§ 16 NFördAVO - Befreiung für Schwefel
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe (NFördAVO)
- Amtliche Abkürzung
- NFördAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 75100
1Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 wird auf Schwefel keine Förderabgabe erhoben. 2Für jedes weitere Jahr gilt Satz 1 bis zu einer neuen Regelung entsprechend.