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§ 7 NAbfG - Trennung und Verwertung von Abfällen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

(1) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften haben Abfälle aus Gewerbe und Haushaltungen, deren Verwertung nach § 3 Abs. 2 Satz 3 AbfG geboten ist, insbesondere kompostierbare Abfälle, getrennt einzusammeln und zu verwerten. Sie haben die dafür erforderlichen Einrichtungen zu schaffen oder durch Dritte schaffen zu lassen. Die obere Abfallbehörde kann auf Antrag Teile des Gebietes der entsorgungspflichtigen Körperschaft von der Pflicht zur getrennten Einsammlung ausnehmen.

(2) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften haben die Einrichtungen zu schaffen oder durch Dritte schaffen zu lassen, die erforderlich sind, um die Abfälle aus Haushaltungen, die wegen ihres Schadstoffgehalts gesondert entsorgt werden müssen, und Kleinmengen von Abfällen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Abfallbestimmungs-Verordnung vom 3. April 1990 (BGBl. I S. 614) entsorgen zu können. Diese Abfälle sind voneinander und von anderen Abfällen getrennt zu entsorgen, soweit dies für ihre artspezifische Entsorgung erforderlich ist; die §§ 16 bis 18 gelten entsprechend.

(3) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften haben die Einrichtungen zu schaffen oder durch Dritte schaffen zu lassen, die für die nach § 3 Abs. 2 Satz 3 AbfG gebotene Verwertung von Bauabfällen erforderlich sind. Nach deren Schaffung ist die Ablagerung von Bauabfällen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn eine Verwertung nicht möglich ist oder die Verwertungsprodukte nicht absetzbar sind. Unbelasteter Bauschutt, der nicht unmittelbar verwertet werden kann, soll auf gesonderten Flächen zwischengelagert werden; jeder Deponie für Bauabfälle ist ein derartiges Zwischenlager zuzuordnen.