Abschnitt 1 SGBBegBRdErl - I.
Bibliographie
- Titel
- Bestimmung der zur Beglaubigung befugten Behörden nach dem Sozialgesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- SGBBegBRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120000005019
Als zuständige Behörden für die Beglaubigung von Abschriften, Vervielfältigungen, Negativen und Ausdrucken von auf Datenträgern gespeicherten Daten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X - (Art. I des Gesetzes vom 18.8.1980, BGBl. I S. 1469, zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 22.12.1983, BGBl. I S. 1532) sowie für die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGB X werden die landesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts bestimmt, soweit sie eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit nach dem Sozialgesetzbuch ausüben.