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  • ab 01.05.1997 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 AVfDfRL - 4. Berichtspflicht

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Durchführung des Anerkennungs- und Berichtsverfahrens nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
AVfDfRL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450020000004

4.1
Die Träger haben bis spätestens zum 31. März des der Veranstaltung folgenden Kalenderjahres über jede anerkannte Veranstaltung einschließlich der im laufenden Kalenderjahr durchgeführten Wiederholungsveranstaltungen nach dem Muster der Anlage 4 (Formblatt "B") Auskunft zu erteilen. Die Berichte können auch durch Datenträger übermittelt werden. Nicht durchgeführte und solche Veranstaltungen, für die keine Teilnehmenden Bildungsurlaub in Anspruch genommen haben, sind mitzuteilen.

4.2
Kommt ein Träger der Berichtspflicht nicht nach, so kann die Verwaltungsstelle künftige Anträge dieses Trägers ablehnen.