Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 25.03.2008, Az.: 12 W 39/08

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
25.03.2008
Aktenzeichen
12 W 39/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 42958
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2008:0325.12W39.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Oldenburg/Oldenburg - AZ: 18.2.2008
LG Oldenburg - AZ: 11.1.2008 8 T 123/08

Fundstellen

  • DNotZ 2008, 796 (Volltext mit red. LS)
  • DStR 2008, XV Heft 25 (red. Leitsatz)
  • MDR 2008, 1348 (Volltext mit red. LS)
  • NJW 2008, 2194 (Volltext mit red. LS)
  • NJW-RR 2008, 995 (Volltext mit red. LS)
  • NJW-Spezial 2008, 369 (Kurzinformation)
  • NZG 2008, 473 (Volltext mit amtl. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 2008, 797-798
  • RNotZ 2008, 536-537

In der Beschwerdesache

...

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Landgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

am 25. März 2008

beschlossen:

Tenor:

  1. Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Oldenburg vom 11.1.2008 und des Landgerichts Oldenburg vom 18.2.2008 aufgehoben.

  2. Das Amtsgericht wird angewiesen, von seinen im Beschluss vom 11.1.2008 geäußerten rechtlichen Bedenken Abstand zu nehmen.

Gründe

1

Die angefochtenen Entscheidungen können keinen Bestand haben. Sie verletzen den Antragsteller in seine Rechten.

2

Die Versagung der Eintragung stützt sich auf § 60 BGB, und zwar mit der Begründung, die beschlossene Satzung des Antragstellers sei unwirksam. Dies erweist sich nicht als tragfähig.

3

Den Mitgliedern des Antragstellers steht es im Rahmen der Vereinsautonomie grundsätzlich frei, zu welchem Zweck sie sich zusammenschließen. Grenzen sind insoweit nur die bestehenden Gesetze, die guten Sitten und der Grundsatz von Treu und Glauben. Insoweit ist der in der Satzung niedergelegte Vereinszweck nicht zu beanstanden. Zwar hat das Amtsgericht und ihm folgend das Landgericht ohne Rechtsfehler festgestellt, dass hinter der Gründung des Vereins offenbar die Absicht steckt, eine Grundlage für eine Umgehung des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes vom 12.7.2007 ( Nds.GVBl. 2007, 337) zu schaffen und insbesondere der Verhängung einer Geldbuße gemäß § 5 Nds.NiRSG vorzubeugen. Dies nimmt der Satzung aber nicht ihre Wirksamkeit. Denn bei diesem Bedenken geht es nicht um die Satzung selbst und den dort niedergelegten Vereinszweck, sondern allein darum, in welcher Weise sich die Vereinsmitglieder in Zukunft konkret betätigen werden. Ob einzelne Mitglieder tatsächlich bei einer Vereinstätigkeit gegen das Gesetz verstoßen, ist ungewiss. Entsprechende Vorkommnisse werden jeweils im konkreten Fall von der Ordnungsbehörde zu prüfen sein. Ein präventives Vorgehen ist mit den Mitteln des Vereinsrechts dagegen nicht statthaft, wenn - wie hier - die Satzung selbst keines der oben angesprochenen rechtlichen Hindernisse aufwirft.