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  • ab 14.02.1985 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 BeVG4.HRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55
Redaktionelle Abkürzung
BeVG4.HRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

Der BMI hat mir mitgeteilt, daß zahlreiche Versorgungsempfänger durch die sich infolge Erhöhung des Eigenanteils am Krankenversicherungsbeitrag ergebende Verringerung ihrer "Netto"-Gesamteinkünfte verunsichert worden sind. Ich bitte daher, künftig noch mehr als bisher darauf zu achten, daß die Versorgungsempfänger über die Ursachen von Veränderungen ihrer Bezüge ausreichend unterrichtet werden.

Eine solche umfassende Unterrichtung ist nach meiner Auffassung z.B. bereits anläßlich der zum 1.7.1985 zu erwartenden Neuberechnungen erforderlich. Zu diesem Zeitpunkt wird z.B. häufig die Rentenerhöhung infolge der Anwendung der gegenüber dem Vortage unverändert bleibenden Höchstgrenze des § 55 BeamtVG praktisch "aufgezehrt" werden, indem ein dem Rentenerhöhungsbetrag entsprechender Teil der Beamtenversorgung zum Ruhen kommt. Da sich in der Regel gleichzeitig der Eigenanteil an dem Krankenversicherungsbeitrag vor allem infolge der Verringerung des vom Rentenversicherungsträger gewährten Krankenversicherungszuschusses erhöht, wird es auch zum 1.7.1985 vielfach zur Verringerung der "Netto"-Gesamteinkünfte kommen. Dies gilt entsprechend für die Berücksichtigung von Renten nach anderen beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften (z.B. § 22 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 2 Satz 2, § 61 Abs. 3 BeamtVG).

An das
Niedersächsische Landesverwaltungsamt.

Nachrichtlich:

An die
Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.