Amtsgericht Vechta
Beschl. v. 15.05.2014, Az.: 14 XVII S 988
Betreuervergütung
Bibliographie
- Gericht
- AG Vechta
- Datum
- 15.05.2014
- Aktenzeichen
- 14 XVII S 988
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 42713
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BGH - 01.02.2017 - AZ: XII ZB 299/15
Rechtsgrundlagen
- § 1908i BGB
- § 1836 BGB
- § 1836c BGB
- § 1836d BGB
- § 1 VBVG
- § 4 VBVG
- § 5 VBVG
- § 7 VBVG
- § 9 VBVG
- § 292 FamFG
- § 168 FamFG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die Vergütung des Vereins ist aus dem Vermögen der/des Betroffenen zu zahlen, da diese/r nicht mittellos ist.
Die/Der Betroffene verfügt über Mittel aus ihrem/seinem Erbteil, dieser unterliegt nicht dem geschützten Vermögen.
Tenor:
Die dem Verein für die Tätigkeit der Mitarbeiterin des Vereins, Frau X., von der Betroffenen zu erstattende Vergütung in der Zeit vom 26.01.2014 bis 25.04.2014 wird aufgrund des Antrages vom 28.04.2014 auf
330,00 €
festgesetzt. Die Vergütung deckt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandenen Aufwendungen sowie anfallende Umsatzsteuer ab.
Die Vergütung ist aus dem Vermögen der Betroffenen zu zahlen.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
Frau X. ist Betreuerin der Betroffenen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird.
Der Verein hat somit Anspruch auf eine Vergütung gemäß §§ 1908i, 1836 BGB, §§ 1, 4, 5, 7, 9 VBVG, §§ 292 Abs. 1, 168 FamFG, die sich wie folgt berechnet:
Zeitraum | Fallgruppe der Stundenpauschalen *) | Stunden pro Monat gemäß § 5 VBVG | Anzahl der Stunden im genannten Zeitraum | Stundensatz | Betrag | ||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
vom | bis | ||||||||
26.01.2014 25.04.2014 4 2,5 7,5 44,00 € 330,00 € | |||||||||
*) | |||||||||
11.-3. Monat (Heim, vermögend) | 24.-6. Monat (Heim, vermögend) | 37.-12. Monat (Heim, vermögend) | 4nach 1 Jahr (Heim, vermögend) | ||||||
51.-3. Monat (Wohnung, vermögend) | 64.-6. Monat (Wohnung, vermögend) | 77.-12. Monat (Wohnung, vermögend) | 8nach 1 Jahr (Wohnung, vermögend) | ||||||
91.-3. Monat (Heim, mittellos) | 104.-6. Monat (Heim, mittellos) | 117.-12. Monat (Heim, mittellos) | 12nach 1 Jahr (Heim, mittellos) | ||||||
131.-3. Monat (Wohnung, mittellos) | 144.-6. Monat (Wohnung, mittellos) | 157.-12. Monat (Wohnung, mittellos) | 16nach 1 Jahr (Wohnung, mittellos) |
Die Vergütung steht dem Verein aufgrund der oben angegebenen Vorschriften gesetzlich zu und ist fehlerfrei berechnet worden. Von einer erneuten vorherigen Anhörung der Betroffenen ist daher abgesehen worden.
Eine Festsetzung aus der Staatskasse scheidet aus, da die Betroffene nicht mittellos im Sinne von §§ 1908i, 1836c, 1836d BGB ist. Die Betroffene kann die Mittel aus ihrem Erbteil bestreiten. Der Erbteil unterliegt insoweit nicht dem geschützten Vermögen (vgl. auch Beschluss des BGH vom 27.03.2013, XII ZB 679/11). Die Aufzählung der Erblasserin, für welche konkreten Bedürfnisse der Betroffenen Mittel zur Verfügung gestellt werden sollen, ist nicht abschließend.
Die Beschwerde war zuzulassen, § 61 Abs. 2 und 3 FamFG.