Landgericht Göttingen
Urt. v. 13.09.2018, Az.: 8 O 250/17
Schadenersatz; Notrufdienstleistungsvertrag
Bibliographie
- Gericht
- LG Göttingen
- Datum
- 13.09.2018
- Aktenzeichen
- 8 O 250/17
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2018, 74492
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OLG - AZ: 8 U 114/18
Rechtsgrundlagen
- § 86 VVG
- § 280 Abs 1 BGB
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Versicherer der V.. Versichert ist u.a. das Sachvermögen einschließlich Bargeldbeständen. Von dem Versicherungsschutz umfasst ist auch die Zweigstelle der V. unter der Anschrift „G.“. In dieser Zweigstelle kam es am 22.12.2014 zwischen 02:48 Uhr und 05:42 Uhr zu einem Einbruch. Unbekannte Täter drangen in die oben bezeichnete Zweigstelle der Versicherungsnehmerin ein und entwendeten eine Summe von 79.495,00 € Bargeld aus dem dort befindlichen Geldautomaten. Beschädigt wurden zudem das Gebäude und verschiedene Einrichtungsgegenstände, insbesondere der Geldautomat. Dieser wurde aufgebrochen.
Nach Durchführung polizeilicher/staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen konnten die Täter nicht ermittelt werden.
Das Verfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Göttingen zu Aktenzeichen 43UJs 40884/14 ist auf Antrag der Klägerin zu Informationszwecken beigezogen worden.
Der Ermittlungsakte lässt sich entnehmen, dass gegen 03:55Uhr auf dem, der Zweigstelle angrenzenden Parkplatzes eines ansässigen „Netto-Marktes“, ein dort auffahrender LKW-Fahrer einen maskierten Täter wahrnahm, der aus dem Gebäude gelaufen kam und mit einem offensichtlich bereitgestellten Fluchtfahrzeug in welchem ein weiterer maskierter Mittäter wartete, davon fuhr. Die unbekannten Täter ließen mehrere Einbruchwerkzeuge sowie eine Leiter zurück.
Der Lkw-Fahrer verständigte um 04:04 Uhr die Polizei, welche um 04:09 Uhr am Tatort eintraf.
Die VR-Bank machte gegenüber der Klägerin neben dem Verlust des Bargeldes auch Ersatz für die Schäden an dem Gebäude, der Einrichtung sowie die zur Schadensregulierung verwendete Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter geltend; insgesamt einen Zeitwertschaden in Höhe von 95.000,65 €,den die Klägerin voll ausgeglichen hat - wobei die Höhe zwischen den Parteien streitig ist –.
Die V. unterhielt im Schadenszeitpunkt einen so genannten „Notruf Dienstleistungsvertrag“ mit der Beklagten.
Wegen der Einzelheiten des Inhaltes dieses Vertrages wird auf Anlage K3 Bezug genommen. Gegenstand dieses Vertrages war die Überprüfung und Weiterleitung von Meldungen, die automatisch von den jeweiligen Geldautomaten in bestimmten Zeitabständen per E-Mail an die Beklagte abgesetzt wurden. Der in dem Vertrag enthaltene Leistungskatalog enthält u.a. folgende Regelung: „… Bei nachfolgenden Meldungen muss eine Alarmierung gemäß Maßnahmenplan durchgeführt werden.
Allerdings nur zwischen 19:00 und 7:00 Uhr, außerhalb dieser Zeit keine Maßnahmen
Bei GAA XXX/XXX XXX (XXX-GAA Namen Geschäftsstelle + Bezeichnung des GAAA) fehlt die Geldkassette Nummer X! Bitte dringend überprüfen!
Oder
bei GAA XXX/XXX XXX (XXX-GAA Name Geschäftsstelle + Bezeichnung des GAA) ist geschlossen! (GKS X fehlt; GKS X fehlt)!
Bei allen anderen Meldungen soll keine Alarmierung erfolgen.“
Um 02:48 Uhr des Einbruchstages wurde von dem aufgebrochenen Geldautomat eine Alarmmeldung folgenden Inhalts abgesetzt: „der GAA 925/090 035(…) Ist geschlossen!.
Um 03:48 Uhr wurde eine weitere Meldung folgenden Inhalts abgesetzt: „bei GAA 925/090 035(…)fehlt die Geldkassette Nummer 1! Bitte dringend überprüfen! (GKS 2 fehlt, Geldausgabe prüfen, Geldtransport prüfen)“.
