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  • ab 05.06.1986 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 SGBBegBRdErl - II.

Bibliographie

Titel
Bestimmung der zur Beglaubigung befugten Behörden nach dem Sozialgesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
SGBBegBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120000005019

Es wird darauf hingewiesen, daß § 29 Abs. 1 Satz 2 letzter Teilsatz SGB X die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven, sofern sie durch Rechtsvorschrift anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist, von der Beglaubigungsbefugnis ausnimmt. Insbesondere sollen von Personenstandsurkunden, die jederzeit beschaffbar sind, keine Abschriften beglaubigt werden, weil diese Urkunden aus sogenannten fortgeschriebenen Registern ausgestellt werden und der Inhalt der Urkunde daher nicht immer der Sachlage am Tage der Beglaubigung entsprechen würde; der Rechtsverkehr erfordert aber Personenstandsurkunden nach dem jeweiligen Stand.

An die
landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger und ihre Landesverbände.

Nachrichtlich:

An die
Landkreise und kreisfreien Städte - Versicherungsämter -.