Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 25.06.1976, Az.: 6 U 74/76
Käufer von Waren muss sich auch bei längeren Geschäftsbeziehungen immer wieder als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer einer Kommanditgesellschaft vorstellen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 25.06.1976
- Aktenzeichen
- 6 U 74/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 16149
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1976:0625.6U74.76.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 25.02.1976 - AZ: 12 O 102/75
Verfahrensgegenstand
Kaufpreisforderung
In dem Rechtsstreit
...
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Oldenburg
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1976
unter Mitwirkung
der Richter am Oberlandesgericht xxx
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 25. Februar 1976 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Oldenburg wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer wird auf 5.913,06 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Bezahlung von Waren, die er nach ihrer Behauptung in der Zeit von Juli bis November 1974 persönlich und im eigenen Namen gekauft hat. Sie hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.913,06 DM nebst 13% Zinsen seit dem 28. November 1974 und einen Zinsbetrag von 59,08 DM zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat seine Passivlegitimation bestritten und hat behauptet: Die von der Klägerin gelieferten Waren seien für die das xxx in xxx betreibende xxx bestimmt gewesen, von dieser Firma auch bestellt und an sie geliefert worden.
Nach Vernehmung von Zeugen hat das Landgericht den Beklagten unter Abweisung des weitergehenden Zinsanspruchs verurteilt, an die Klägerin 5.913,06 DM nebst Zinsen in Höhe von
12,5% von 8. bis zum 19. Dez. 1974, 12% vom 20. Dez. 1974 bis zum 31. Jan. 1975, 11,5% vom 1. bis zum 28. Februar 1975, 11% vom 1. bis zum 19. März 1975, 10,5% vom 20. März bis zum 30. April 1975, 10% vom 1. bis zum 24. Mai 1975, 9,5% vom 25. Mai bis zum 31. Juli 1975, 9% vom 1. bis zum 29. August 1975 und 8,5% seit dem 30. August 1975 zu zahlen. |
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Der Beklagte hat gegen das am 9. März 1976 zugestellte Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, am 30. März 1976 Berufung eingelegt und diese am 12. Mai 1976 begründet, nachdem die Begründungsfrist am 22. April 1976 bis zum 26. Mai 1976 verlängert worden war.
Er beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte, auf dessen Berufungsbegründungsschrift im übrigen Bezug genommen wird, macht geltend: Schon vor langer Zeit, bei der Anbahnung seiner Geschäftsbeziehungen zur Klägerin, habe er deren damalige Reisenden in der ersten Besprechung darauf hingewiesen, daß er für die Firma xxx als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer handele. In der folgenden Zeit habe er das nicht jedes Mal erneut wieder zu betonen brauchen, da es bei der Klägerin bekannt gewesen sei. Die Klägerin tritt diesem Vorbringen in ihrem Schriftsatz vom 1. Juni 1976 entgegen, auf den ebenfalls Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten konnte keinen Erfolg haben.
Der Beklagte ist zur Bezahlung der mit der Klage geltend gemachten Kaufpreisforderungen verpflichtet. Er muß sich als Vertragspartner und damit als Schuldner der Klägerin behandeln lassen, denn er selbst hat die Waren, deren Bezahlung die Klägerin verlangt, bestellt und dabei nicht zum Ausdruck gebracht, daß er für die xxx handeln wollte. Die Bestellungen hat er teils bei dem Reisenden der Klägerin, dem Zeugen xxx, teils im Abholmarkt der Klägerin in Osnabrück bei dem Zeugen xxx aufgegeben. Der Zeuge xxx hat vor dem Landgericht ausgesagt, er habe das xxx stets für einen von dem Beklagten geführten Einzelhandelsbetrieb gehalten, weil er von einer anderen Firma nie etwas erfahren habe. Die Schecks, die er vom Beklagten erhalten habe, seien vom Beklagten ohne irgendwelche Zusätze unterzeichnet gewesen. Im Abholmarkt der Klägerin in Osnabrück hat der Beklagte, wenn er dort Waren einkaufte, nach der Aussage des Zeugen xxx ebenfalls nicht davon verlauten lassen, daß das xxx von einer xxx geführt wurde, sondern lediglich das xxx oder seinen Namen angegeben und die Lieferscheine, soweit sich der Zeuge erinnern konnte, jeweils nur mit seinem Namen ohne besondere Zusätze unterschrieben. Demgemäß hat die Klägerin das die Bestellungen des Beklagten betreffende Konto unter der Bezeichnung xxx geführt.
Für die Auffassung des Beklagten, er habe bei den hier in Rede stehenden Bestellungen nicht mehr darauf hinzuweisen brauchen, daß er als Geschäftsführer der xxx handelte, bietet sein Vortrag keine ausreichenden, nachprüfbaren Anhaltspunkte. Es kann unterstellt werden, daß sich der Beklagte den früheren Reisenden der Klägerin, den Angestellten xxx und xxx in einer Besprechung als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der seinen Namen tragenden Kommanditgesellschaft vorgestellt hatte. Diese Besprechung hatte vor langer Zeit stattgefunden, bevor er die Zeugen xxx und xxx kennengelernt hatte, also vor dem Jahre 1974. Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß es damals zur Aufnahme von Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Kommanditgesellschaft gekommen war, daß die jetzt streitigen Bestellungen des Beklagten lediglich eine Fortsetzung dieser Geschäftsbeziehungen darstellten und daß dies für die Klägerin erkennbar war. Die Behauptung des Beklagten, daß er nach der erwähnten ersten Besprechung mit den xxx und xxx wiederholt in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Kommanditgesellschaft Bestellungen bei der Klägerin aufgegeben oder Waren im Supermarkt der Klägerin abgeholt habe, ist in dieser Allgemeinheit nicht nachprüfbar und brauchte darum von der Klägerin nicht widerlegt zu werden. Andererseits hat der Beklagte auch in der Berufungsinstanz nicht bestritten, in dem Zeitraum von rd. 2 Jahren, auf den sich die Aussage des Zeugen xxx bezieht, die für die Klägerin bestimmten Schecks ausnahmslos mit seinem Namen ohne irgendwelche Zusätze unterzeichnet zu haben. Das Vorbringen des Beklagten ist darum insgesamt nicht geeignet, die Feststellung, daß die Klägerin ihm persönlich für ihren Vertragspartner halten mußte, in Zweifel zu ziehen.
Die Kosten der erfolglosen Berufung fallen gemäß § 97 ZPO dem Beklagten zur Last. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 708 Nr. 7 ZPO.