Amtsgericht Vechta
Urt. v. 01.07.2011, Az.: 11 C 625/11

Ausgleichszahlungen bei Verspätung eines Fluges

Bibliographie

Gericht
AG Vechta
Datum
01.07.2011
Aktenzeichen
11 C 625/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 42207
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGVECHT:2011:0701.11C625.11.0A

In dem Rechtsstreit
...
Kläger
Prozessbevollmächtigter zu 1, 2: ...
gegen
...
Beklagte
hat das Amtsgericht Vechta im schriftlichen Verfahren am 01.07.2011 durch den Richter am Amtsgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2011 zu zahlen.

  2. 2.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Am 10.04.2009 buchten die Kläger eine Flugreise von Amsterdam nach Cancun mit der Beklagten. Die Flugreise wurde für den 17.10.2009 um 12:45 Uhr gebucht. Die Rückreise sollte am 01.11.2009 um 18:45 Uhr erfolgen.

Der Hinflug wurde auf Grund technischer Mängel am Flugzeug nach mehreren Startversuchen abgebrochen und dann auf den nächsten Tag um 12:45 Uhr, also 24 Stunden später, verschoben. Auch der Rückflug von Cancun nach Amsterdam wurde von M ohne Angabe von Gründen auf dem 02.11.2009 um 20:40 Uhr verschoben. Eine von dem Reiseveranstalter versandte mail vom 27.10.2009, die auf eine Veränderung des Fluges hinwies, konnte die Kläger nicht erreichen, da sie im Landesinneren unterwegs waren und daher keine Möglichkeit hatten, ihre mail abzurufen.

Auf Grund der Verspätungen sind den Klägern Kosten für eine Hotelunterbringung in Cancun in Höhe von 98,61 EUR sowie für die Beförderung vom und zum Flughafen in Cancun in Höhe von 60,00 EUR und Telefonkosten in Höhe von 40,00 EUR entstanden. Mit mehreren, teilweise auch anwaltlichen Schreiben, u.a. vom 13.04.2010, wurde die Beklagte aufgefordert, die angefallenen Kosten zu begleichen sowie eine Ausgleichszahlung für die verspäteten Flüge zu leisten. Abgesehen von einer Kompensationsleistung in Höhe von 198,61 EUR, erfolgte jedoch keine weitere Zahlung.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2011 zu zahlen.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Vechta zuständig nach dem Wohnsitz des Verbrauchers (Art. 6 der VO 44/2001).

Den Klägern steht ein Anspruch in Höhe von 2.400,00 EUR nach Art. 7 der Fluggastrechte-VO (EG 261/2004) zu.

Bei einer großen Verspätung i.S.d. Art. 6 Fluggastrechte-VO steht dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Fluges ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 zu, sofern er sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht und die große Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn von dem Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Die Kläger erreichten ihr Endziel sowohl auf dem Hin- als auch auf dem Rückflug 24 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit. Zudem waren keine außergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die nicht hätten vermieden werden können. Auch wurden die Kläger nicht 14 Tage vor der geplanten Änderung der Flüge auf die Änderung hingewiesen. Die Beklagte ist daher verpflichtet, eine Ausgleichszahlung in der in Art. 7 c Fluggastrechte-VO bestimmten Höhe von 600,- EUR pro Person und Flug zu erbringen. Den Klägern steht daher insgesamt ein Betrag in Höhe von 2.598,61 EUR zu.

Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Ausgleichszahlung: 2.400,00 EUR
Hotel: 98,61 EUR
Beförderungskosten: 60,00 EUR
Telefonkostenpauschale:40,00 EUR

Unter Berücksichtigung der bereits gezahlten 198,61 EUR verbleibt somit ein Zahlungsanspruch in Höhe von 2.400,00 EUR. Die Kläger machen von dieser Summe zunächst einen Teilbetrag in Höhe von 2.000,00 EUR geltend.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf Art. 15, 16 VO (EG) Nr. 861/2007.

...

Richter am Amtsgericht