Landgericht Lüneburg
Urt. v. 02.02.1989, Az.: 1 S 218/88
Ersatz und Übernahme von Renovierungskosten im Rahmen der Sozialhilfe; Mietgarantie und Übernahmeversprechen des Sozialhilfeträgers als öffentlich-rechtliche oder zivilrechtliche Rechtsbeziehung
Bibliographie
- Gericht
- LG Lüneburg
- Datum
- 02.02.1989
- Aktenzeichen
- 1 S 218/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 20743
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGLUENE:1989:0202.1S218.88.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Winsen (Luhe) - 27.07.1988 - AZ: 4c C 563/88
Fundstellen
- NJW 1989, 1287-1288 (Volltext mit red. LS)
- NJW-RR 1989, 652 (red. Leitsatz)
- NVwZ 1989, 598 (red. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1989, 417 (amtl. Leitsatz)
In dem Rechtsstreit
...
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg
durch
den ...,
die Richterin am Landgericht ... und
die Richterin ...
auf die mündliche Verhandlung vom 19.01.1989
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Schlußurteil des Amtsgerichts Winsen vom 27.07.1988 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Küsten des Berufungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der Renovierungskosten.
Der ordentliche Rechtsweg ist zulässig, da es sich bei dem streitigen Rechtsverhältnis nicht um ein öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Zwar ist das Verwaltungsgericht Würzburg (NJW 88 Seite 2815 ff.) der Auffassung, daß Mietgarantien der Sozialhilfeträger als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren seien und damit eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliege; jedoch vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Zwar ist das Verhältnis zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Hilfeempfänger öffentlich-rechtlicher Natur, jedoch folgt daraus nicht, daßÜbernahmeversprechen des Sozialhilfeträgers ebenfalls als öffentlich-rechtlich anzusehen sind. Nach der Rechtsprechung des BGH (LM Nr. 179 zu § 13 GVG) liegt ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis Immer dann vor, wenn die Rechtsbeziehung durch ein über- und Unterordnungsverhältnis gekennzeichnet wird bzw. wenn die Angelegenheit auch durch einen Verwaltungsakt geregelt werden könnte. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Vermieter und dem Sozialhilfeträger kann jedoch nicht durch Verwaltungsakt geregelt werden. Hierfür ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen den Parteien scheidet daher aus. Die Richtigkeit dieser Erwägung ergibt sich auch schon daraus, daß, wenn der Beklagte selbst die Wohnung angemietet und sie dünn an die Eheleute ... weitergegeben hätte, das Mietverhältnis zwischen dem ... und der Klägerin immer noch ein privatrechtliches Mietverhältnis gewesen wäre.
Ob etwa eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorläge, wenn die Klägerin den Beklagten auf Ersatz in Anspruch nähme, weil die Beklagte eine Zusage, dem Hilfeempfänger die Renovierungskosten im Rahmen der Sozialhilfe zu bezahlen nicht eingehalten hat, kann dahingestellt bleiben, weil die Klägerin eine solche Zusage nicht behauptet. Selbst nach den Bekundungen der Zeugin ... auf die noch einzugehen ist, sollte den Beklagten ... eine solche Leistung nur auf Antrag gewährt werden; ein solcher ist jedoch nicht gestellt.
Eine Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Renovierungskosten ergibt sich nicht daraus, daß die Klägerin auf "Betreiben" des Landkreises die Wohnung an die Eheleute ... vermietet hat. Es handelt sich hier gerade nicht um eine Einweisung; die bloße Anregung, einen Mietvertrag abzuschließen, begründet noch keine Verpflichtung zur Kostenübernahme.
