kreditkarte bedarf der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) der obersten Landesbehörde, die auch den Nutzungsumfang (Zweckbestimmung der Auszahlungen) festlegt. Dabei soll ein Höchstbetrag (Kreditrahmen) bestimmt werden.

Die oberste Landesbehörde kann diese Befugnisse auf die ihr unmittelbar nachgeordneten Dienststellen delegieren, sofern dadurch die betroffene Dienststelle nicht selbst zuständig wird.

1.3
Die Kreditkarte ist auf eine natürliche Person ausgestellt und nicht auf die Einrichtung. Das bedeutet in der Konsequenz, dass nur die Karteninhaberin oder der Karteninhaber mit der Karte Transaktionen ausführen darf. Eine missbräuchliche Nutzung durch Dritte kann im Wiederholungsfall zur Sperrung der Karte führen. Auskünfte seitens des ausgebenden Kreditinstituts können daher nur der Karteninhaberin oder dem Karteninhaber persönlich erteilt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. vom 14. November 2019 (Nds. MBl. S. 1624)