Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 06.11.1975, Az.: 5 Wx 53/75
Definition des wirtschaftlichen Vereins; Betriebsarztzentrum
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 06.11.1975
- Aktenzeichen
- 5 Wx 53/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 11718
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1975:1106.5WX53.75.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Nordhorn - 25.03.1975 - AZ: 10 AR 32/75
- LG Osnabrück - 20.06.1975 - AZ: 6 T 93/75
Rechtsgrundlagen
- § 21 BGB
- § 22 BGB
Fundstelle
- NJW 1976, 374 (amtl. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ein wirtschaftlicher Verein ist gegeben, wenn der Hauptzweck des Vereins darauf gerichtet ist, mittels eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes für sich oder unmittelbar für seine Mitglieder wirtschaftliche Vorteile zu erlangen (vermittelnde Theorie). Von einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist bei anbietender, auf Dauer angelegter, planmäßiger, mitunternehmerischer Tätigkeit am Markt zu sprechen. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist dabei nicht Voraussetzung.
- 2.
Eine mitunternehmerische Tätigkeit am Markt und damit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb fehlt bei dem hier zu beurteilenden Betriebsarztzentrum. Die Erlangung der Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister kann daher nicht versagt werden.
In der Vereinsregistersache
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
auf die sofortige weitere Beschwerde des aus den oben genannten Personen bestehenden
Vorstands
gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 20.6.1975
am 6. November 1975
durch
den Präsidenten des Oberlandesgerichts ... und
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige weitere Beschwerde werden der Beschluß des Landgerichts Osnabrück vom 20.6.1975 und der Beschluß des Amtsgerichts Nordhorn vom 25.3.1975 aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, von seinen in dem Beschluß vom 25.3.1975 geäußerten Bedenken gegen die Eintragung des ... in das Vereinssregister nach Maßgabe der nachstehend aufgeführten Gründe Abstand zu nehmen.
Gründe
Am 26.11.1974 haben 12 Unternehmen in ... und ... einen Verein gegründet mit der Bezeichnung ... .... In der Satzung des Vereins heißt es u. a.:
"II. Vereinszweck
§ 2 Aufgaben
1.
Der Verein bezweckt, im Rahmen seiner Möglichkeiten eine umfassende und der gesetzlichen Regelung entsprechende arbeitsmedizinische Betreuung der in den Mitgliedsunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zu erreichen.Wenn und soweit Mitglieder es beantragen, übernimmt der Verein auch im Rahmen seiner Möglichkeiten eine umfassende und der gesetzlichen Regelung entsprechende sicherheitstechnische Betreuung der in den betreffenden Mitgliedsunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer.
Zur Durchführung dieser Aufgaben wird der Verein mit einem oder mehreren Betriebsärzten sowie ggf. auch mit Fachkräften für Arbeitssicherheit vertraglich alle in diesem Zusammenhang notwendigen Einzelfragen festlegen, insbesondere Art. und Umfang der Aufgaben, ihre Erfüllung sowie die im Einzelfall oder generell zu entrichtenden Vergütungen.
2.
Um die notwendige und zweckmäßige Ausstattung der Betriebsärzte sowie etwaiger Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu erreichen hat der Verein aus ihm, zur Verfügung stehenden Mitteln ein Zentrum mit - soweit erforderlich - Außenstellen zu errichten.3.
Im übrigen ergeben sich die Rechte und Pflichten aller Beteiligten aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit - Arbeitssicherheitsgesetz - vom 12. Dezember 1973.III. Mitgliedschaft
§ 3 Voraussetzungen
Mitglieder des Vereins können auf schriftlichen Antrag Unternehmen und Verwaltungen im Bereich der Städte ... und Umgebung werden. Auch Unternehmen im Bereich anderer Orte können Mitglieder des Vereins auf schriftlichen Antrag werden, wenn diese Unternehmen Tochtergesellschaften von Vereinsmitgliedern sind ....
§ 4 Pflichten
....
Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge erhoben, soweit diese zur Deckung der Kosten erforderlich sind.
Als Kostenverteilungsschlüssel werden die nach den einschlägigen Vorschriften erforderlichen Einsatzzeiten von Betriebsärzten bzw. Sicherheitsfachkräften, die auf jedes Vereinsmitglied entfallen, zugrunde gelegt.
Nimmt ein Mitglied über den normalen Aufgabenbereich des Vereins hinausgehende Sonderleistungen in Anspruch, so ist das Mitglied verpflichtet, die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen.
