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§ 7 NAbfG - Trennung und Verwertung von Abfällen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben Abfälle aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen, deren Verwertung nach den §§ 4 bis 7 KrW-/AbfG geboten ist, insbesondere kompostierbare Abfälle, getrennt einzusammeln und zu verwerten, soweit ihnen gemäß § 13 KrW-/AbfG diese zu überlassen sind oder überlassen werden; Abfälle aus Haushaltungen sind nicht zu überlassen, wenn sie in eigenen Einrichtungen des Erzeugers nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden. Sie haben die dafür erforderlichen Einrichtungen zu schaffen oder durch Dritte schaffen zu lassen.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder die Dritten im Sinne des § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG, denen Entsorgungspflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers übertragen wurden, haben insbesondere die Einrichtungen zu schaffen oder durch Dritte schaffen zu lassen, die erforderlich sind, um

  1. 1.
    Abfälle aus privaten Haushaltungen, die gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG sind, sowie
  2. 2.
    gefährliche Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, die bei der Abfallerzeugung in geringen Mengen (weniger als 2.000 kg Gesamtmenge gefährliche Abfälle je Jahr) angefallen sind,

entsorgen zu können. Satz 1 Nr. 2 gilt auch für Abfallarten, die auf Grund des § 15 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ausgeschlossen worden sind. Die §§ 16 bis 18 gelten entsprechend.