Amtsgericht Syke
Urt. v. 01.08.2007, Az.: 24 C 1993/06
Bibliographie
- Gericht
- AG Syke
- Datum
- 01.08.2007
- Aktenzeichen
- 24 C 1993/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 62899
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGSYKE:2007:0801.24C1993.06.0A
In dem Rechtsstreit
...
wegen Erstattung von Nebenkostenvorauszahlungen
hat das Amtsgericht Syke auf die mündliche Verhandlung vom 18.07.2007 durch den Richter am Amtsgericht Rotermund
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.)
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.)
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- 3.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin war ab 01.05.1997 bis 31.07.2005 Mieterin einer Wohnung der Beklagten im Hause .... Sie begehrt nunmehr Rückerstattung von Nebenkostenvorauszahlungen für die Zeit vom 01.05.1997 bis 31.12.2004 mit der Behauptung, die gemäß § 3 des schriftlichen Mietvertrags vom 03.02.1997 von ihr erbrachten Nebenkostenvorauszahlungen seien während des gesamten Mietzeitraumes von den Beklagten nicht abgerechnet worden. Sie habe den nunmehr verlangten Betrag in diesem Zeitraum als Nebenkostenvorauszahlung an die Beklagten geleistet.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 15 864,96 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, bei Abschluss des Mietvertrages sei vereinbart worden, dass die Klägerin Nebenkosten auf der Basis der vom Verwalter der Eigentumswohnung erstellten Hausgeldabrechnungen in vollem Umfang übernehme. Demgemäß sei auch - was im Laufe des Verfahrens unstreitig geworden ist - entweder eine Rückerstattung an die Klägerin erfolgt oder von der Klägerin eine Nachzahlung vorgenommen worden.
Insoweit berufen sich die Beklagten auf Verwirkung und erheben die Einrede der Verjährung etwaiger Ansprüche der Klägerin.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Parteienvorbringens wird ergänzend auf den Inhalt der Schriftsätze ihrer jeweiligen Prozessbevollmächtigten Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin .... Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.07.2007 (Bl. 97/98 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stellt sich die Klage als unbegründet dar.
Das Gericht ist aufgrund der Vernehmung der Zeugin ... zur Überzeugung gelangt, dass die Parteien bei Abschluss des Mietvertrages - wobei es auf den Tag der Unterzeichnung des schriftlichen Mietvertrages entscheidungserheblich nicht ankommt - ein Einvernehmen darüber erzielt haben, dass die Klägerin mit Rücksicht auf eine ihr zugesicherte gleichbleibende Miethöhe während ihrer gesamten Mietzeit Nebenkosten auf der Grundlage der vom Verwalter der Wohnung erstellten Hausgeldabrechnung leisten sollte. Die diesbezüglichen Bekundungen der Zeugin ... unterliegen auch unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Beziehung zu den Beklagten - Ehefrau bzw. Mutter - sowohl vom Inhalt als auch vom Aussageverhalten der Zeugin her keinen durchgreifenden Bedenken. Gestützt werden diese Bekundungen der Zeugin ... durch die jahrelange Übung der Parteien dahingehend, dass auf der Basis der Hausgeldabrechnung teilweise Rückzahlungen an die Klägerin erfolgt sind und teilweise Nachzahlungen von ihr erbracht worden sind. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten und die entsprechende Bekundung der Zeugin ... ist von der Klägerin auf Befragen ausdrücklich zugestanden worden.
Bei diesem Sachverhalt ist bereits von einer einvernehmlichen Regelung der Tragung von Nebenkosten auszugehen, die einen Rückzahlungsanspruch mit Rücksicht auf nicht erfolgte Abrechnungen ausschließt.
Darüber hinaus wären etwa gegebene Ansprüche, die mit Rücksicht auf im Übrigen eingetretene Verjährung von vornherein allenfalls für die Zeit ab dem 01.01.2003 in Betracht käme, wegen Verwirkung ausgeschlossen. Die jahrelange Übung der Parteien, Nebenkosten entsprechend der Hausgeldabrechnung auszugleichen, steht einer Rückforderung von Nebenkostenvorauszahlungen wegen Nichtabrechnung der Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB entgegen.
Die Klage war deshalb wie erkannt insgesamt mit den Nebenentscheidungen gemäß den §§ 91, 709 ZPO abzuweisen.