Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 06.03.2008, Az.: 6 W 139/07
Gebühren in Notarangelegenheiten durch Landesjustizbehörden; Erhebung einer Pauschalgebühr für die Bestellung eines Notarsvertreters; Verstoß des § 1 Abs. 2 Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (JVKostG) gegen höherrangiges Recht
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 06.03.2008
- Aktenzeichen
- 6 W 139/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 24142
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2008:0306.6W139.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aurich - 19.06.2007 - AZ: 4 T 265/07
Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 2 JVKostG
Fundstellen
- JurBüro 2009, 45 (red. Leitsatz)
- OLGReport Gerichtsort 2008, 921-924
- OLGReport Gerichtsort 2008, 957-960
Amtlicher Leitsatz
Orientierungssatz:
Gebühren in Notarangelegenheiten durch Landesjustizbehörden. Zulässigkeit der Erhebung einer Gebühr für die Bestellung eines Notarsvertreters (Pauschalgebühr von 50,- EUR). Nach §§ 1 Abs. 2 JVKostG i.V.m. Ziffer 6.5.2 des Gebührenverzeichnisses. Die Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
In der Beschwerdesache
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
durch
die Richter am Oberlandesgericht ..., ... und ...
am 6. März 2008
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Notars vom 16.07./ 17.07.2007 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 19.06.2007 - 4 T 265/07 - wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer ist als Notar mit seinem Dienstsitz in Leer tätig und hat unter dem 19.02.2007 bei dem Präsidenten des Landgerichts Aurich einen Antrag auf Bestellung eines Notarvertreters für die Zeit vom 14.03. bis 12.04.2007 (wegen eines Auslandsaufenthaltes) gestellt.
Der Präsident des Landgerichts hat mit Schreiben vom 21.02.2007 die Vornahme der beantragten Amtshandlung von der Zahlung einer Gebühr in Höhe von 50 , EUR (§ 1 Abs. 2 Geb.Verz. Nr. 6.5.2 des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung) abhängig gemacht (§ 7 Abs. 2, 3 JVKostO). Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.02.2007 Erinnerung eingelegt.
Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Aurich hat beantragt, die erhobenen Einwendungen zurückzuweisen und in dem Schreiben vom 06.03.2007, auf dessen Inhalt im einzelnen verwiesen wird, ausgeführt, die Zahlung der entstehenden Gebühr sei nach Grund und Höhe nicht zu beanstanden.
Das Amtsgericht Aurich hat per Beschluss vom 21.05.2007 die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Kostenrechnung vom 21.02.2007 zurückgewiesen und zur Begründung die Stellungnahme des Bezirksrevisors wiederholt.
Der dagegen eingelegten Beschwerde vom 29.05./31.05.2007 hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Aurich als Beschwerdegericht vorgelegt. In der Beschwerdebegründung vom 08.06.2007 hat der Beschwerdeführer angeregt, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Niedersächsischen Gesetzes zur Änderung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung und anderer Gesetze vom 24.03.2006 (Nds. GVBl. S. 181 f) auf die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 und Art 74 GG vorzulegen.
Das Landgericht Aurich hat sodann per Beschluss vom 19.06.2007 die Beschwerde des beantragenden Notars zurückgewiesen. Auf die Begründung des Beschlusses vom 19.06.2007 wird zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen im einzelnen verwiesen. In dem Beschluss hat das Landgericht gemäß § 14 Abs. 5 KostO die weitere Beschwerde zugelassen.
Der Notar hat alsdann gegen den ihm am 04.07.2007 zugestellten Beschluss des Landgerichts unter dem 16.07./17.07.2007 das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Vertreterbestellung liege allein im öffentlichen Interesse. Die getroffene Regelung begründe eine verfassungswidrige Einschränkung der Berufsfreiheit und verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, so dass nach Art. 100 GG verfahren werden müsse. Die Gebührenhöhe sei zudem rein willkürlich gegriffen und ihre Erhebung in der über wiegenden Anzahl der Vertreterbestellungen völlig unangemessen.
II.
