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  • ab 14.11.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 KreditKNRdErl - Abrechnung

Bibliographie

Titel
Beschaffung und Nutzung von Kreditkarten durch Dienststellen des Landes zur Leistung von Auszahlungen
Redaktionelle Abkürzung
KreditKNRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

7.1
Der von dem Kreditkartenanbieter für das Kreditkartenkonto erstellte Kontoauszug (Abrechnung) ist unverzüglich zu prüfen. Unberechtigte Zahlungsposten sind entsprechend den Kreditkartenvertragsbedingungen zu beanstanden. Der Abrechnungszeitraum, auf den sich auch der im Kartenantrag festgelegte monatliche Verfügungsrahmen bezieht, läuft jeweils vom Siebenten eines Monats bis zum Siebenten des Folgemonats.

7.2
Die Abrechnung ist eine zahlungsbegründende Unterlage und nach Maßgabe der VV Nr. 5.7 zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO aufzubewahren.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. vom 14. November 2019 (Nds. MBl. S. 1624)