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§ 227 NBG - Laufbahnwechsel bei Polizeidienstunfähigkeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Der Polizeivollzugsbeamte soll bei Polizeidienstunfähigkeit, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden, wenn er die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. Er hat eine ihm gebotene Gelegenheit wahrzunehmen, die Befähigung durch Unterweisung zu erwerben, wenn dies auf Grund der Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit in der bisherigen Laufbahn möglich ist; § 31 Abs. 1 Satz 2 gilt nicht für Abordnungen zum Zweck der Unterweisung. Ohne seine Zustimmung ist die Versetzung nur zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt wie das bisherige Amt verbunden ist. Die Rechtsstellung des Beamten richtet sich in diesem Falle nach den Vorschriften, die für das neue Amt gelten.

(2) Erlangt ein Polizeivollzugsbeamter, der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt ist, wieder die Dienstfähigkeit für ein Amt einer anderen Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, so ist er unter den Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis zu folgen.