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  • ab 19.06.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 RL digBI-Erl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Digitalisierung sowie der Verbesserung der IT-Sicherheit von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, der Life Sciences, aus dem Bereich eHealth, des Handwerks und kleinen freiberuflichen Planungsbüros im Bereich des digitalen Bauens (RL digitalbonus.niedersachsen-innovativ)
Redaktionelle Abkürzung
RL digBI-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
70000

6.1 Die ANBest-P sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Abweichungen von den Regelungen aus der ANBest-P sind in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen.

6.2 Die Zweckbindungsfrist für die beschafften Investitionsgüter beträgt drei Jahre.

6.3 Die Zuwendungsempfänger sind darauf hinzuweisen, dass eine Prüfung durch den LRH oder dessen Beauftragte sowie das MW erfolgen kann.

6.4 Die Zuwendungsempfänger haben ihr Einverständnis zu erklären, dass ein vom Land mit der Nachverfolgung und Qualitätssicherung beauftragter Projektträger sie während und nach Durchführung des Vorhabens kontaktiert und sie ihm projektbezogene Informationen zur Verfügung stellen. Außerdem haben sie bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung mitzuwirken. Darüber hinaus erklären sie sich damit einverstanden, dass die Bewilligungsbehörde dem beauftragten Projektträger zu den o. g. Zwecken projektbezogene Informationen zur Verfügung stellt. Der Projektträger ist verpflichtet, diese Informationen vertraulich zu behandeln, ausschließlich zu dem bezeichneten Zweck zu verwenden und nach Auslaufen dieses Förderprogramms zu vernichten.

6.5 Die Zuwendungsempfänger sind zu verpflichten, die von dem mit der Nachverfolgung und Qualitätssicherung beauftragten Projektträger zur Verfügung gestellten Fragebögen zur Dokumentation von Praxisbeispielen oder zu Erhebung von Informationen zur Qualitätssicherung auszufüllen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. vom 12. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 269)