Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.07.2014 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 BeamtStG§54ÜAnO - II.

Bibliographie

Titel
Übertragung der Entscheidung über den Widerspruch nach § 54 Abs. 3 BeamtStG und der Vertretungsbefugnis bei Klagen des Dienstherrn nach § 106 Abs. 1 NBG auf andere Behörden
Redaktionelle Abkürzung
BeamtStG§54ÜAnO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1.
Die Vertretung bei Klagen des Dienstherrn (§ 106 Abs. 1 NBG) wird auf die in Abschnitt I Nr. 1 genannten Behörden (Dienststellen) und Landesbetriebe übertragen, soweit die Beamtin oder der Beamte diesen oder diesen nachgeordneten Behörden (Dienststellen) angehört oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses angehört hat. Satz 1 gilt nicht, soweit sich die Klage gegen die Leiterinnen oder Leiter der in Abschnitt I Nr. 1 genannten Behörden (Dienststellen) und Landesbetriebe richtet.

2.
Betrifft die Klage Dienst- oder Versorgungsbezüge oder andere Bezüge beamtenrechtlicher Art, so obliegt die Vertretung derjenigen Behörde, die für die Zahlungsanordnung der Bezüge zuständig ist.