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  • ab 31.05.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 ZAPRL

Bibliographie

Titel
Zivile Alarmplanung für Krisensituationen (Spannungs- und Verteidigungsfall etc.); Richtlinie für die Zivile Alarmplanung (ZAPRL)
Amtliche Abkürzung
ZAPRL
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21120

Im Alarmfall erfolgt die Alarmierung vom Lagezentrum BMI zum Lagezentrum MI (LZ MI). Das Verfahren richtet sich nach ZAPRL, Teil A. LZ MI leitet den Alarmspruch an die Zentrale Stelle Land (Fachreferat MI oder. eine beauftragte Behörde im Geschäftsbereich - ggf. über die Rufbereitschaft -) weiter.

Die Zentrale Stelle alarmiert alle alarmkalenderführenden Stellen im Land.

Die Ressorts setzen ausgelöste Alarmmaßnahmen gemäß Vorgaben des eigenen Alarmkalenders verzugslos um und überwachen ggf. erteilte Weisungen. Die Regelung weiterer Einzelheiten des Alarmierungsverfahrens und der Alarmkalenderbearbeitung bleibt vorbehalten.