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§ 27 NKatSGMaßnahmen der Mittelinstanz

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
NKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100010000000

(1) Die Bezirksregierungen unterstützen die Katastrophenschutzbehörden bei der Katastrophenbekämpfung.

(2) Erstreckt sich ein Katastrophenfall auf die Bezirke mehrerer Katastrophenschutzbehörden oder bestehen Katastrophenfälle gleichzeitig in den Bezirken mehrerer Katastrophenschutzbehörden, so können die Bezirksregierungen die zentrale Leitung der Bekämpfung einem der beteiligten Hauptverwaltungsbeamten übertragen oder selbst die Oberleitung der Bekämpfung übernehmen.

(3) Die Bezirksregierungen können Aufgaben der zuständigen Katastrophenschutzbehörde an deren Stelle und auf deren Kosten wahrnehmen oder durch andere Personen oder Stellen wahrnehmen lassen, soweit das zur wirksamen Bekämpfung des Katastrophenfalles erforderlich ist.