§ 7 NAbfG - Trennung und Verwertung von Abfällen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400010000000
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben Abfälle aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen, deren Verwertung nach den §§ 4 bis 7 KrW-/AbfG geboten ist, insbesondere kompostierbare Abfälle, getrennt einzusammeln und zu verwerten, soweit ihnen gemäß § 13 KrW-/AbfG diese zu überlassen sind oder überlassen werden; Abfälle aus Haushaltungen sind nicht zu überlassen, wenn sie in eigenen Einrichtungen des Erzeugers nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden. Sie haben die dafür erforderlichen Einrichtungen zu schaffen oder durch Dritte schaffen zu lassen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder die Dritten im Sinne des § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG, denen Entsorgungspflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers übertragen wurden, haben insbesondere die Einrichtungen zu schaffen oder durch Dritte schaffen zu lassen, die erforderlich sind, um
- 1.Abfälle aus privaten Haushaltungen, die gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG sind, sowie
- 2.gefährliche Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, die bei der Abfallerzeugung in geringen Mengen (weniger als 2.000 kg Gesamtmenge gefährliche Abfälle je Jahr) angefallen sind,
entsorgen zu können. Satz 1 Nr. 2 gilt auch für Abfallarten, die auf Grund des § 15 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ausgeschlossen worden sind. Die §§ 16 bis 18 gelten entsprechend.