Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 19.06.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 RL digBI-Erl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Digitalisierung sowie der Verbesserung der IT-Sicherheit von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, der Life Sciences, aus dem Bereich eHealth, des Handwerks und kleinen freiberuflichen Planungsbüros im Bereich des digitalen Bauens (RL digitalbonus.niedersachsen-innovativ)
Redaktionelle Abkürzung
RL digBI-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
70000

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Zuständige Bewilligungsbehörde ist die NBank, Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.

7.3 Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragstellung und den Verwendungsnachweis erforderlichen Vordrucke auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) und im Kundenportal bereit. Im Antragsformular ist über die Subventionserheblichkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben i. S. von § 264 StGB zu belehren.

7.4 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG, in seiner jeweils geltenden Fassung, zulässig.

7.5 Soweit die Zuwendung eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7.6.2016 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 47; C 400 vom 28.10.2016, S. 1; C 59 vom 23.2.2017, S. 1) darstellt, wird diese gemäß den Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung gewährt. Die Bewilligungsbehörde stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung eingehalten werden (insbesondere Geltungsbereich gemäß Artikel 1, Höchstbetrag gemäß Artikel 3, Transparenz gemäß Artikel 4, Kumulierung gemäß Artikel 5, Überwachung gemäß Artikel 6). Sie prüft zur Einhaltung des De-minimis-Höchstbetrags insbesondere eine vom Zuwendungsempfänger vorzulegende De-minimis-Erklärung und stellt eine De-minimis-Bescheinigung aus.

Sofern ein De-minimis-Zentralregister eingerichtet ist, prüft die Bewilligungsbehörde zur Einhaltung des De-minimis-Höchstbetrags die Angaben im De-minimis-Zentralregister und erfasst gewährte De-minimis-Beihilfen dort.

7.6 Mit der Durchführung des Vorhabens darf erst nach Bewilligung begonnen werden. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.

7.7 Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von dem Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsbehörde geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip). Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. Die Antragssteller haben gegenüber der NBank mit dem Verwendungsnachweis einen schriftlichen Bericht vorzulegen, wie die geförderten Investitionen den Digitalisierungsfortschritt bei Produkten, Dienstleistungen oder Prozessen steigern, worin der hohe Innovationsgehalt begründet ist und wie die Investitionen zur Verbesserung der IT-Sicherheit beitragen. Der Bericht kann elektronisch eingereicht werden.

7.8 Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist der Bewilligungsbehörde abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis ist nach den Bestimmungen der ANBest-P zu führen. Ein Zwischennachweis ist nicht zu führen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. vom 12. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 269)