Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 04.03.1976, Az.: 1 U 126/75

Abhandenkommen; Kfz; Frachtführer; Haftung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
04.03.1976
Aktenzeichen
1 U 126/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11720
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1976:0304.1U126.75.0A

Amtlicher Leitsatz

Haftung des Unternehmers (Frachtführers) für das Abhandenkommen eines neuen Pkw, den er verschlossen auf dem Bürgersteig vor dem Betriebsgebäude des Empfängers abgestellt hatte und den der Empfänger, als er ihn später entdeckt hatte, nicht übernahm, weil er keinen Türschlüssel erhielt.