Die vom Landgericht Aurich in der angefochtenen Entscheidung zugelassene und formgerecht eingereichte weitere (nicht fristgebundene) Beschwerde ist gemäß §§ 1 Abs. 1 Nds. JVKostG, 13 JVKostO, 14 Abs. 5 und 7 KostO zulässig. Infolge der Zulassung des Rechtsmittels ist ein Beschwerdewert auch nicht (mehr) erforderlich.
Die Beschwerdeberechtigung des Notars ergibt sich daraus, dass er als Kostenschuldner zur Zahlung der Pauschalgebühr herangezogen wurde.
Zuständig für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist das Oberlandesgericht als Rechtsbeschwerdegericht (§ 14 Abs. 5 Satz 3 KostO).
Die weitere Beschwerde ist sachlich nicht gerechtfertigt, weil die Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 14 Abs. 5 KostO, 546 ZPO).
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine abändernde Entscheidung nicht, weil die vom Notar erhobenen Einwendungen - Verstoß gegen Grundrechte und Verfassungsrecht - nicht durchgreifen. Die weitere Beschwerde wäre nur dann begründet, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hätte und dessen Entscheidung gerade auf einer derartigen Rechtsverletzung i. S. v. §§ 546, 547 ZPO beruhen würde. Der Senat vermag bei der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung jedoch keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler festzustellen.
Nach § 1 Abs. 2 JVKostG i. V. m. Ziffer 6.5.2 des Gebührenverzeichnisses darf für die Bestellung eines Notarvertreters eine Gebühr in Höhe von 50 , EUR (Pauschal - gebühr) für eine nicht ständige Notarvertretung unter 3 Monaten erhoben werden.
Die Pauschalgebühr in Höhe von 50 , EUR wird mit der Bestellung des Notarvertreters fällig, §§ 1 Abs. 1 Satz 1 JVKostG, 7 Abs. 1 JVKostO. Kostenschuldner ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 JVKostO der die Amtshandlung veranlassende Notar.
Die Erhebung dieser Gebühr verstößt nicht geltendes Recht.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht dem Niedersächsischen Landgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung der in § 1 Abs. 2 JVKostG i. V. m. Ziffer 6.5.2 des Gebührenverzeichnisses zum JVKostG bestimmten Gebühr dem Grunde nach zu.
Art. 105 GG als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm beinhaltet die Gesetzgebungskompetenz für Steuern, während die Regelungskompetenz für nichtsteuerliche Abgaben - also auch für Gebühren - aus den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff GG herzuleiten sind (ständige Rechtsprechung seit BVerfGE 4, 7 (13) [BVerfG 20.07.1954 - 1 BvR 459/52]. vgl. auch BVerfGE 108, 1 (13)).
Es ist mithin zunächst festzustellen, um welche Art von öffentlicher Abgabe es sich vorliegend handelt. Hierbei kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf die vom Gesetzgeber gewählte Begrifflichkeit, sondern auf ihren materiellen Gehalt und insbesondere auf den mit ihrer Erhebung verfolgten Zweck an (vgl. BVerfGE 92, 91(114). 93, 319 (345)).
Nach der gesetzgeberischen Zweckbestimmung handelt es sich bei der Forderung für die Bestellung eines Notarvertreters um eine hoheitlich auferlegte Aufgabe vom Typ der Gebühr (vgl. dazu BVerfGE 108, 1(13)). Gebühren werden - anders als Steuern im Sinne Art. 105 f GG - nicht voraussetzungslos erhoben, sondern stellen die Gegenleistung für eine individuell zurechenbare Leistung der Verwaltung dar. Die Leistung besteht vorliegend in der Bestellung eines Notarvertreters während der Urlaubszeit des amtierenden Notars. Die erforderliche gebührenrechtliche Konnexität zwischen Abgabe und Tätigkeit der Justizverwaltung ergibt sich aus der tatbestandlichen Verknüpfung von Gebührengegenstand (Vertreterbestellung) und Gebühr sowie aus dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, den durch die Bestellung eines Notarvertreters verursachten Verwaltungsaufwand zumindest anteilig zu decken. Gegen die Erhebung einer Gebühr, die zu den klassischen Abgabearten und zum tradierten Bestand staatlicher Tätigkeit gehört, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. denn sie sind regelmäßig durch ihre Ausgleichsfunktion gerechtfertigt.
