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Art. 2 ZStGefStoffA - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts
Redaktionelle Abkürzung
ZStGefStoffA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
81640030000000

(1) Die Tätigkeit der ZLS hat zum Ziel, im Rahmen

  • des Gerätesicherheitsgesetzes,
  • des Medizinproduktegesetzes,
  • des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter,
  • des Sprengstoffgesetzes und der auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsvorschriften,
  • der Schiffsausrüstungsverordnung-See und
  • der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen

in der jeweils gültigen Fassung den in der Bundesrepublik Deutschland erreichten Stand der Produkt- und Anlagensicherheit sowie des Arbeitsschutzes zu halten und zu verbessern, auch im Hinblick auf den sicheren Transport gefährlicher Güter. Die Tätigkeit der ZLS im Rahmen der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen hat darüber hinaus zum Ziel, inländischen Prüf- und Zertifizierungsstellen die Möglichkeit zu eröffnen, nach dem Recht der Drittstaaten zu prüfen.

(2) Die ZLS vollzieht die Aufgaben der Länder im Bereich der Akkreditierung und Benennung

  • nach § 9 des Gerätesicherheitsgesetzes,
  • nach § 20 und § 21 des Medizinproduktegesetzes für den Bereich der aktiven Medizinprodukte,
  • nach § 9 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter jeweils in Verbindung mit § 6 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn (Akkreditierung von Prüf- und Zertifizierungsstellen für Gefäße zur Beförderung von Gasen),
  • nach § 12c der Ersten Verordnung zum Sprenstoffgesetz und
  • nach § 14 der Schiffsausrüstungsverordnung-See.

Der ZLS obliegen hierbei insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.
    Erarbeitung von Anforderungen, die an Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen zu stellen sind,
  2. 2.
    Akkreditierung von Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen,
  3. 3.
    Überprüfung und Überwachung der akkreditierten Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen,
  4. 4.
    Erstellung von Gutachten auf Antrag im Einzelfall,
  5. 5.
    Erarbeitung von Leitlinien für die Anforderungen sowie Anerkennung von Regelwerken, die bei der Prüfung und Zertifizierung zu beachten sind,
  6. 6.
    Einrichtung, Organisation und Koordinierung von Sektorkomitees.

(3) Im Rahmen der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen volzieht die ZLS hinsichtlich der in Abs. 2 Satz 1 genannten Bereiche die Aufgaben der Länder im Bereich der Akkreditierung oder vergleichbarer Verfahren.

Der ZLS obliegen hierbei insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.
    Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstellen,
  2. 2.
    Aussetzung, Widerruf und Rücknahme der Akkreditierung,
  3. 3.
    Überprüfung und Überwachung der benannten Konformitätsbewertungsstellen,
  4. 4.
    Mitarbeit in Arbeitsgruppen der Gemischten Ausschüsse der jeweiligen Vertragspartner der Drittstaatenabkommen,
  5. 5.
    Einrichtung und Organisation von sektoralen, nationalen Arbeitskreisen zur vergleichenden Aufbereitung der Rechtsvorschriften der Drittstaaten mit den europäischen Bestimmungen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit der ZLS (vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit) auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Gemeinsamen Beirats von ZLS und AKMP der ZLS weitere, im Verwaltungsabkommen festzulegende Aufgaben über die in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben hinaus zu übertragen.