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§ 27 NKatSG - Maßnahmen der Polizeidirektionen und des für Inneres zuständigen Ministeriums

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Amtliche Abkürzung
NKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100010000000

(1) Die Polizeidirektionen unterstützen die Katastrophenschutzbehörden bei der Katastrophenbekämpfung.

(2) Erstreckt sich ein Katastrophenfall auf die Bezirke mehrerer Katastrophenschutzbehörden oder bestehen Katastrophenfälle gleichzeitig in den Bezirken mehrerer Katastrophenschutzbehörden, so können die Polizeidirektionen, wenn zugleich eine epidemische Lage nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder § 3a Abs. 1 Satz 1 NGöGD festgestellt ist, auch das für Inneres zuständige Ministerium, die zentrale Leitung der Bekämpfung einer der beteiligten Hauptverwaltungsbeamtinnen oder einem der beteiligten Hauptverwaltungsbeamten übertragen oder selbst die koordinierende Leitung der Bekämpfung übernehmen. Erstreckt sich ein außergewöhnliches Ereignis oder ein Katastrophenvoralarm auf die Bezirke mehrerer Katastrophenschutzbehörden oder bestehen außergewöhnliche Ereignisse oder Katastrophenvoralarme gleichzeitig in den Bezirken mehrerer Katastrophenschutzbehörden, so können die Polizeidirektionen oder das für Inneres zuständige Ministerium die koordinierende Leitung der Bekämpfung oder der Vorbereitung der Bekämpfung übernehmen.

(3) Die Polizeidirektionen, wenn zugleich eine epidemische Lage nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder § 3a Abs. 1 Satz 1 NGöGD festgestellt ist, auch das für Inneres zuständige Ministerium, können Aufgaben der zuständigen Katastrophenschutzbehörde an deren Stelle und auf deren Kosten wahrnehmen oder durch andere Personen oder Stellen wahrnehmen lassen, soweit dies zur wirksamen Bekämpfung des Katastrophenfalles oder des außergewöhnlichen Ereignisses oder zur wirksamen Vorbereitung der Bekämpfung erforderlich ist.

(4) Dem für Inneres zuständigen Ministerium obliegt die zentrale Leitung der Katastrophenbekämpfung in den Fällen, in denen der landesweite Notfallplan nach § 10c Abs. 1 Satz 2 dies vorsieht. In diesen Fällen werden die Ermittlung und Bewertung der radiologischen Lage und die Koordinierung der Öffentlichkeitsarbeit von dem für Inneres zuständigen Ministerium wahrgenommen; im Übrigen nimmt es die Aufgaben der §§ 20, 22, 25 und 26 selbst wahr oder lässt diese durch die Katastrophenschutzbehörden, die Polizeidirektionen oder andere Personen oder Stellen wahrnehmen.