Beide Meldungen sind bei der Beklagten eingegangen, aufgrund eines Irrtums deren zuständigen Mitarbeiters wurde eine Alarmierung der Polizei bzw. der Mitarbeiter der V. jedoch unterlassen.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht in Regress.
Sie vertritt die Auffassung, die Beklagte habe vorprozessual ihre schuldhafte Pflichtverletzung des Notrufdienstleistungsvertrages eingestanden.
Bereits die um 02:48Uhr abgesetzte Meldung hätte eine Alarmierung der Polizei erfordert. Dies hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dazu geführt, dass die Täter von der am Objekt eintreffenden Polizei gestellt worden wären, mindestens aber bei dem Eintreffen der Polizei das Objekt fluchtartig verlassen hätten und der Einbruchdiebstahlschaden der Geldkassetten somit hätte verhindert werden können.
Dies gelte auch für ein ordnungsgemäßes Weiterleiten der Meldung welche um 03:48 Uhr bei der Beklagten einging.
Sie vertritt darüber hinaus die Ansicht, dass hinsichtlich der erforderlichen Kausalität zwischen der Pflichtverletzung der Beklagten und dem geltend gemachten Schaden ein Anscheinsbeweis zu ihren Gunsten streite.
Die Klägerin beantragt:
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 95.065,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, sie von den Kosten der Inanspruchnahme der Rechtsanwälte H. in Höhe von 1973,90 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
wie erkannt.
Sie vertritt die Auffassung, erst die um 03:48 Uhr abgesetzte Meldung habe sie vertragsgemäß zu einer Alarmierung der Polizei verpflichtet. Der Fehler ihres Mitarbeiters sei nicht kausal für den entstandenen Schaden geworden. Auch eine sofortige Weiterleitung der Alarmmeldung um 03:48Uhr hätte den streitgegenständlichen Schaden nicht mehr verhindern können.
Bei Gericht ist am 24.8.2018 ein nachgelassener Schriftsatz der Klägerin gleichen Datums eingegangen.
Wegen der Einzelheiten des Inhalts wird auf Blatt 51/52 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 86 VVG i. V. § § 280 Abs. 1,611 BGB in Höhe von 90.065,00 € zu.
Der Beklagten ist unstreitig eine Pflichtverletzung des zwischen ihr und der V. bestehenden Notrufdienstleistungsvertrages zur Last zu legen.
Diese Pflichtverletzung ist aber nicht bereits in der unterlassenen Weiterleitung der um 02:48Uhr abgesetzten Alarmmeldung zu sehen.
Aus den Formulierungen des Leistungskataloges oben bezeichneten Vertrages folgt, dass lediglich zwei genau definierte Meldungen eine Alarmierungspflicht auslösen sollten. Die Meldung welche um 02:48 Uhr abgesetzt wurde, löste zur Überzeugung der Kammer gerade keine Alarmierungspflicht aus. Sie war nämlich noch nicht mit dem erforderlichen Klammerzusatz „(GKS X fehlt; GKS X fehlt)“ versehen.
Allerdings stellt die unterlassene Alarmierung der Polizei nach der um 03:48 Uhr abgesetzten Meldung zur Überzeugung der Kammer eine Pflichtverletzung dar. Diese Mitteilung erhält die Information, dass die Geldkassette Nummer 1 fehlt. Dies zog nach den Bestimmungen des Notrufdienstleistungsvertrages zwingend eine Alarmierung der Mitarbeiter der VR-Bank bzw. der Polizei über die Notrufnummer 110 nach sich.
Da ein Mitarbeiter der Beklagten diese Warnmeldung unstreitig übersehen hat, ist dessen Verschulden der beklagten GmbH nach § 278 BGB zuzurechnen.
Der Klägerin ist auch ein Schaden entstanden. Dass dieser Schaden adäquat kausal auf der beschriebenen Pflichtverletzung der Beklagten beruht, vermochte die Kammer nicht mit der nach § 286 ZPO gebotenen Überzeugung festzustellen.
Der erforderliche Kausalzusammenhang ist bei einem pflichtwidrigen Unterlassen dann gegeben, wenn der Schaden bei Hinzudenken der gebotenen Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre.
Ein solchen Zusammenhang zu beweisen, obliegt grundsätzlich der Partei, die den Schadensersatzanspruch geltend macht (vgl. BGH vom 1.10.1987 – IX ZR117/86).
Dass die Polizei nach Weiterleitung der um 03:48 Uhr abgesetzten Alarmanmeldung über die Notrufnummer 110 die Täter auf frischer Tat ertappt und daran hätte hindern können, mit der Beute zu fliehen, steht zur Überzeugung der Kammer nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest.
