Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 31.08.2011, Az.: 5 A 51/10
Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines öffentlichen Sachverständigen i.R.e. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens; Bestehen von Bedenken aufgrund mehrfacher stark verzögerter Bearbeitungen von gerichtlichen Gutachten; Berücksichtigung mehrerer angedrohter sowie verhängter Ordnungsgelder aufgrund verzögerter Gutachten
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 31.08.2011
- Aktenzeichen
- 5 A 51/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 32772
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGLUENE:2011:0831.5A51.10.0A
Rechtsgrundlage
- § 36 Abs. 1 S. 1, 3 GewO
Fundstellen
- BauR 2012, 690
- BauSV 2012, 54-56
- DS 2012, 46-48
- DS 2013, 350-351
- IBR 2012, 180
- KfZ-SV 2013, 21
Amtlicher Leitsatz
Bedenken gegen die Eignung als öffentlicher Sachverständiger bestehen in der Regel, wenn der Sachverständige wiederderholt gerichtliche Gutachtenaufträge zeitlich erheblich verzögert bearbeitet hat und gegen ihn deshalb in mehreren Fällen Ordnungsgelder angedroht und verhängt worden sind.
Eignung zur öffentlichen Bestellung als Sachverständiger
Aus dem Entscheidungstext
Der Kläger begehrt mit der Klage die Neubescheidung seines Antrages auf erneute Bestellung als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger.
Der E. geborene Kläger betreibt in F. mit einem Partner ein Büro für Sachverständige für Kraftfahrzeuge und Landmaschinen. Er wurde nach einem erfolgreich absolvierten Maschinenbaustudium von der Beklagten am 2. Dezember 1982 als Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung für die Dauer von 2 Jahren öffentlich bestellt. Am 31. August 1983 wurde die Bestellung auf das Fachgebiet "Landmaschinen" erweitert. Nach seiner Bestellung am 18. Dezember 1984 als Sachverständiger für "Kraftfahrzeugschäden und -bewertungen, Landmaschinen" für die Dauer von fünf Jahren wurde der Kläger anschließend jeweils nach Ablauf von fünf Jahren von der Beklagten erneut bestellt. Die letzte Bestellung erfolgte am 9. Dezember 2004 wieder für fünf Jahre.
Mit Schreiben vom 22. September 2009 wies die Beklagte den Kläger auf den bevorstehenden Ablauf seiner letzten Bestellung am 9. Dezember 2009 hin. Sie gehe davon aus, dass er an einer Verlängerung der Bestellung interessiert sei und bat ihn, einen Fragebogen für Sachverständige ausgefüllt zurückzureichen.
In dem vom Kläger am 26. Oktober 2009 ausgefüllten Fragebogen zum Antrag auf Verlängerung seiner Bestellung zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gab er unter anderem an, dass er in den letzten drei Jahren 52 Gutachten für Gerichte und Staatsanwaltschaften, 14 für sonstige Behörden, 17 für Versicherungen und 723 für andere private Auftraggeber erstellt habe. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer für Gerichtsaufträge habe sechs Monate, für Privataufträge zwei Tage betragen. In neun Fällen hätten Gerichte ihm ein Ordnungsgeld angedroht oder gegen ihn verhängt.
Mit Schreiben vom 12. November 2009 forderte die Beklagte den Kläger auf, Kopien der vollständigen Korrespondenz zwischen ihm und den Gerichten in den Fällen vorzulegen, in denen gegen ihn ein Ordnungsgeld angedroht oder verhängt worden war. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 18. November 2009, die Zahl dieser Fälle habe er geschätzt. Bei nochmaliger Durchsicht habe er in drei besonderen Fällen die Vorgänge gefunden, die er als Anlage beifügte. Nachdem der Kläger auf Anforderung der Beklagten die Deckblätter sämtlicher Gutachten aus den Jahren 2006-2009, in denen Auftraggeber ein Gericht war, vorgelegt hatte, schrieb die Beklagte in ausgewählten Fällen die jeweiligen Gerichte an und bat um nähere Darlegung der Bearbeitung der Gutachtenaufträge durch den Kläger. Mit Schreiben vom 5. Januar 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, nach ihren Ermittlungen seien gegen ihn in vier Fällen von verschiedenen Gerichten Ordnungsgelder wegen der Überschreitung der gesetzten Bearbeitungsfristen verhängt worden. Darüber hinaus sei in neun weiteren Fällen gegen ihn jeweils ein Ordnungsgeld angedroht worden, weil die Gutachten nicht innerhalb der gesetzten Bearbeitungsfristen vorgelegt worden seien.
