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  • ab 31.05.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 ZAPRL

Bibliographie

Titel
Zivile Alarmplanung für Krisensituationen (Spannungs- und Verteidigungsfall etc.); Richtlinie für die Zivile Alarmplanung (ZAPRL)
Amtliche Abkürzung
ZAPRL
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21120

Die Zivile Alarmplanung wird vom Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) durch die Richtlinie für die Zivile Alarmplanung (ZAPRL) geregelt. Die Richtlinie besteht aus Teil A (Allgemeine Bestimmungen) und Teil B (Ziviler Alarmplan [Loseblattsammlung], VS-NfD).

Die mit den Kennziffern verbundenen Alarmmaßnahmen des Teils B sind bei Eintritt der Voraussetzungen in Krisensituationen als Weisungen nach Artikel 85 Abs. 3 GG oder Artikel 115 ff GG auszuführen. Sie sind durch Alarmkalender durch die Länder vorzubereiten.