§ 27 NKatSG - Maßnahmen der Mittelinstanz
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
- Amtliche Abkürzung
- NKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100010000000
(1) Die Polizeidirektionen unterstützen die Katastrophenschutzbehörden bei der Katastrophenbekämpfung.
(2) Erstreckt sich ein Katastrophenfall auf die Bezirke mehrerer Katastrophenschutzbehörden oder bestehen Katastrophenfälle gleichzeitig in den Bezirken mehrerer Katastrophenschutzbehörden, so können die Polizeidirektionen die zentrale Leitung der Bekämpfung einer der beteiligten Hauptverwaltungsbeamtinnen oder einem der beteiligten Hauptverwaltungsbeamten übertragen oder selbst die Oberleitung der Bekämpfung übernehmen.
(3) Die Polizeidirektionen können Aufgaben der zuständigen Katastrophenschutzbehörde an deren Stelle und auf deren Kosten wahrnehmen oder durch andere Personen oder Stellen wahrnehmen lassen, soweit das zur wirksamen Bekämpfung des Katastrophenfalles erforderlich ist.