Amtsgericht Vechta
Beschl. v. 15.05.2014, Az.: 14 XVII S 988

Betreuervergütung

Bibliographie

Gericht
AG Vechta
Datum
15.05.2014
Aktenzeichen
14 XVII S 988
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 42713
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BGH - 01.02.2017 - AZ: XII ZB 299/15

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Vergütung des Vereins ist aus dem Vermögen der/des Betroffenen zu zahlen, da diese/r nicht mittellos ist.
Die/Der Betroffene verfügt über Mittel aus ihrem/seinem Erbteil, dieser unterliegt nicht dem geschützten Vermögen.

Tenor:

Die dem Verein für die Tätigkeit der Mitarbeiterin des Vereins, Frau X., von der Betroffenen zu erstattende Vergütung in der Zeit vom 26.01.2014 bis 25.04.2014 wird   aufgrund des Antrages vom 28.04.2014 auf

330,00 €

festgesetzt. Die Vergütung deckt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandenen Aufwendungen sowie anfallende Umsatzsteuer ab.

Die Vergütung ist aus dem Vermögen der Betroffenen zu zahlen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

Frau X. ist Betreuerin der Betroffenen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird.

Der Verein hat somit Anspruch auf eine Vergütung gemäß §§ 1908i, 1836 BGB, §§ 1, 4, 5, 7, 9 VBVG, §§ 292 Abs. 1, 168 FamFG, die sich wie folgt berechnet:

Zeitraum

Fallgruppe der Stundenpauschalen *)

Stunden pro Monat gemäß § 5 VBVG

Anzahl der Stunden im genannten Zeitraum

Stundensatz

Betrag

vom     

bis     

26.01.2014   25.04.2014      4                  2,5                   7,5          44,00 €           330,00 €
Summe der Vergütung:
330,00 €

*)

11.-3. Monat (Heim, vermögend)

24.-6. Monat (Heim, vermögend)

37.-12. Monat (Heim, vermögend)

4nach 1 Jahr (Heim, vermögend)

51.-3. Monat (Wohnung, vermögend)

64.-6. Monat (Wohnung, vermögend)

77.-12. Monat (Wohnung, vermögend)

8nach 1 Jahr  (Wohnung, vermögend)

91.-3. Monat (Heim, mittellos)

104.-6. Monat (Heim, mittellos)

117.-12. Monat (Heim, mittellos)

12nach 1 Jahr (Heim, mittellos)

131.-3. Monat (Wohnung, mittellos)

144.-6. Monat (Wohnung, mittellos)

157.-12. Monat (Wohnung, mittellos)

16nach 1 Jahr (Wohnung, mittellos)

Die Vergütung steht dem Verein aufgrund der oben angegebenen Vorschriften gesetzlich zu und ist fehlerfrei berechnet worden. Von einer erneuten vorherigen Anhörung der Betroffenen ist daher abgesehen worden.

Eine Festsetzung aus der Staatskasse scheidet aus, da die Betroffene nicht mittellos im Sinne von §§ 1908i, 1836c, 1836d BGB ist. Die Betroffene kann die Mittel aus ihrem Erbteil bestreiten. Der Erbteil unterliegt insoweit nicht dem geschützten Vermögen (vgl. auch Beschluss des BGH vom 27.03.2013, XII ZB 679/11). Die Aufzählung der Erblasserin, für welche konkreten Bedürfnisse der Betroffenen Mittel zur Verfügung gestellt werden sollen, ist nicht abschließend.

Die Beschwerde war zuzulassen, § 61 Abs. 2 und 3 FamFG.