SGBBegBRdErl,NI - SGB Bestimmung BeglB RdErl

Bestimmung der zur Beglaubigung befugten Behörden nach dem Sozialgesetzbuch

Bibliographie

Titel
Bestimmung der zur Beglaubigung befugten Behörden nach dem Sozialgesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
SGBBegBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120000005019

RdErl. d. MS v. 13.5.1986 - 201.1-15 01 23-10-(§§ 29, 30) -

Vom 13. Mai 1986 (Nds. MBl. S. 484)

- GültL 1/31 -

- VORIS 20120 00 00 05 019 -

Abschnitt 1 SGBBegBRdErl - I.

Bibliographie

Titel
Bestimmung der zur Beglaubigung befugten Behörden nach dem Sozialgesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
SGBBegBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120000005019

Als zuständige Behörden für die Beglaubigung von Abschriften, Vervielfältigungen, Negativen und Ausdrucken von auf Datenträgern gespeicherten Daten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X - (Art. I des Gesetzes vom 18.8.1980, BGBl. I S. 1469, zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 22.12.1983, BGBl. I S. 1532) sowie für die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGB X werden die landesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts bestimmt, soweit sie eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit nach dem Sozialgesetzbuch ausüben.

Abschnitt 2 SGBBegBRdErl - II.

Bibliographie

Titel
Bestimmung der zur Beglaubigung befugten Behörden nach dem Sozialgesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
SGBBegBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120000005019

Es wird darauf hingewiesen, daß § 29 Abs. 1 Satz 2 letzter Teilsatz SGB X die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven, sofern sie durch Rechtsvorschrift anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist, von der Beglaubigungsbefugnis ausnimmt. Insbesondere sollen von Personenstandsurkunden, die jederzeit beschaffbar sind, keine Abschriften beglaubigt werden, weil diese Urkunden aus sogenannten fortgeschriebenen Registern ausgestellt werden und der Inhalt der Urkunde daher nicht immer der Sachlage am Tage der Beglaubigung entsprechen würde; der Rechtsverkehr erfordert aber Personenstandsurkunden nach dem jeweiligen Stand.

An die
landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger und ihre Landesverbände.

Nachrichtlich:

An die
Landkreise und kreisfreien Städte - Versicherungsämter -.