Die mit der Klage geltend gemachten Schadenpositionen welche die Schäden an dem Gebäude und der Inneneinrichtung betreffen sind bei diesem Szenario bereits außer Betracht zu lassen. Diese Schäden entstanden zum Großteil bereits im Zuge des Einbruchs und damit zwingend zeitlich vor dem Absetzen der Alarmmeldung durch den Geldautomaten. Sie hätten somit durch ein zeitnahes Eintreffen der Einsatzkräfte der Polizei nach 03:48 Uhr ohnehin nicht mehr verhindert werden können.
Zwar ist der Klägerin zugegeben, dass im Hinblick auf das gestohlene Bargeld eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Annahme bestanden haben dürfte, dass die Polizei bei einer Weiterleitung der um 03:48 Uhr abgesetzten Alarmmeldung noch innnerhalb eines Zeitfensters am Tatort eingetroffen, welches es ermöglicht hätte, die Täter anzutreffen und die Beute sicherzustellen. Dies insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass sich aus der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte ergibt, dass die Polizei nach ihrer Alarmierung durch den LKW-Fahrer tatsächlich nur 5 Minuten brauchte, um zum Tatort zu gelangen. Diese Wahrscheinlichkeitsbetrachtung ist aber keine solche die das Gericht als eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeitsprognose der Entscheidungsfindung zugrunde legen konnte. Es besteht denknotwendig angesichts der offenkundigen Professionalität der Täter und in Bewertung der Zeugenaussage des LKW Fahrers- welcher 2 Täter wahrgenommen haben will, die innerhalb weniger Augenblicke vom Tatort haben fliehen können-, andererseits auch eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass die Täter es bei früherer Alarmierung der Polizei hätten schaffen können, mit einem Teil bzw. dem gesamten entwendeten Bargeldbestand zu entkommen. Es erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass der von dem LKW-Fahrer beschriebene, in dem Fluchtfahrzeug wartende Mittäter, die Beute bereits in seinem Besitz hatte und mit dieser vor dem Eintreffen der Polizei hätte entkommen können. Zudem kann nicht als feststehend angenommen werden, dass die Polizei auch nach einer zeitnahen Alarmierung nach dem Eingang der Meldung von 03:48 Uhr rechtzeitig am Tatort erschienen wäre, selbst wenn eine Ankunft 5 Minuten später zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden würde.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Einsatzfahrzeuge zu diesem Zeitpunkt räumlich weiter entfernt von dem späteren Tatort aufgehalten haben könnten als zu dem Zeitpunkt der tatsächlichen Absetzung des Notrufes durch den LKW - Fahrer um 04:04 Uhr. Da es vorliegend nach der von der Klägerin vorgenommenen Wahrscheinlichkeitsbetrachtung aber auf jede einzelne Minute ankam, ist dies zu berücksichtigen.
Zum anderen war auch dem Mitarbeiter der Beklagten zunächst eine gewisse Reaktionszeit zuzubilligen; nach dem Leistungskatalog des Notrufdienstleistungsvertrages war dieser auch nicht zwingend gehalten, als erste Stelle die Polizei zu informieren, sondern es stand der Beklagten vielmehr frei, gegebenenfalls auch zunächst einen Mitarbeiter der V. zu benachrichtigen.
Zu Gunsten der Klägerin streitet vorliegend auch kein Anscheinsbeweis welcher zu einer Beweislastumkehr in Bezug auf den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden führen würde.
Ein solcher setzt immer das Vorliegen eines typischen Geschehensablaufes voraus, von dessen Vorliegen dann ausgegangen werden kann, wenn eine Handlung ganz typischerweise eine bestimmte Wirkung nach sich zieht, so das man bei Vorliegen der Wirkung auf die Ursächlichkeit der Handlung schließen kann (vgl. BGH NJW 1988,20 40,2041).
Ein solcher typischer Ablauf liegt hier gerade nicht vor. Eine Alarmierung der Polizeidienststelle nach erfolgter Inbesitznahme der Beutegegenstände, die hier aufgrund des Umstandes, dass der Automat das Fehlen der Geldkassette angezeigt hat anzunehmen ist, hat nicht ganz typischerweise zur Folge, dass die am Tatort eintreffenden Polizeibeamten die Beute noch sicherstellen können.