Gegen die Annahme einer Gebühr spricht nicht, dass die Notare eine öffentliche Aufgabe wahrzunehmen haben (vgl. § 1 BNotO). Die Einordnung einer öffentlichen Abgabe als Gebühr wird nach ständiger Rechtsprechung nicht dadurch ausgeschlossen, dass mit der zugrunde liegenden Verwaltungsleistung primär öffentliche Zwecke verfolgt werden. Eben so wenig ist darauf abzustellen, ob die gebührenrechtliche Tätigkeit den Schuldner begünstigt oder primär den im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken dient. Maßgebend ist vielmehr, dass die Gebühr aus Anlass einer öffentlichen Leistung, die dem Gebührenschuldner individuell zurechenbar ist, erhoben wird und die Gebühr dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten zu decken. Dass es sich bei der Bestellung eines Notarvertreters um eine dem Notar individuell zurechenbare öffentliche Leistung handelt, die einen spezifischen Bezug zu dessen Tätigkeit aufweist, unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln.
Auch nach dem Vorteilsprinzip wären die durch die Bestellung eines Vertreters verursachten Kosten dem Notar zurechenbar. Durch die Ermöglichung der "ordnungsgemäßen Erledigung der Amtsgeschäfte des Notars" (während seines Urlaubs) entsteht ihm ein Vorteil, der eine Beteiligung an den entstandenen Kosten grundsätzlich rechtfertigt. Das gilt gleichermaßen unter dem Aspekt, dass die Bestellung eines Notarvertreters zumindest auch im Interesse der Allgemeinheit erfolgt.
Ist eine Abgabe wegen der rechtlichen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung dem Grunde nach als Gebühr zu qualifizieren, so bleibt es bei ihrer formalen Zuordnung zu den allgemeinen Sachgesetzgebungskompetenzen der Art. 70 ff GG, und zwar unabhängig vom Ergebnis der weiteren Prüfung, ob die Bemessung der Gebührenhöhe den verfassungsrechtlichen Vorgaben standhält, also sachlich gerechtfertigt oder möglicherweise unzulässig erhöht ist (vgl. BVerfGE 108, 1 (13)).
Nach Art. 72, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG unterliegt das Notariat der konkurrierenden Gesetzgebung. Die Gesetzgebung durch das Land Niedersachsen ist nur ausgeschlossen, soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat. Der Bund hat seine Gesetzgebungskompetenz im Hinblick auf die Bundesnotarordnung (BNotO) ausgeübt, allerdings enthält diese keine (abschließenden) erschöpfenden Regelungen. Denn die BNotO enthält keine Regelungen zur Gebührenerhebung durch die staatlichen Notaraufsichtsbehörden. Sie regelt das Verwaltungsverfahren nicht abschließend und trifft keine Aussagen über eine Gebührenerhebung.
Die erhobene Gebühr ist dem Gebiet der Justizverwaltung und damit (grundsätzlich) der Gesetzgebungskompetenz der Länder nach Art. 70 Abs. 1 GG unterworen und der Landesgesetzgeber ist am Erlass der betreffenden, streitigen Gebührenregelung nicht gehindert. Etwaige Anhaltspunkte dafür, dass aus dem Schweigen des Bundesgesetzgebers ausnahmsweise (vgl. BVerfGE 93, 319 (341). 108, 1 ( 14,15)) eine Sperr bzw. Verbotswirkung hergeleitet werden könnte, fehlen. Der Bundesgesetzgeber hat zwar durch die allgemeine Beschreibung aufsichtsbehördlicher Pflichten in § 93 BNotO (regelmäßige Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare) von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. diese gesetzgeberische Betätigung hatte jedoch nicht den Umfang, dass die Einführung von Gebühren für Notarvertreter durch das Land Niedersachsen ausgeschlossen wäre.
Ferner folgt die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers aus Art. 84 Abs. 1 GG. Gemäß Art. 83 GG führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus. Dann obliegt ihnen nach Art. 84 Abs. 1 GG die Regelung des entsprechenden Verwaltungsverfahrens, wozu auch die Gebührenerhebung für das Verwaltungsverfahren zählt. Die Länder haben die Befugnis, Verwaltungsgebührenrecht zu setzen. Dies Befugnis umfasst die Entscheidung darüber, wem persönliche Gebührenfreiheit zustehen soll und wem nicht (vgl. BVerfGE 26, 281,298).