Der Kläger erklärte daraufhin mit seinem Schreiben vom 18. Januar 2010, es sei selbstverständlich ärgerlich, wenn es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von gerichtlichen Gutachtenaufträgen komme. Wenn Gutachten nur verzögert von ihm erstellt worden seien, habe keinesfalls böse Absicht oder Gleichgültigkeit vorgelegen. Die alltäglichen Zwänge seines Geschäftes erzeugten Störungen im Terminablauf. Seine Tätigkeit betreffe nur im untergeordneten Bereich gerichtliche Aufträge. Aufträge von Unternehmen, Behörden und Privatpersonen sowie von Versicherungen hätten mindestens den gleichen Stellenwert bei der Eilbedürftigkeit der Bearbeitung. Diese Aufträge müssten meist zeitlich vorgezogen werden, da von den Auftraggebern z.B. eine zügige Schadensregulierung angestrebt werde. Dagegen sei bei gerichtlichen Gutachten dieses Interesse in der Regel nicht mehr relevant, da die unterschiedlichen Auffassungen schon in einen Rechtsstreit gemündet seien. Die Bearbeitungsdauer eines Gutachtens sei nur eines von vielen Kriterien zur Beurteilung seiner Tätigkeit. Gerichte, die Ordnungsgelder angedroht bzw. verhängt hätten, hätten ihn dennoch erneut beauftragt. Zukünftig werde er ein noch größeres Augenmerk auf die zeitnahe Erledigung der gerichtlichen Aufträge legen.
Der Sachverständigenausschuss der Beklagten beschloss in seiner Sitzung am 26. Januar 2010, dass die hohe Zahl der von Gerichten gegen den Kläger aufgrund überlanger Bearbeitungsdauer angedrohten bzw. verhängten Ordnungsgelder gravierende Zweifel an der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit des Klägers für seine Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger begründen. Die Voraussetzungen für seine öffentliche Bestellung lägen nicht mehr vor.
Mit Bescheid vom 22. Februar 2010 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Bestellung als "Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und -bewertungen/Landmaschinen" ab. Die festgestellten 13 Fälle, in denen gegen den Kläger seit 2006 von Gerichten Ordnungsgelder angedroht oder verhängt worden sein, begründeten erhebliche Zweifel an seiner für die Verlängerung der öffentlichen Bestellung erforderlichen Eignung. Diese Zweifel würden noch durch die Aussage in seinem Schreiben vom 18. Januar 2010 verstärkt, dass die Aufträge von Unternehmen, Behörden und Privatpersonen sowie Versicherungen meist zeitlich vorgezogen werden müssten. Diese Haltung sei nicht hinnehmbar, weil es in jedem gerichtlichen Verfahren im Interesse der Parteien liege, das Verfahren zügig zum Abschluss zu bringen. Die Bearbeitungsdauer eines Sachverständigengutachtens könne sich erheblich auf die Dauer des gerichtlichen Verfahrens auswirken. Außerdem könnten durch die überlange Bearbeitungsdauer erhebliche Vermögensschäden entstehen. Aufträge von Gerichten seien deshalb genauso eilbedürftig wie Aufträge anderer Auftraggeber. Der Kläger müsse sich vor diesem Hintergrund seiner besonderen Verantwortung bewusst sein und dürfe gerichtliche Aufträge jedenfalls nicht von vornherein mit einer niedrigeren zeitlichen Priorität bearbeiten als Aufträge anderer Auftraggeber. Durch die Verlängerung der Bestellung des Klägers als Sachverständiger sei das öffentliche Interesse gefährdet.
