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  • ab 01.05.1997 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 AVfDfRL - 1. Allgemeines

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Durchführung des Anerkennungs- und Berichtsverfahrens nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
AVfDfRL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450020000004

1.1
Ein Anspruch auf Bildungsurlaub besteht nur für anerkannte Veranstaltungen. Zuständige Stelle für die Anerkennung ist nach dem Beschluß der LReg vom 10.12.1996 der Niedersächsische Bund für freie Erwachsenenbildung e. V. - Verwaltungsstelle - (im folgenden: Verwaltungsstelle).

1.2.1
Die Veranstaltung muß öffentlich angekündigt werden (z. B. in der Presse oder an sonstigen dafür geeigneten Stellen). Die Ankündigung kann auf den regionalen Arbeitsbereich des Veranstalters beschränkt werden. Das Programm muß einem unbestimmten Personenkreis zugänglich sein (z. B. durch Auslage oder Versand).

1.2.2
Die Veranstaltung muß so rechtzeitig angekündigt werden, daß Interessierte den Bildungsurlaubsanspruch gegenüber ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber fristgerecht geltend machen können (§ 8 Abs. 1 NBildUG).

1.3.1
Die Zulassung der Teilnehmenden hat grundsätzlich nach der zeitlichen Reihenfolge der Anmeldungen zu erfolgen.

1.3.2
Der Veranstalter hat den Teilnehmenden rechtzeitig eine Anmeldebestätigung zur Vorlage bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber zuzuleiten. Diese muß

  1. 1.

    Name und Anschrift des Veranstalters,

  2. 2.

    Thema, Termin und Ort der Bildungsveranstaltung,

  3. 3.

    Datum und Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides der Verwaltungsstelle sowie

  4. 4.

    Name und Anschrift der oder des zu dieser Bildungsveranstaltung zugelassenen Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmers enthalten.

1.3.3
Bei Veranstaltungen, die für Teilzeitbeschäftigte oder Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte ausgeschrieben sind, ist in der Anmeldebestätigung der Hinweis aufzunehmen, daß die Veranstaltung nur für diesen Personenkreis anerkannt ist.

1.4
Eine Ausnahme vom Offenheitserfordernis ist nur zulässig, wenn dies aus besonderen Gründen geboten ist. Solche Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn für die Teilnahme an der Veranstaltung vergleichbare Bildungs- oder Erfahrungsvoraussetzungen erforderlich sind. Die Zugehörigkeit zu Parteien, politischen Vereinigungen, Bürgerinitiativen, Gewerkschaften, Religionsgemeinschaften, Arbeitgeberverbänden oder ähnlichen Vereinigungen ist kein besonderer Grund in diesem Sinne.

1.5
Der Veranstalter hat nach Abschluß der Veranstaltung die Teilnahme nach dem Muster der Anlage 5 (Formblatt "T") zu bestätigen.