Amtsgericht Syke
Urt. v. 21.05.2008, Az.: 10 C 1335/07

Bibliographie

Gericht
AG Syke
Datum
21.05.2008
Aktenzeichen
10 C 1335/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 46580
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGSYKE:2008:0521.10C1335.07.0A

In dem Rechtsstreit

...

hat das Amtsgericht Syke auf die mündliche Verhandlung vom 25.04.2008 durch ...

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.)

    Die Klage wird abgewiesen

  2. 2.)

    Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. 3.)

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine von 15 Eigentümern der Wohnungseigentümergemeinschaft ...

2

In der Eigentümerversammlung vom 03.08.07 ist unter Top 5 die Firma ... für ein Jahr zum Verwalter bestellt und die Verwaltervergütung rückwirkend zum 01.07.05 auf 400,00 EURO zuzüglich Mehrwertsteuer angehoben worden.

3

Die Klägerin hat am 03.09.07 per Fax (3-fach) Klage eingereicht. Der vom Gericht mit Datum vom 14.09.07 angeforderte Kostenvorschuss ist am 26.09.07 eingezahlt worden. Die Klage wurde am 29.09.07 zugestellt.

4

Die Klägerin trägt in der Klagschrift vor, die Erhöhung des Verwaltungshonorars sei nicht korrekt. Das Honorar liege deutlich über vergleichbaren Vergütungen für Verwaltungsobjekte dieser Größenordnung. Die Klägerin greift des Weiteren die weitere Bestellung des bisherigen Verwalters mit der Begründung an, die Verwaltung arbeite nicht ordnungsgemäß. Die Abrechnungen der Vergangenheit zeigten, dass die Verwaltung nicht gewillt oder in der Lage sei, korrekte Abrechnungen zu erstellen. Die Abrechnungen der vergangenen Jahre seien nicht rechtskräftig beschlossen, da sie falsch seien.

5

Mit Schriftsatz vom 14.12.07 und 25.03.08 hat die Klägerin ihren Vortrag konkretisiert.

6

Die Klägerin beantragt,

  1. den Beschluss zu Top 5 der Eigentümerversammlung vom 03.08.2007 für ungültig zu erklären.

7

Die Beklagte beantragt Klagabweisung.

8

Die Klage sei verfristet. Im Übrigen leide der Beschluss weder an einem formellen Mangel noch liege ein materieller Grund für die Unwirksamkeit des Beschlusses vor.

9

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

10

Die Klage war als unbegründet abzuweisen, da die Ausschlussfristen des § 46 WEG nicht gewahrt sind.

11

Gemäss § 46 Absatz 1 Satz 2 WEG muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden.

12

Die Klägerin hat weder die Frist zur Klageerhebung noch zur Begründung der Klage gewahrt.

13

Indem auf die Erhebung der Klage abgestellt wird, ist für die Wahrung der Anfechtungsfrist die Rechtshängigkeit maßgeblich (vergleiche § 253 in Verbindung mit § 261 Absatz 1 BGB), wobei § 167 ZPO maßgeblich ist; d.h. die Zustellung wirkt auf den Eingang des Antrags zurück, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

14

Bei Klageinreichung am Tag des Fristablaufs hat der Kläger alle ihm zumutbaren Handlungen so zu bewirken, dass die Zustellung verzögerungsfrei durchgeführt wird.

15

Diese Voraussetzungen hat die Klägerin nicht erfüllt.

16

Zwar ist die Einreichung der Klagschrift per Fax ausreichend, wenn sie - wie hier - mit der erforderlichen Anzahl von Abschriften eingeht.

17

Bei Einreichung der Klagschrift erst am Tag des Fristablaufs kommt die Rückwirkungsfiktion des § 167 ZPO allerdings nur zum tragen, wenn mit der Einreichung der Klage der Kostenvorschuss eingezahlt wird, da die Zustellung der Klage erst nach Zahlung des Vorschusses erfolgt (vergleiche § 12 Absatz 1 GKG).

18

Die Zustellung ist nicht demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgt, wenn sie wie im vorliegenden Fall erst 57 Tage nach der Beschlussfassung erfolgt, weil vom Kläger es am Tag des Fristablaufs die Klage eingeht und der Kostenvorschuss erst nach Anforderung gezahlt wird.

19

Abgesehen davon ist auch die Klagebegründungsfrist von 2 Monaten ab Beschlussfassung nicht gewahrt.

20

Die Begründungsfrist ist nur dann gewahrt, wenn der Kläger innerhalb der Frist die Anfechtungsgründe in ihrem tatsächlichen Kern unter Darlegung des Lebenssachverhaltes einlassungsfähig darlegt.

21

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht, da die Klägerin innerhalb der Begründungsfrist lediglich die Angriffsrichtung, diese aber nicht so genau bestimmt hat, dass sich die Beklagte dagegen substantiiert zur Wehr setzen konnte.

22

Die Klage war daher mit den Nebenentscheidungen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO abzuweisen.