Den Ländern steht es mithin grundsätzlich frei zu entscheiden, ob, in welcher Höhe und für welche Amtshandlungen in Notarangelegenheiten Gebühren erhoben werden sollen. Mit einer Gebührenregelung dürfen neben der Kostendeckung auch andere Zwecke verfolgt werden. auch der Wert der staatlichen Leistung für deren Empfänger darf sich in Gebührenmaßstäben niederschlagen (vgl. BVerfGE 97, 332, 345) [BVerfG 10.03.1998 - 1 BvR 178/97].
Dabei hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspiel - raum, welche individuell zurechenbaren Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührensätze und Gebührenmaßstäbe er aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke er mit der Gebührenregelung anstreben will (vgl. BVerfGE 97, 332 (345) [BVerfG 10.03.1998 - 1 BvR 178/97]).
Auch wenn der Landesgesetzgeber zur Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe kompetenzrechtlich ermächtigt ist, bedarf er einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sich aus den, bei der Erhebung und Bemessung nicht - steuerlicher Abgaben zu beachtenden verfassungsrechtlichen Anforderungen ergibt. Die Begrenzung - und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung schließt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus, dass unter Rückgriff auf die Sachgesetzgebungskompetenz und unter Umgehung der finanzverfassungsrechtlichen Verteilungsregeln nichtsteuerliche Abgaben in beliebiger Höhe erhoben werden. Für die Gebührenerhebung muss daher auch in Bezug auf die Gebührenhöhe eine besondere sachliche Rechtfertigung als im Verhältnis zur Steuer unterscheidungskräftige Legitimation vorliegen (vgl. BVerfGE 108, 1(16 ff)).
Es ist nicht ersichtlich, dass die Grundsätze der Finanzverfassung (Art. 104 a ff GG) durch die konkret anzuwendende Gebührenvorschrift in verfassungswidriger Weise tangiert werden.
Die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung begründet auch für die Gebühren als Erscheinungsform nicht - steuerlicher Abgaben verbindliche Vorgaben. Die Bemessung der Gebühr ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn ihre Höhe durch zulässige Gebührenzwecke, die der Gesetzgeber bei der tatbestandlichen Ausgestaltung erkennbar verfolgt, legitimiert ist. Die sachliche Rechtfertigung der Gebührenhöhe kann sich u. a. aus den Gebührenzwecken der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs ergeben. Der Gesetzgeber darf dabei im Rahmen seines Entscheidungs- und Gestaltungsspielraums generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen. Eine Gebührenbemessung ist verfassungsrechtlich jedoch dann nicht sachlich gerechtfertigt, wenn sie in einem "groben Missverhältnis" zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken steht. Der Gebührenpflichtige muss auch erkennen können, für welche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenbemessung verfolgt (vgl. BVerfGE 108, 1 (16 ff)).
Nach diesen Maßstäben bestehen gegen die hier angesetzte Gebühr keine Bedenken.
Mit der konkreten Gebührenerhebung wird eine (anteilige) Deckung der durch die Bestellung eines Notarvertreters verursachten Kosten bezweckt. In der amtlichen Begründung zum Zweck und Ziel des Gesetzes ist ausgeführt, " das Gesetz soll es ermöglichen, für einen Teil der Amtshandlungen der Oberlandesgerichte und Landgerichte in Notarangelegenheiten Gebühren zu erheben und dadurch einen Teil der hieraus erwachsenen Verwaltungskosten des Landes zu decken."
Diese Legitimation würde eine Gebührenerhebung allerdings nur insoweit rechtfertigen, als die Gebühren in einem angemessenen Verhältnis zu dem tatsächlich verursachten Verwaltungsaufwand stehen. Gebühren werden in der Regel in sog. Massenverfahren erhoben, deren Kosten häufig nur anhand komplexer Kalkulationen, Einschätzungen und Prognosen bemessen und vielfach nur nach Wahrscheinlichkeit bestimmt werden können. Die Erhebung von Gebühren ist deshalb auch erst dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn diese in einem groben Missverhältnis zu dem zugrunde liegenden Verwaltungsaufwand stehen. Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist das nur anzunehmen, wenn die Gebühren die Kosten der erbrachten Leistung deutlich erkennbar übersteigen und damit nicht mehr auf der vorgenannten gesetzgeberischen Befugnis beruhen, sondern allein der Erzielung von Einnahmen ohne entsprechende Gegenleistung führen. Unter Berücksichtigung des beschränkten gerichtlichen Prüfungsumfangs ist ein grobes Missverhältnis erst dann anzunehmen, wenn die Gebührenbemessung ganz überwiegend nicht durch die Höhe der zuzuordnenden Verwaltungskosten gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 108, 1 (18 ff)).