§ 5 Rechte
Jedem Mitglied steht das Recht zu, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
Der Vorstand kann im einzelnen den Umfang der Inanspruchnahme bestimmen und Richtlinien hierfür aufstellen."
Die im Beschlußeingang genannten Beschwerdeführer sind zu Vorstandsmitgliedern des Vereins bestellt worden. Sie haben den Verein zur Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts ... angemeldet. Der Rechtspfleger hat durch Beschluß vom 25.3.1975 die Eintragung abgelehnt, weil der Zweck des Vereins auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sei. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Vorstands hat das Landgericht durch Beschluß vom 20.6.1975 zurückgewiesen. Es hat ausgeführt: Der Verein solle Dienstleistungen für die Vereinsmitglieder gegen Entgelt erbringen, die diesem als Unternehmern kraft Gesetzes oblägen. Bereits deshalb liege eine wirtschaftliche Betätigung und lediglich eine beabsichtigte Verlagerung betrieblicher Belange auf eine juristische Person vor. Die effektivere betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung und die haftungsrechtliche Besserstellung der Vereinsmitglieder stellten Vorteile dar, die deshalb als wirtschaftlich angesehen werden müßten, weil sie unmittelbar den fraglichen Betrieben zugute kämen. Gegen diesen am 2.7.1975 zugestellten Beschluß richtet sich die am 11.7.1975 eingegangene sofortige weitere Beschwerde des Vorstands. Wegen des Sachverhalts wird im übrigen auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses und auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin Bezug genommen.
Die nach den §§ 160 a Abs. 1, 27, 29 FGG statthafte und auch form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist begründet, da die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.
Die Auffassung der Vorinstanzen, der Zweck des Vereins sei auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet und darum könne der Verein nicht nach § 21 BGB durch Eintragung in das Vereinsregister, sondern lediglich durch staatliche Verleihung nach § 22 BGB Rechtsfähigkeit erlangen, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, da ihr eine unrichtige Rechtsanwendung zugrunde liegt.
Die gesetzliche Unterscheidung der beiden in den §§ 21, 22 BGB erfaßten Vereinsklassen hat immer wieder zu Unklarheiten und Streitfragen geführt, seitdem das BGB gilt (vgl. Schmidt Rpfleger 1972, 286 m.w.N.). Aus der Rechtsprechung läßt sich ein einheitliches Bild nicht gewinnen, da wiederholt miteinander nicht zu vereinbarende Bewertungsmaßstäbe angelegt worden sind, die zu divergierenden Entscheidungen geführt haben (Beispiele bei Soergel-Siebert-Schultze-v. Lasaulx BGB 10. Aufl § 21 Rdn. 14, 15; Staudinger-Coing BGB 11. Aufl. § 21 Rdn. 19; Schmidt a.a.O.). Dabei hat es nicht an Versuchen gefehlt, zu brauchbaren Abgrenzungskriterien zu gelangen. So wird zumeist unterschieden zwischen einer objektiven, auf die Vereinstätigkeit im Rechtsverkehr abstellenden, einer subjektiven, die Vereinsziele berücksichtigenden, und einer vermittelnden Theorie, wobei die letztere als herrschend zu bezeichnen ist. Nach dieser fällt unter § 22 BGB derjenige Verein, dessen Hauptzweck darauf gerichtet ist, mittels eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes für sich oder unmittelbar für seine Mitglieder wirtschaftliche Vorteile zu erlangen (BayObLGZ 1973, 303 ff/305; Staudinger-Coing § 21 Rdn. 15 a; Soergel-Siebert-Schultze-v. Lasaulx § 21 Rdn. 4, Schmidt a.a.O.). Der Senat gibt dieser Definition ebenfalls den Vorzug, da sie die umfassendste Würdigung der zu beurteilenden, Kriterien ermöglicht und am ehesten zu brauchbaren Ergebnissen führt. