Abschnitt 1 ZAPRL
Bibliographie
- Titel
- Zivile Alarmplanung für Krisensituationen (Spannungs- und Verteidigungsfall etc.); Richtlinie für die Zivile Alarmplanung (ZAPRL)
- Amtliche Abkürzung
- ZAPRL
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21120
Die Zivile Alarmplanung wird vom Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) durch die Richtlinie für die Zivile Alarmplanung (ZAPRL) geregelt. Die Richtlinie besteht aus Teil A (Allgemeine Bestimmungen) und Teil B (Ziviler Alarmplan [Loseblattsammlung], VS-NfD).
Die mit den Kennziffern verbundenen Alarmmaßnahmen des Teils B sind bei Eintritt der Voraussetzungen in Krisensituationen als Weisungen nach Artikel 85 Abs. 3 GG oder Artikel 115 ff GG auszuführen. Sie sind durch Alarmkalender durch die Länder vorzubereiten.