Eine Verpflichtung zur Übernahme der Renovierungskosten ergibt sich auch nicht aus der Zusicherung, daß die Miete und dieKaution von dem Beklagten übernommen wird. Was Miete bzw. Kaution bedeutet, ist objektiv bestimmt. Man kann die Übernahme der Miete und Kaution nicht dahingehend auslegen, daß der Beklagte noch weitere Verpflichtungen eingehen wollte. Hätte der Beklagte diese Absicht gehabt, wäre dies auch festgehalten worden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Wesen der Kaution. Zwar ist eine Kaution dafür bestimmt, Geld für eventuell nötig werdende Schönheitsreparaturen zur Verfügung zu stellen. Wenn die Klägerin jedoch die Kaution zu niedrig bemessen hat, so kann sie das nicht dem Beklagten anlasten. Aus der Übernahmeerklärung des beklagten Landkreises ergibt sich eindeutig, insoweit ist auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen, daß der Beklagte für den Posten "Schönheitsreparaturen" nur mit der Kaution in Höhe von 500,- DM einstehen wollte.
Die Klägerin hat auch nicht eine zusätzliche Kostenübernahmeerklärung des Landkreises bewiesen. Die Zeugin ... hat bei Ihrer Vernehmung bekundet, daß sie sich nicht an ein Gespräch mit der Klägerin erinnern könne. Sie habe zu der Zeit, als der Mietvertrag geschlossen wurde, auch noch nichts mit diesen Angelegenheiten zu tun gehabt. Damals sei eine ... zuständig gewesen, deren Stelle sie später übernommen habe. Der Zeuge ... konnte sich ebenfalls nicht an ein Gespräch mit einer Vertreterin der Klägerin erinnern. Er wisse auch nichts von der Übernahme von Renovierungskosten. Für die Kosten habe er sich auch nicht interessiert, da die Stadt nicht Kostenträger sei. Er halte eine derartige Absprache für unwahrscheinlich, könne dies aber nicht ausschließen. Lediglich die Zeugin ... konnte sich an ein Gespräch über die Kostenübernahme hinsichtlich von Renovierungskosten erinnern. Sie bat bekundet, daß der Zeuge ... zu ihr, als Vertreterin der Klägerin gekommen sei. Er habe eine Wohnung für die Eheleute ... mieten wollen. Der Zeuge ... habe zu ihr gesagt, es gehe nicht, daß die Stadt direkt die Wohnung anmietet, aber das Sozialamt würde für die Kosten aufkommen. Sie habe dann beim Beklagten angerufen, sie wisse allerdings nicht mehr, mit wem sie gesprochen habe, dort habe man ihr bestätigt, daß auch die Renovierungskosten übernommen werden, wenn die Eheleute ... einen entsprechenden Antrag stellen. Dies hätten die Eheleute ... allerdings nicht getan, da sie kein deutsch verstünden.
Aus diesen Zeugenaussagen ergibt sich nicht, daß sich der Beklagte verpflichtet hat, die Renovierungskosten zu übernehmen. Selbst wenn man nur die Aussage der Frau ... zugrunde legt, die sich als einzige an eine entsprechende Abrede erinnern konnte, so ergibt sich daraus nicht, daß eine entsprechende Verpflichtung besteht. Die Zeugin hat bekundet, daß die Kosten nur übernommen werden sollten, sofern die Eheleute ... einen entsprechenden Antrag stellen. Daß die Eheleute ... einen entsprechenden Antrag gestellt haben, hat noch nicht einmal die Klägerin behauptet. Damit ist schon die Bedingung für eine entsprechende Übernahme nicht erfüllt, so daß schon aus diesem Grunde eine Übernahmeverpflichtung entfällt.
Soweit sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zum Beweis der Zusicherung noch auf das Zeugnis der Frau ... berufen hat, so ist, dieser Beweisantritt als verspätet anzusehen. Der Beklagte hat diese Zeugin schon wesentlich früher gegenbeweislich benannt, ohne daß sich die Klägerin daraufhin auf ihr Zeugnis berufen hätte. Da eine erneute Beweisaufnahme den Rechtsstreit verzögern würde, ist dieser Vortrag nach § 527 ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.