Unter Anwendung dieser Grundsätze und Anlegung des geschilderten Prüfungsmaßstabes ist die in Ziffer 6.5.2 des Gebührenverzeichnisses zum JVKostG bestimmte Gebührenhöhe von 50 , EUR nicht zu beanstanden.
Der Notar hat eine Gegenleistung erhalten, die die Gebührenerhebung rechtfertigt. Ihm ist antragsgemäß für die Zeit seiner urlaubsbedingten Abwesenheit (14.03. bis 12.04.2007) die Bestellung eines Notarvertreters in Aussicht gestellt worden, wobei die Vornahme der Amtshandlung von der Zahlung der Gebühr abhängig gemacht wurde. Dies ermöglichte dem Beschwerdeführer einerseits den Urlaubsantritt, wobei seine Einkünfte aus dem Notariat - wenn auch geschmälert um die geforderte Gebühr und um eine angemessene Vergütung für seinen Vertreter gemäß § 43 BNotO - erhalten geblieben wären bzw. sind.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Gebühr der Höhe nach den Aufwand der Justizverwaltung überstiege. Die Gesetzesbegründung nimmt nämlich insoweit auf eine landesweit durchgeführte Kostenermittlung Bezug. Diese beruht auf Schätzungen, als mit der Bearbeitung von Notarangelegenheiten betraute Justizbedien stete ihren mit der Erledigung der gebührenpflichtigen Tätigkeiten verbundenen Aufwand nur überschlägig ermittelt haben. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass dies zu grob unrichtigen Ergebnissen geführt haben soll, auch wenn die einzelnen Tätigkeitsschritte nicht vereinzelt worden sind. Dabei kann dahinstehen, ob der angesetzte Zeitaufwand bezogen auf Routinevorgänge überhaupt als überzogen erscheint, wofür nichts spricht. Denn es muss berücksichtigt werden, dass als Notarvertreter nur bestellt werden darf, wer die Fähigkeit hat, das Notaramt zu bekleiden (§ 39 Abs. 3 Satz 1 BNotO). Die entsprechende Überprüfung bedarf einer Würdigung der Persönlichkeit und der Leistungen des Bewerbers (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO). Diese notwendige Prüfung wird zumindest summarisch auch bei den Notarvertretern anzustellen sein und kann in Zweifelsfällen zu einem ggfls. erhöhten Arbeitsaufwand im höheren Dienst führen, der sich - etwa infolge mehrfacher Schreibarbeit - auch in den Folgediensten niederschlagen wird. Zumindest im Rahmen einer Mischkalkulation erscheint ein Zeitaufwand nicht unbeträchtlicher Höhe nachvollziehbar. Den verfassungsrechtlichen Anforderungen ist bei dem recht weiten gesetzgeberischen Spielraum ausreichend Genüge getan.
Zum tatsächlichen Aufwand für die Bestellung eines Notarvertreters ist darauf hinzuweisen, dass den (beigezogenen) Verwaltungsvorgängen zu entnehmen ist, dass bei der Entscheidung über eine Notarvertretung von weniger als 3 Monaten als gebührenpflichtige Amtshandlung pro Fall 58,18 EUR Verwaltungskosten anfallen, die Verwaltungskosten für den Gebühreneinzug (pro Fall) 10,18 EUR ausmachen, so dass sich die Gesamtkosten der Amtshandlung auf 68,36 EUR addieren. Dabei ist nach der Berechnung des durchschnittlichen Aufwands für die Gebührenberechnung in EUR/Fall im Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg ein deutlich größerer Zeitaufwand zu verzeichnen als in den Bezirken der Oberlandesgerichte Celle und Braunschweig.