Gegen den ihm am 24. Februar 2010 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 19. März 2010 Klage erhoben. Er macht geltend, dass besonders im Sachgebiet Landmaschinen, für das er als einziger Sachverständiger im Bereich der Beklagten bestellt worden sei, die Bearbeitungsdauer dadurch verzögert werde, dass er auch Aufträge von Gerichten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Beklagten zu erstellen habe. Landmaschinen könnten regelmäßig nicht an seinem Sitz vorgestellt und begutachtet werden. Deshalb seien in diesen Fällen jeweils Anfahrten und umfangreiche Vorbereitungen nötig. Eine Kritik an der sachlichen Arbeit sei zu keinem Zeitpunkt erhoben worden. Weder Gerichte noch private Kunden hätten sich bei der Beklagten über die Bearbeitungsdauer und Bearbeitungsweise beschwert. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Bearbeitungszeiten von gerichtlich bestellten Sachverständigen oft eine erhebliche Dauer aufwiesen. Er werde in Zukunft für eine bessere zeitliche Koordination seiner Aufträge sorgen.
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hätte die Beklagte eine mildere Maßnahme in Betracht ziehen müssen. Die Ablehnung der Verlängerung seiner öffentlichen Bestellung sei überzogen. Weniger einschneidende Maßnahmen seien möglich. So sei eine Befristung der Wiederbestellung auf zwei Jahre mit anschließender erneuter Überprüfung völlig ausreichend. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kämen auch Anzeige- und Berichtspflichten hinsichtlich weiterer Ordnungsgeldandrohungen oder -verhängungen in Frage. Weil die Versagung der Verlängerung der Bestellung wirtschaftlich einer Rücknahme oder einem Widerruf gleichkomme, müsse geprüft werden, ob nicht geringere Eingriffe wie eine Befristung, Verwarnung oder Auflage auch das erforderliche Ergebnis erzielen oder gewährleisten könnten. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass er 2007 und 2008 erheblich an einer Stimmbandlähmung erkrankt gewesen sei. Er sei auch weiterhin Mitglied des Prüfungsausschusses zur Bestellung von Sachverständigen für Kfz-Schäden und Bewertungen bei der IHK Hannover.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag auf Bestellung zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für "Kraftfahrzeugschäden und -bewertungen, Landmaschinen" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erwidert, sachliche Gründe für eine derart häufige und massive Überschreitung der durch Gerichte gesetzten Bearbeitungsfristen seien nicht ersichtlich. Aus den Aussagen des Klägers im Verwaltungsverfahren werde deutlich, dass er die ständige und massive Überschreitung der von den Gerichten gesetzten Bearbeitungsfristen offensichtlich für unproblematisch halte. Die in den genannten Fällen zum Ausdruck gekommene Grundeinstellung zu seiner Bearbeitungsdauer begründeten erhebliche Zweifel an seiner für die öffentliche Bestellung erforderlichen Eignung. Mit seinem Verhalten, das Grund für eine Vielzahl von Beanstandungen gegeben habe, habe er schwerwiegend gegen die Pflicht zur gewissenhaften Gutachtenerstattung verstoßen.
