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§ 87 Nds. SOG - Polizeibehörden

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) Polizeibehörden sind:

  1. 1.
    das Landeskriminalamt,
  2. 2.
    die Polizeibehörde für zentrale Aufgaben (Zentrale Polizeidirektion),
  3. 3.
    die Polizeidirektionen.

(2) Der Bezirk des Landeskriminalamtes und der Bezirk der Polizeibehörde für zentrale Aufgaben erstrecken sich auf das Gebiet des Landes.