§ 87 Nds. SOG - Polizeibehörden
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000000
(1) Polizeibehörden sind:
- 1.das Landeskriminalamt,
- 2.die Polizeibehörde für zentrale Aufgaben (Zentrale Polizeidirektion),
- 3.die Polizeidirektionen.
(2) Der Bezirk des Landeskriminalamtes und der Bezirk der Polizeibehörde für zentrale Aufgaben erstrecken sich auf das Gebiet des Landes.