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  • ab 14.02.1985 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 BeVG4.HRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55
Redaktionelle Abkürzung
BeVG4.HRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG werden Versorgungsbezüge neben "Renten" nur bis zum Erreichen einer bestimmten Höchstgrenze gezahlt. Die Höhe der Rente im Einzelfall bestimmt sich ausschließlich nach den rentenrechtlichen Vorschriften und ändert sich nicht dadurch, daß auf Grund anderweitiger Vorschriften Zuschüsse zur Rente hinzutreten oder aus der Rente Geldbeträge abzuführen sind.

Die Auswirkungen der Neuregelung der Krankenversicherung der Rentner ab 1.1.1983 (vgl. Art. 3 des Einundzwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes vom 25.7.1978, BGBl. I S. 1089, geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 1.12.1981, BGBl. I S. 1205, Art. 2 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 vom 1.12.1981, BGBl. I S. 1205, und Art. 19 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20.12.1982, BGBl. S. 1857) bleiben deshalb im Rahmen der o.a. Ruhensvorschrift unberücksichtigt. So unterliegt der vom Rentenversicherungsträger zur Rente gewährte Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung, die der Versicherte nach § 381 Abs. 2 RVO selbst zu tragen hat, nicht der Ruhensregelung. Auch die sich durch die Verringerung des Zuschusses ab 1.7.1983 (§ 1304e Abs. 2 RVO) ergebende - ansteigende - Eigenbeteiligung, die von der Rente einbehalten wird (§ 393a Abs. 1 RVO), ändert die rentenrechtliche Höhe der Rente nicht. Es ist deshalb von dem Rentenbetrag vor Hinzutritt des Beitragszuschusses und vor Abzug des Eigenanteils am Rentenversicherungsbeitrag auszugehen.