§ 16 NFördAVO - Befreiung für Schwefel

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe (NFördAVO)
Amtliche Abkürzung
NFördAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75100

1Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 wird auf Schwefel keine Förderabgabe erhoben. 2Für jedes weitere Jahr gilt Satz 1 bis zu einer neuen Regelung entsprechend.