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt bei einer auf wirtschaftliche Vorteile irgendwelcher Art. bedachten, nach außen gerichteten, planmäßigen, auf Dauer angelegten und zu laufender Anknüpfung, von Rechtsbeziehungen mit Dritten führenden Betätigung des Vereins im Bereich der Produktion, des Handels oder von Dienstleistungen vor. (RGZ 154, 343 ff/351; LG Lübeck SchlAnz 1962, 102; 1964, 22; Enneccerus-Nipperdey BGB 15. Aufl. § 107 II 1; Staudinger-Coing a.a.O.; Sauter-Schweyer, Der eingetragene Verein, 9. Aufl. S. 19; Stöver Vereinsrecht, Rdn. 27 a und b). Schmidt (a.a.O. S. 288 ff.) hat diese Definition mit überzeugender Begründung dahin präzisiert, daß von einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu sprechen sei bei anbietender, auf Dauer angelegter, planmäßiger, mitunternehmerischer Tätigkeit am Markt (ähnlich Reinhard in Festschrift für Paulick S. 3 ff/7). Eine Gewinnerzielungsabsicht ist dabei nicht Voraussetzung (RGZ 83, 231 ff/235; Schmidt a.a.O. S. 293). Vielfach wird stattdessen auf die objektive Entgeltlichkeit der Tätigkeit abgestellt (RGZ a.a.O.; Schmidt a.a.O.). Doch wird auch dieses Merkmal von einigen für entbehrlich gehalten, wenn der Verein den Mitgliedern Geschäfte abnehme, für die sie sonst unter Umständen die entgeltlichen Dienste anderer hätten in Anspruch nehmen müssen (BGHZ NJW 1966 S. 2007 - kritisch dazu Reinhard a.a.O. S. 12; ferner Soergel-Siebert-Schultze-v. Lasaulx Rdn. 6; Staudinger-Coing § 21 Rdn. 15 a).
Eine mitunternehmerische Tätigkeit am Markt und damit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb fehlt bei dem hier zu beurteilenden Betriebsarztzentrum. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb kann nicht schon darin gesehen werden, daß der Verein zum Betrieb des Zentrums Räume bauen oder anmieten, Geräte kaufen sowie Ärzte und sonstiges Personal anstellen muß; denn hierbei handelt es sich nur um die Ermöglichung und Aufrechterhaltung des inneren Geschäftsbetriebes, nicht um eine Tätigkeit nach außen, die im Interesse des Gläubigerschutzes eine Konzession des Vereins nach §§ 22 BGB - falls eine solche überhaupt in Betracht kommt (Schmidt a.a.O. S. 287; Soergel-Siebert-Schultze-v. Lasaulx § 21 Rdn. 3) - oder die Wahl eines der handelsrechtlichen Organisationstypen (AG. GmbH und hier vor allem einer Genossenschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 GenG) erforderlich machte. Auf jeden Fall fehlt es an einer anbietenden Tätigkeit am Markt.
Als Markt scheiden auch die vom Werksarztzentrum zu betreuenden Arbeitnehmer der einzelnem Mitgliedsunternehmen aus. Der Verein wird diesen gegenüber nicht unternehmerisch tätig, indem er ihnen seine Leistungen anbietet. Vielmehr erfüllt er Insoweit nur die den Mitgliedern nach dem Gesetz über Betriesbsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) vom 12.12.1973 (BGBl. I S. 1885) obliegenden Fürsorgepflichten. Der einzelne Arbeitnehmer kommt in den unentgeltlichen Genuß der Vereinsleistungen. Es fehlt daher insoweit an dem zu fordernden Austauschverhältnis, auch wenn man eine Entgeltlichkeit der Vereinsleistungen nicht für erforderlich hilete. Außerdem läßt sich fragen, ob die zwar nicht geringe, aber doch bestimmbare Zahl der Arbeitnehmer als Markt angesprochen werden kann. Es ist kein Grund dafür erkennbar, wegen der erleichterten Haftung der Mitglieder eines eingetragenen Vereins die Beschwerdeführer auf die Gesellschaftsformen des Handelsrechts, insbesondere die Genossenschaft, zu verweisen; denn für etwaige Säumnisse des Vereins oder seiner Bediensteten bei der Ausübung der ihnen obliegenden Pflichten haftet in jedem Falle der einzelne Arbeitgeber, der sich nach § 19 ASiG zur Erfüllung seiner Fürsorgepflicht des Vereins bedient; ein Rückgriff auf das Vereinsvermögen ist daher nicht erforderlich, um die eventuell geschädigten Arbeitnehmer sicherzustellen.
