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§ 8 NLöffVZG - Ordnungswidrigkeiten, Mitwirkungspflichten, Zuständigkeitsregelung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG)
Amtliche Abkürzung
NLöffVZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
81610

(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Inhaberin oder Inhaber einer Verkaufsstelle oder in den Fällen des § 6 als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender

  1. 1.

    entgegen § 3 Abs. 2 an Sonntagen oder staatlich anerkannten Feiertagen verkauft, ohne dass einer der in den §§ 4 und 5 genannten Ausnahmefälle vorliegt,

  2. 2.

    entgegen § 3 Abs. 3 am 24. Dezember in der Zeit ab 14 Uhr verkauft, ohne dass ein Ausnahmefall nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c vorliegt,

  3. 3.

    entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 an Sonntagen oder staatlich anerkannten Feiertagen Verkaufspersonal außerhalb der zulässigen Betriebszeiten beschäftigt,

  4. 4.

    entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 Verkaufspersonal an Sonntagen oder staatlich anerkannten Feiertagen länger als acht Stunden täglich beschäftigt,

  5. 5.

    entgegen § 7 Abs. 3 das dort genannte Verzeichnis nicht oder nicht richtig führt oder dieses Verzeichnis weniger als zwei Jahre aufbewahrt,

  6. 6.

    entgegen Absatz 2 Satz 1 den zuständigen Behörden die verlangten Auskünfte verweigert oder die angeforderten Unterlagen nicht vorlegt.

2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zur Höhe von 15.000 Euro geahndet werden.

(2) 1Verkaufsstelleninhaber und Verkaufspersonal sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf deren Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. 2Die Behörden können Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sicherzustellen. 3Die Beauftragten der Behörden sind berechtigt, die Verkaufsstelle während des Betriebs zu betreten und zu besichtigen. 4Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, die Zuständigkeiten zur Durchführung dieses Gesetzes durch Verordnung zu regeln. 2Dabei können einzelne Aufgaben auf die Gemeinden übertragen werden.