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  • ab 05.06.1986 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 SGBBegBRdErl - I.

Bibliographie

Titel
Bestimmung der zur Beglaubigung befugten Behörden nach dem Sozialgesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
SGBBegBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120000005019

Als zuständige Behörden für die Beglaubigung von Abschriften, Vervielfältigungen, Negativen und Ausdrucken von auf Datenträgern gespeicherten Daten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X - (Art. I des Gesetzes vom 18.8.1980, BGBl. I S. 1469, zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 22.12.1983, BGBl. I S. 1532) sowie für die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGB X werden die landesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts bestimmt, soweit sie eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit nach dem Sozialgesetzbuch ausüben.