Ferner ist auch eine Verletzung des Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht anzunehmen.
Die Gebührenerhebung verstößt nicht gegen das Grundrecht des Notars aus Art. 12 Abs. 1 GG, weil die Gebührenpflicht einen verhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Notars darstellt, der durch vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist und sie als zweckmäßig erscheinen lässt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfGE 65, 116 (125). 70, 1 (28)).
Zu diesen anerkannten Erwägungen gehört auch die gesetzgeberische Absicht, eine ganz oder teilweise Kostendeckung zu erzielen. Die erhobene Gebühr ist insoweit ein geeignetes und erforderliches Mittel, das die berufliche Betätigung der Notarin/des Notars nicht in unzumutbarer Weise einschränkt, da sie im Hinblick auf die Höhe der Gebühr von eher untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
Die Grundrechtseinschränkung ist auch nicht unverhältnismäßig. Die vom Beschwerdeführer zu zahlende Pauschalgebühr, die hinter dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand zurückbleibt, stellt allenfalls einen geringfügigen Einschnitt in die Einkünfte des Notars dar und darf ohne weiteres als zumutbar beurteilt werden.
Die Amtshandlungen in Notarangelegenheiten sind für den Betroffenen von großem persönlichen und wirtschaftlichen Interesse. das Amt ermöglicht es zahlreichen Notarinnen und Notaren, ein gutes Einkommen zu erwirtschaften mit ggfls. positiver Rückwirkung auf die ausgeübte anwaltliche Tätigkeit. Nach der (amtlichen) Begründung wird die Gebühr nach Ziffer 6.5.2 Gebührenverzeichnis zum JVKOstG nur für die Bestellung einer Notarin eines Notars als Vertreter(in) nach § 39 Abs. 1 BNotO (auf Antrag) für den Fall der Abwesenheit oder Verhinderung erhoben, während die Bestellung des Notarvertreters nach § 39 Abs. 2 BNotO im Falle einer vorübergehenden Unfähigkeit der Amtsausübung sogar gebührenfrei ist. Die Bestellung eines Notarvertreters nach § 39 Abs. 1 BNotO dürfte im Regelfall allenfalls 2 bis 3 Mal pro Jahr anfallen und dann jeweils Kosten in Höhe von 50 ,EUR auslösen.
Schließlich kann auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Form der Belastungsgleichheit nicht festgestellt werden. Art. 3 Abs. 1 GG ist nur verletzt, wenn die ungleiche Behandlung von im Wesentlichen gleichen Sachverhalten mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also im Hinblick auf den zu beurteilenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger Grund für die gesetzliche Regelung fehlt (vgl. BVerfGE 82, 89 (107 f)). Davon kann jedoch (noch) nicht ausgegangen werden, weil die Gebühren nicht bundeseinheitlich erhoben werden, obwohl die entsprechenden Verwaltungstätigkeiten auch in anderen Bundesländern durchgeführt werden. Dieser Umstand ist eine zwangsläufige Folge der bei den Ländern liegenden Abgabenhoheit, denen es naturgemäß freisteht, auf die Einführung von Gebühren zu verzichten. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass Gleichheitsgründe auch bei der Erhebung von Gebühren keine Gleichbehandlung in allen Bundesländern erfordern (vgl. BVerfGE 93, 319 ( 351)). Nichts anderes gilt, soweit der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung verglichen mit anderen Staatsbediensteten anführt. Insoweit verkennt er nämlich, dass seine Tätigkeit als Notar weit mehr der eines freiberuflich Tätigen entspricht als derjenigen eines staatlichen Bediensteten, was eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt (vgl. BVerfGE 47, 285 (320)).
Die pauschal erhobene, die Kosten nicht abdeckende Gebühr für die Bestellung eines Notarvertreters kann insgesamt als sachlich vertretbar beurteilt werden.
Ingesamt ist mithin der Kostenansatz in Form einer Pauschalgebühr für die Bestellung eines Notarvertreters unter rechtlichen Aspekten nicht zu beanstanden und insbesondere verfassungsrechtlich unbedenklich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 9 KostO i. V. m. §§ 1 Abs. 1 JVKostG, 13 JVKostO.