Die Ablehnung des Antrages des Klägers auf Verlängerung seiner Bestellung stelle das einzige Mittel dar, Dritte sofort und zuverlässig vor erheblichen Vermögensschäden durch die Tätigkeit des Klägers als öffentlich bestellter Sachverständiger zu schützen. Mildere Mittel wie Auflagen, Bedingungen oder eine Befristung auf weniger als fünf Jahre seien nicht geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Der Kläger habe über einen Zeitraum von mehreren Jahren kontinuierlich und massiv gegen seine Pflichten als öffentlich bestellter Sachverständiger verstoßen. Er habe sich von den zahlreichen Mahnungen, Androhungen und den Verhängungen von Ordnungsgeldern durch Gerichte nicht beirren lassen. Diese Verhaltensweise habe er offensichtlich für unproblematisch gehalten. Unerheblich sei, ob der Kläger seine Arbeit sachlich ordnungsgemäß erledigt habe oder ob Dritte sich über sein Verhalten beschwert hätten. Aus den vielfachen Anfragen und Reaktionen der Gerichte sowie der Zahl der angedrohten und verhängten Ordnungsgelder ergebe sich deutlich, dass neben den Gerichten auch die betroffenen Parteien über die langen Bearbeitungszeiten zu Recht sehr verärgert waren. Bei den Gerichten sei es nicht üblich und gerechtfertigt, Bearbeitungsfristen in dem Maß und in der Häufigkeit zu überschreiten, wie es der Kläger getan habe. Die Entscheidung sei deshalb auch verhältnismäßig und ohne Beurteilungs- oder Ermessensfehler getroffen worden. Eine öffentliche Bestellung mit Nebenbestimmungen oder ihre Befristung auf einen kürzeren Zeitraum kämen nicht in Betracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid ohne Rechtsfehler den Antrag des Klägers auf seine erneute Bestellung als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger abgelehnt. Die Klage kann deshalb keinen Erfolg haben, § 113 Abs. 5 VwGO.
Gemäß § 36 Abs. 1 GewO sind Personen, die als Sachverständige u.a. auf den Gebieten der Wirtschaft tätig sind oder tätig werden wollen, auf Antrag durch die zuständige Stelle für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen.
Ob gegen die Eignung des Klägers als Sachverständiger Bedenken im Sinne des § 36 Abs. 1 GewO bestehen, richtet sich nach seinen Aufgaben als öffentlich bestellter Sachverständiger. Der Sachverständige hat zum einen gemäß § 8 der Sachverständigenordnung der Beklagten vom 11. März 2010 zu gewährleisten, dass er seine Pflichten als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger unabhängig, weisungsfrei, gewissenhaft und unparteiisch erfüllt. Neben der fachlich ordnungsgemäßen und unabhängigen Erfüllung der Sachverständigenaufgaben kommt es zum anderen darauf an, dass der Sachverständige die mit der Bestellung verbundenen Nebenpflichten beachtet und erfüllt. Dazu gehört, dass der Sachverständige die ihm übertragenen Aufträge in einem zeitlich angemessenen Rahmen erledigt. Das gilt neben den Aufträgen von Privaten oder Versicherungsunternehmen in besonderem Maße auch für die Erledigung der dem Sachverständigen von Gerichten übertragenen Aufträge. Die Prozessparteien und das Gericht können und müssen in einem Zivilprozess erwarten, dass ein aufgrund eines gerichtlichen Beweisbeschlusses angefordertes schriftliches Gutachten, zu dessen Erstattung der öffentlich bestellte Sachverständige gemäß § 407 Abs. 1 ZPO verpflichtet ist, nicht nur sachlich ordnungsgemäß erstellt, sondern auch in angemessener Zeit oder in der vom Gericht vorgegebenen Bearbeitungsfrist fertig gestellt und vorgelegt wird. Dass dies eine wesentliche Pflicht ist, ergibt sich auch daraus, dass gemäß § 411 Abs. 2 ZPO gegen den Sachverständigen nach Setzen einer Nachfrist bei schuldhafter Fristüberschreitung ein Ordnungsgeld verhängt werden kann.
