§ 20 KomHKVO - Übertragbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
- Amtliche Abkürzung
- KomHKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) 1Die Ermächtigung für Auszahlungen für eine Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme bleibt bis zur Abwicklung der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, wenn mit der Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme vor Ablauf des übernächsten Haushaltsjahres begonnen wird. 2Dies gilt auch für über- und außerplanmäßig bewilligte Ermächtigungen.
(2) 1Ermächtigungen für Aufwendungen und die damit verbundenen Auszahlungen innerhalb eines Budgets sind übertragbar, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt wird. 2Außerhalb eines Budgets können Ansätze für Aufwendungen und die damit verbundenen Auszahlungen ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden. 3Die übertragenen Ermächtigungen bleiben bis längstens ein Jahr nach Schluss des Haushaltsjahres verfügbar.
(3) 1Ermächtigungen zu überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Aufwendungen und den damit verbundenen Auszahlungen bleiben bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres verfügbar. 2Das Gleiche gilt für Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen, die nicht für übertragbar erklärt worden sind, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit Ermächtigungen zu überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nach Satz 1 in Anspruch genommen worden sind.
(4) Bei zweckgebundenen Erträgen und Einzahlungen nach § 18 bleiben die Ermächtigungen für die entsprechenden Aufwendungen und Auszahlungen bis zur Abwicklung der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.
(5) 1Die Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen dürfen nur in der erforderlichen Höhe übertragen werden. 2Die Gründe für die Übertragung sind im Rechenschaftsbericht darzulegen; die für die Haushaltswirtschaft der Kommune unwesentlichen Beträge können zusammengefasst dargestellt und begründet werden. 3§ 45 bleibt unberührt.