Als Markt kämen daher allenfalls die Mitglieder des Vereins selbst in Betracht. Von einem solchen geht offenbar das Beschwerdegericht aus, indem es auf die Leistungen des Vereins an die Mitglieder gegen Entgelt abstellt. Ob Vereinsbeiträge als Austauschleistung für die wirtschaftliche Tätigkeit eines Vereins angesehen werden können, ist immerhin zweifelhaft (Reinhardt a.a.O. S. 6). Doch kommt es darauf nicht an. Entscheidend ist, daß der Kreis der Mitglieder vorliegend ebenfalls nicht als Markt anzusprechen ist. Zwar kann die Gesamtheit der Mitglieder eines Vereins zu einem schutzbedürftigen Markt werden (Schmidt a.a.O. S. 347; a.A. noch: Oppenheimer IherJ 47, 99 ff/153). Das kann dann gelten, wenn der Verein wegen seiner verzweigten Organisation und seines Umfangs seinen Mitgliedern dergestalt gegenübersteht, daß sich diese als beliebige, anonyme Marktteilnehmer fühlen müssen. Bei kleineren Vereinen, die - wie hier - überschaubar sind und bei denen jedes Mitglied maßgeblich unmittelbaren Einfluß auf das Geschäftsgebaren nehmen kann, ist das jedoch nicht der Fall (Schmidt a.a.O.). Die Mitglieder bedürfen hier nicht des Schutzes des § 22 BGB bzw. einer Ausgestaltung des Vereins nach den Formen des Gesellschaftsrechts.
Das Betriebsarztzentrum der vorliegenden Art. bezweckt auch nicht deshalb einen wirtschaftlichen Geschäfts betrieb, weil die Mitgliedsunternehmen Unternehmenseinrichtungen auf den Verein auslagern wollen. Wohl kann eine solche Auslagerung in Einzelfallen den sonst nicht selbst am Markt unternehmerisch tätig werdenden Verein zu einem Wirtschaftsverein machen (BGHZ a.a.O. für die Funktaxizentrale; Schmidt a.a.O. S. 345).
Das setzt jedoch voraus, daß die auf den Verein ausgelagerte Tätigkeit oder Einrichtung eine der Umsatztätigkeit zugehörige Aufgabe betrifft bzw. daß der Verein in die sonst von den, Mitgliedern im eigenen Namen durchgeführte rechtsgeschäftliche Tätigkeit am Markt eingeschaltet ist (Schmidt a.a.O. S. 346). Das mag bei den vom BGH (kritisch auch insoweit Reinhardt a.a.O. S. 12) und vom Landgericht ... (a.a.O.) entschiedenen Fällen so gewesen sein. Vorliegend kann jedoch davon nicht gesprochen werden. Die Gewährung von Arbeitssicherungsschutz fördert nicht unmittelbar den Umsatz, sondern stellt eine den Arbeitnehmern zugewandte soziale Leistung dar, die erhebliche Kosten verursacht, auch wenn auf der anderen Seite durch die Vermeidung von Arbeitsunfällen der Arbeitgeber andere Unkosten theoretisch - aber insoweit kaum meßbar - ersparen mag (Doetsch-Schnabel ASiG 1974 S. 9).
Der Verein bezweckt damit unter keinen denkbaren Gesichtspunkten einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Da bereits dieses Merkmal des § 22 BGB fehlt, braucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob der Verein wirtschaftliche Vorteile für sich oder seine Mitglieder erstrebt. Der Senat neigt dazu, auch diese Frage zu verneinen, da als Hauptzweck des Vereins nicht nur nach der Satzung, sondern auch nach dem tatsächlich verfolgten Ziel die Gewährung des gesetzlichen Arbeitssicherungsschutzes im Vordergrund stehen dürfte. Daß die Vereinsgründer bei der Wahl der Vereinsform auch eine Einsparung von Betriebsmitteln beabsichtigt haben mögen, dürfte an dem Gegenstand des Vereins selbst nichts ändern.
Dem Betriebsarztzentrum kann daher die Erlangung der Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister aus den von den Vorinstanzen angegebenen Gründen nicht versagt werden. (Dafür, daß Betriebsarztzentren als eingetragene Vereine betrieben werden können, auch Stein in der Erläuterung zu § 19 ASiG in "Das Deutsche Bundesrecht" VB 39 S. 18; für den e.V. als regelmäßige Form des Betriebsarztzentrums: Schweren BB 75, 274). Der angefochtene Beschluß und der Beschluß des Amtsgerichts unterliegen daher der Aufhebung. Das Amtsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung des Vereins gegeben sind.