Abschnitt 2 BeamtStG§54ÜAnO - II.
Bibliographie
- Titel
- Übertragung der Entscheidung über den Widerspruch nach § 54 Abs. 3 BeamtStG und der Vertretungsbefugnis bei Klagen des Dienstherrn nach § 106 Abs. 1 NBG auf andere Behörden
- Redaktionelle Abkürzung
- BeamtStG§54ÜAnO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
1.
Die Vertretung bei Klagen des Dienstherrn (§ 106 Abs. 1 NBG) wird auf die in Abschnitt I Nr. 1 genannten Behörden (Dienststellen) und Landesbetriebe übertragen, soweit die Beamtin oder der Beamte diesen oder diesen nachgeordneten Behörden (Dienststellen) angehört oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses angehört hat. Satz 1 gilt nicht, soweit sich die Klage gegen die Leiterinnen oder Leiter der in Abschnitt I Nr. 1 genannten Behörden (Dienststellen) und Landesbetriebe richtet.
2.
Betrifft die Klage Dienst- oder Versorgungsbezüge oder andere Bezüge beamtenrechtlicher Art, so obliegt die Vertretung derjenigen Behörde, die für die Zahlungsanordnung der Bezüge zuständig ist.