Schon daraus ergibt sich, dass auch der Gesetzgeber erwartet, dass der Sachverständige sich an die vom Gericht gesetzten Fristen hält oder, wenn dies nicht möglich ist, dies dem Gericht mitteilt und spätestens innerhalb der ggf. gesetzten Nachfrist das schriftliche Gutachten vorlegt. Die Beachtung dieser Fristen ist für die gerichtlichen Verfahren von erheblicher Bedeutung. Die Gerichte sind auf die fristgemäße Erledigung der Gutachtenaufträge durch Sachverständige angewiesen, weil der Sachverständige regelmäßig zu einer für die Entscheidung des Verfahrens rechtserheblichen Sachfrage gutachterlich Stellung nehmen soll. Bis zur Vorlage des Gutachtens ist in der Regel der Fortgang des Verfahrens unterbrochen. Das gilt für zivil-, straf- oder verwaltungsgerichtliche Verfahren in gleicher Weise. Damit die gerichtlichen Verfahren auch im Interesse der Prozessparteien möglichst zügig und ohne unnötige Verzögerungen abgeschlossen werden können, kommt es deshalb ganz entscheidend darauf an, dass der mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Sachverständige möglichst zügig, zumindest aber innerhalb angemessener oder der vom Gericht gesetzten Frist das von ihm erforderte schriftliche Gutachten erstellt und dem Gericht vorlegt. Gegen die Eignung eines Sachverständigen, der wiederholt und ohne erkennbaren sachlichen Grund schuldhaft die Erstellung von gerichtlich angeforderten Gutachten zeitlich erheblich verzögert, bestehen deshalb durchgreifende Bedenken. Deshalb fehlt es regelmäßig an der für die Bestellung oder für die Wiederbestellung erforderlichen Eignung, wenn der Sachverständige wiederholt nicht willens oder in der Lage gewesen ist, das Gutachten in angemessener Zeit oder innerhalb der Fristen vorzulegen, die von Gerichten gesetzt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil v.24.4.1979, 1 C 51.75, [...]; OVG NW, Urteil v. 25.11.1986, 4 A 1673/85, GewArch 1987, S. 160 ff).
Wegen der von der Beklagten festgestellten Unregelmäßigkeiten in den Jahren 2006-2009 bei der Erledigung von gerichtlichen Sachverständigenaufträgen durch den Kläger bestehen durchgreifende Bedenken gegen dessen Eignung als öffentlich bestellter Sachverständiger im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO. Der Kläger ist in den Jahren 2006 - 2009 in 13 von insgesamt 52 Fällen, in denen er von Gerichten zur Erstellung von Sachverständigengutachten aufgefordert worden ist, wegen der jeweils verspäteten Erstellung und Vorlage der Sachverständigengutachten gerügt worden. Gegen den Kläger sind, was nur selten vorkommt, von verschiedenen Amtsgerichten in vier Fällen nach entsprechenden Androhungen Ordnungsgelder zwischen 300,-- EUR und 500,-- EUR festgesetzt worden. In weiteren neun Fällen, die im Einzelnen im angefochtenen Bescheid aufgeführt sind, ist dem Kläger neben der Mahnung zur Vorlage der Gutachten jeweils ein Ordnungsgeld angedroht worden. Dass das Verhalten des Klägers bei den Gerichten als erheblicher Pflichtenverstoß angesehen worden ist, ergibt sich in besonderer Weise aus dem Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 28. April 2008 (Az 4 O 21/07) über die Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 3.000,-- EUR und dem Beschluss des Amtsgerichts Vechta vom 28. August 2008 ( Az 11 H 26/07) über die Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 5.000,-- EUR. Auch in den anderen Fällen, in denen Ordnungsgelder angedroht worden sind, hat der Kläger die ihm gesetzten Fristen nicht beachtet und erst auf wiederholte Mahnungen, Bitten und Setzung von Nachfristen durch die Gerichte die schriftlichen Sachverständigengutachten vorgelegt.
