Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 87 NGefAG - Polizeibehörden

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
Amtliche Abkürzung
NGefAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) Die Polizei ist eine Angelegenheit des Landes.

(2) Polizeibehörden sind:

  1. 1.
    das Landeskriminalamt,
  2. 2.
    die Bezirksregierungen,
  3. 3.
    die Polizeidirektionen und
  4. 4.
    die vom Innenministerium durch Verordnung bezeichneten Polizeidienststellen (§ 91 Abs. 1).