Ein Anscheinsbeweis soll dann nicht infrage kommen, wenn ein alternativer Sachverhalt ernsthaft in Betracht gezogen werden kann (BGH vom 3.7.1990 - VI ZR 239/89 - ). Ein solcher alternativer Ablauf liegt – wie erörtert – durchaus im Rahmen des Möglichen.
Soweit die Klägerin obergerichtliche Rechtsprechung in Bezug nimmt, welche bei Verletzung von sogenannten „Kardinalspflichten“ aus Bewachungsverträgen bei nachfolgenden Diebstahlschäden aus Billigkeitsgründen einen Anscheinsbeweis zugunsten des Geschädigten statuiert (vgl. OLG München vom 10.6.1958 – 4U 71/58 -; OLG Hamm vom 9.12.2004 – 21 U 48/04 -; OLG Hamburg vom 21.11.2001 – 8 U 12/01 -) führte dies zu keiner anderweitigen Bewertung.
Die den obigen Entscheidungen zugrunde liegenden Fallkonstellationen sind zur Überzeugung der Kammer in entscheidenden Aspekten anders gelagert als der hier zu entscheidende Fall.
In der Entscheidung des OLG München ging es um einen Bewachungsdienst, der verpflichtet war, nächtliche Rundgänge und Kontrollen durchzuführen. Bei derartigen Rundgängen besteht die Möglichkeit, die Täter bereits bei Einbruchsversuchen oder jedenfalls vor der Inbesitznahme der Beute zu überraschen und somit eine größere Zeitspanne für ein mögliches eventuell auch präventives Eingreifen.
Bei einem derartigen Bewachungsvertrag werden Wertgegenstände in die Obhut des Dienstleisters gegeben. Für die Beklagte bestand ausschließlich die Pflicht zur Nachverfolgung elektronisch ausgelöster, bei ihr eingehender Alarmmeldungen.
Einem Notrufdienstleistungsvertrag kommt somit ein vergleichsweise niedrigeres Schutzniveau zu (vgl. LG Stuttgart vom 5.10.2016 – 27 O 84/16). Bei der Verpflichtung der bloßen Weiterleitung von abgesetzten Alarmmeldungen ergibt sich regelmäßig ein ungemein kürzerer Zeitraum um den endgültigen Schadensabtritt noch abwenden zu können da zumindest eine Inbesitznahme der Beutegegenstände im Zeitpunkt des Empfangs der Alarmmeldung des Geldautomaten bereits stattgefunden haben muss. Bei einer dergestalt strukturierten und zu vergütenden Dienstleistung kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Diebstahlschaden hierdurch in jedem Falle bei korrekter Weiterleitung der Meldung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgewendet werden kann.
Es entspräche zur Überzeugung der Kammer auch nicht der Billigkeit, wenn das Dienstleistungsunternehmen- welches den Kausalitätsgegenbeweis auch nur unter Schwierigkeiten führen könnte- für ein Entgelt in Höhe von 15,00 € monatlich pro Geldautomaten - für alle Diebstahlsfolgen haftbar gemacht werden könnte.
Auch bei der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Hamm waren Wachleute vor Ort tätig, die trotz bestimmter Auffälligkeiten keine gebotenen Maßnahmen eingeleitet haben.
Das OLG Hamburg hatte zwar auch über eine Pflichtverletzung wegen einer nicht weitergeleiteten Alarmmeldung zu entscheiden, hat seine Entscheidung aber auf eine analoge Anwendung des damals noch geltenden § 282a.F. BGB gestützt und damit auf eine Norm, die durch die Schuldrechtsreform ersatzlos gestrichen wurde. Eine Abweichung von dem Normalfall, der dem Gläubiger obliegenden Beweislast für den erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden lässt sich zur Auffassung der Kammer nicht mehr begründen.
Auch eine Beweislastumkehr aufgrund der möglicherweise groben Verletzung einer Berufspflicht seitens der Mitarbeiter der Beklagten kommt nicht in Betracht. Die in diesem Sinne von der obergerichtlichen Rechtsprechung entschiedenen Fälle sind nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Eine Beweislastumkehr wurde bisher einzig bei der Schädigung von Körper und Gesundheit angewendet, welche als Rechtsgut einen deutlich höheren Rang innehaben als das Vermögen als solches. Zudem ging es in diesen Fällen um die Haftung von Ärzten bzw. Rechtsanwälten die hochspezialisierte Tätigkeiten ausüben, welche von der Komplexität her deutlich von denen der Mitarbeiter eines Überwachungsunternehmens abweichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in § 709 S. 1,S. 2 ZPO.