Im Übrigen ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen, dass er in den Jahren 2006-2009 in 24 der 52 angeforderten gerichtlichen Sachverständigengutachten mehr als sechs Monate für die Erstellung der Gutachten benötigte. Auch wenn in dem einen oder anderen Fall die Bearbeitungsdauer aus sachlichen Gründen gerechtfertigt gewesen sein mag, spricht die Vielzahl der Fälle ebenfalls gegen die Eignung des Klägers. In diesen Fällen ist es zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen für die gerichtlichen Verfahren gekommen, für die weder sachliche Gründe erkennbar noch vom Kläger vorgetragen worden sind. Er hat beispielsweise in einem Zivilgerichtsverfahren vor dem Amtsgericht Hannover (Az. 554 C 7819/07) nach der Erteilung des Gutachtenauftrages am 29. Januar 2008 erst nach fünf Sachstandsanfragen und Mahnungen am 8. Dezember 2008 dem Gericht das Gutachten vorgelegt. Aus den Gesamtumständen ist nur zu schließen, dass der Kläger, wie er es auch in seiner Erklärung gegenüber der Beklagten vom 18. Januar 2010 dargelegt hat, die Erstellung von gerichtlichen Gutachten unter Bevorzugung anderer Gutachtenaufträge verzögert hat, weil er der irrigen Meinung gewesen ist, dass es in den gerichtlichen Gutachten auf eine zügige oder fristgerechte Erledigung des Gutachtenauftrages nicht ankomme. Dies ergibt sich auch aus den Angaben des Klägers im Fragebogen vom 26. Oktober 2009, wonach die durchschnittliche Bearbeitungsdauer für Gerichtsaufträge sechs Monate, für Privataufträge zwei Tage betragen habe. Dies lässt auf eine Einstellung schließen, die mit den Grundpflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen unvereinbar ist und aus denen auf erhebliche Bedenken an der Eignung des Klägers geschlossen werden muss.
Auch die vom Kläger einen Tag vor der mündlichen Verhandlung erstmals geltend gemachten gesundheitlichen Probleme in den Jahren 2007 und 2008 entschuldigen nicht die vom Kläger praktizierte Sachbehandlung. Der Kläger mag zwar durch die vorgetragenen Stimm- und Sprachprobleme besonders im ersten Halbjahr 2007 in seiner Arbeit beeinträchtigt worden sein. Die ambulant behandelten gesundheitlichen Probleme führten aber weder im betreffenden Zeitraum zu einer erkennbaren Häufung der Zeitüberschreitungen noch sind Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass Privatgutachten in dieser Zeit vom Kläger mit erheblichen Verzögerungen bearbeitet worden sind. Dass der Kläger durch seine Krankheit über einen relevanten Zeitraum arbeitsunfähig war, ist ebenfalls nicht erkennbar. Auch der Umstand, dass der Kläger nach seinen Angaben weiterhin als Mitglied des Prüfungsausschusses zur Bestellung von Sachverständigen für Kfz-Schäden und Bewertungen bei der IHK Hannover tätig ist, führt zu keiner anderen Entscheidung.
Bestehen damit durchgreifende Bedenken gegen seine Eignung zur öffentlichen Bestellung als Sachverständiger, war die Beklagte gem.§ 36 Abs. 1 S. 1 GewO verpflichtet, den Antrag auf die erneute Bestellung als Sachverständiger abzulehnen. Diese Entscheidung ist weder unverhältnismäßig noch war die Beklagte gehalten, mildere Mittel in Erwägung zu ziehen. Die vom Kläger angeregte Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 36 Abs. 1 S. 3 GewO setzt die Eignung des Sachverständigen voraus. Im Übrigen wusste der Kläger als langjähriger Sachverständiger um seine Pflichten, sodass die Beklagte nach den erheblichen Verstößen nicht gehalten war, den Kläger an Pflichten zu erinnern oder deren künftige Einhaltung anzumahnen, die ihm längst bekannt waren. Die Beklagte war auch nicht gehalten, den langjährig als öffentlich bestellter Sachverständiger tätigen Kläger durch eine kürzere Bestellung besonders zu überwachen. Unter diesen Umständen ist die Ablehnung der erneuten Bestellung auch nicht unverhältnismäßig.
Wegen der erheblichen Bedenken gegen die Eignung des Klägers ist die Ablehnung seiner erneuten Bestellung als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger rechtmäßig. Die Beklagte ist deshalb nicht zu verpflichten, erneut über den Antrag auf Bestellung zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a VwGO liegen nicht vor.