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Art. 2 ZLS-Abk - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts
Redaktionelle Abkürzung
ZLS-Abk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
81640030000000

(1) Die Tätigkeit der ZLS hat zum Ziel, im Rahmen

  • des Gerätesicherheitsgesetzes,
  • des Medizinproduktegesetzes,
  • des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter,
  • des Sprengstoffgesetzes und der auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsvorschriften,
  • der Schiffsausrüstungsverordnung-See,
  • der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen,
  • des Gefahrstoffrechts und
  • der Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte, Richtlinie 1999/36/EG (ABl. EG Nr. L 138 vom 1. Juni 1999, S. 20)

in der jeweils gültigen Fassung den in der Bundesrepublik Deutschland erreichten Stand der Produkt- und Anlagensicherheit sowie des Arbeitsschutzes zu halten und zu verbessern, auch im Hinblick auf den sicheren Transport gefährlicher Güter. Die Tätigkeit der ZLS im Rahmen der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen hat darüber hinaus zum Ziel, inländischen Prüf- und Zertifizierungsstellen die Möglichkeit zu eröffnen, nach dem Recht der Drittstaaten zu prüfen.

(2) Die ZLS vollzieht die Aufgaben der Länder im Bereich der Akkreditierung, Anerkennung, der Benennung, soweit dafür nicht eine andere Behörde zuständig ist, sowie der Überwachung

  • von zugelassenen Stellen und zugelassenen Überwachungsstellen nach dem Gerätesicherheitsgesetz,
  • von benannten Stellen und Zertifizierungsstellen nach dem Medizinproduktegesetz für den Bereich der aktiven Medizinprodukte,
  • von Prüf- und Zertifizierungsstellen nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter in Verbindung mit § 6 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn für Gefäße zur Beförderung von Gasen,
  • von benannten Stellen nach der Ersten Verordnung zum Sprenstoffgesetz,
  • von Stellen nach der Schiffsausrüstungsverordnung-See,
  • von Stellen im Bereich des Gefahrstoffrechts und
  • von benannten und zugelassenen Stellen nach der Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte.

Der ZLS obliegen hierbei insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.
    Erarbeitung von Anforderungen, die an Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen zu stellen sind,
  2. 2.
    Akkreditierung von Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen,
  3. 3.
    Überprüfung und Überwachung der akkreditierten Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen,
  4. 4.
    Erstellung von Gutachten auf Antrag im Einzelfall,
  5. 5.
    Erarbeitung von Leitlinien für die Anforderungen sowie Anerkennung von Regelwerken, die bei der Prüfung und Zertifizierung zu beachten sind,
  6. 6.
    Einrichtung, Organisation und Koordinierung von Sektorkomitees.

(3) Im Rahmen der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen volzieht die ZLS hinsichtlich der in Abs. 2 Satz 1 genannten Bereiche die Aufgaben der Länder im Bereich der Akkreditierung oder vergleichbarer Verfahren.

Der ZLS obliegen hierbei insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.
    Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstellen,
  2. 2.
    Aussetzung, Widerruf und Rücknahme der Akkreditierung,
  3. 3.
    Überprüfung und Überwachung der benannten Konformitätsbewertungsstellen,
  4. 4.
    Mitarbeit in Arbeitsgruppen der Gemischten Ausschüsse der jeweiligen Vertragspartner der Drittstaatenabkommen,
  5. 5.
    Einrichtung und Organisation von sektoralen, nationalen Arbeitskreisen zur vergleichenden Aufbereitung der Rechtsvorschriften der Drittstaaten mit den europäischen Bestimmungen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit der ZLS (vertreten durch das für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständige Bayerische Staatsministerium) auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Beirates der ZLS der ZLS weitere, im Verwaltungsabkommen festzulegende Aufgaben über die in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben hinaus zu übertragen.