Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 06.08.1998, Az.: 2 U 56/98
Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für einen mangelhaften PKW; Fälligkeit bei Inzahlungnahme des der Wandlung unterliegenden PKWs im Rahmen eines neuen Kaufvertrags; Einheitliche Bewertung von Gebrauchsvorteilen nach richterlichem Schätzungsermessen; Kostenentscheidung bei einseitiger Teilerledigterklärung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 06.08.1998
- Aktenzeichen
- 2 U 56/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 18322
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:1998:0806.2U56.98.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG ... - 11.02.1998 - AZ: 2 O 346/97
Rechtsgrundlagen
- § 346 BGB
- § 433 Abs. 1 BGB
- § 440 Abs. 1 BGB
- § 92 Abs. 1 ZPO
- § 97 Abs. 1 ZPO
- § 256 Abs. 1 ZPO
- § 287 Abs. 1 ZPO
- § 307 Abs. 1 ZPO
Fundstellen
- DAR 1998, 391 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1998, 1410-1411 (Volltext mit red. LS)
- NJW-RR 1998, 1586-1587 (Volltext mit red. LS)
- OLGReport Gerichtsort 1998, 274-276
Prozessführer
Herr ...,
Prozessgegner
Autohaus ... vertreten durch den Geschäftsführer ...
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Haben sich die Parteien bei Abschluss des Kaufvertrages über einen PKW dahin verständigt, der bisherige, mängelbehaftete PKW solle in Zahlung genommen werden, so liegt darin zugleich auch eine Übereinkunft des Inhalts, der Verkäufer brauche den für die Inzahlungnahme vereinbarten Betrag erst bezahlen bzw. gutschreiben, sobald der Kaufpreis für den neuen Wagen fällig werde.
- 2.
Die aus der Nutzung eines PKWs gezogenen Gebrauchsvorteile sind einheitlich und unabhängig vom Fahrzeugtyp mit 0,67 % des Kaufpreises je 1000 km Laufleistung zu bewerten.
- 3.
Im Falle einer einseitigen Teilerledigungserklärung ist für die Kostenentscheidung der restliche Wert der Hauptsacheforderung unter Hinzurechnung des auf den erledigten Teil der Klage entfallenden Teils der bisherigen Kosten, die im Wege einer Differenzberechnung zu ermitteln sind, zu Grunde zu legen.
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts ...
durch
den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts ...
den Richter am Oberlandesgericht ... sowie
den Richter am Landgericht ...
auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Juli 1998
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts ... vom 11.2.1998 - 2 O 346/97 - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 2.511,71 nebst 4 % Zinsen seit dem 21.9.1997 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 92 % und die Beklagte 8 %, von den Kosten des Berufungsrechtszuges der Kläger 80 % und die Beklagte 20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert beträgt bis zum 29.12.1997 bis zu DM 90.000,- und seitdem bis zu DM 12.000,-.
Beschwer des Klägers: DM 9.405,69
Beschwer der Beklagten: DM 2.511,71
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche nach Wandlung eines Kaufvertrages über einen BMW 725 TDS gegen die Beklagte geltend.
Der Kläger kaufte bei der Beklagten ein solches Fahrzeug am 11.09.1996 zum Preis von DM 99.310,00. Der Wagen wurde am 04.11.1996 zugelassen und an den Kläger ausgeliefert. In der Folgezeit bemerkte der Kläger polternde Geräusche im Vorderwagen des Fahrzeuges. Mangelbeseitigungsversuche der Beklagten blieben erfolglos. Daraufhin verlangte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 09.09.1997 die Wandlung.
Am 07.10.1997 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über einen neuen BMW 725 TDS zum Preis von DM 112.710,00. Weiter erzielten die Parteien hierbei Einigkeit, der mangelhafte BMW des Klägers solle zum Preis von DM 82.160,00 in Zahlung gegeben werden.
Unter dem 30.10.1997 ließ der Kläger gegen die Beklagte mit den Anträgen Klage erheben, die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 88.385,90 nebst 4 % Zinsen seit dem 13.11.1996 Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw BMW 725 TDS amtl. Kennzeichen SZ-LS 90 zu zahlen und festzustellen, daß sich die Beklagte mit der Rücknahme dieses Pkw im Annahmeverzug befinde. Die Klage wurde der Beklagten am 08.11.1997 zugestellt. Am 14.11.1997 übergab die Beklagte dem Kläger den neuen Pkw und nahm den alten hierfür in Zahlung, indem der Kläger der Beklagten eine Rechnung über 82.160,00 DM erteilte, deren Betrag vom Kaufpreis für den neuen Wagen abgesetzt wurde.
Sodann ließ der Kläger unter dem 23.12.1997 geänderte Klaganträge des Inhalts ankündigen, die Beklagte solle verurteilt werden, an den Kläger DM 6.225,90 zzgl. 4 % Zinsen seit dem 13.11.1997 zu zahlen; im übrigen solle der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt werden.
Bei den eingeklagten DM 6.225,90 handelt es sich um den Differenzbetrag zwischen den DM 82.160,00, zu denen die Beklagte das alte Fahrzeug des Klägers in Zahlung genommen hat und der ursprünglichen Klagforderung. Der Kläger hat insoweit die Auffassung vertreten, die von ihm bei einer Laufleistung von 22.000 km gezogenen Gebrauchsvorteile seien mit 0,5 % vom Kaufpreis je 1.000 km abzugelten, weil es sich bei dem BMW 725 TDS um ein Fahrzeug der Oberklasse gehandelt habe; für solche Wagen sei von einer Gesamtlaufleistung von 200.000 km auszugehen. Deswegen seien insgesamt DM 10.924,10 von dem Kaufpreis des mangelhaften Pkw abzusetzen, den er im übrigen nach Wandlung des Kaufvertrages zurückverlangen könne.
Der Kläger hat beantragt,
- 1.
festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 6.225,90 zzgl. 4 % Zinsen seit dem 13.11.1997 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, aufgrund des Kaufvertrages vom 07.10.1997 nebst Inzahlungnahme des alten, mangelhaften Pkw könne der Kläger keine weitergehenden Ansprüche mehr gegen sie geltend machen. Auch sei damit die Wandlung bereits vor Klagerhebung vollzogen gewesen, so daß eine Erledigung des Rechtsstreites nicht eingetreten sei. Im übrigen seien die Gebrauchsvorteile mit 0,67 % vom Kaufpreis je gefahrene 1.000 km zu bewerten.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Parteien hätten am 07.10.1997 durch Abschluß des neuen Kaufvertrages unter Inzahlungnahme des alten Pkw durch die Beklagte einen Vergleich des Inhaltes geschlossen, daß für diesen Pkw DM 82.160,00 gutgeschrieben würden. Daraus folge, daß der Kläger nunmehr im Hinblick auf die Mängel des alten Pkw keine weitergehenden Ansprüche mehr geltend machen könne. Die Klage sei somit von Anfang an unbegründet gewesen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung vertritt der Kläger nach wie vor die Auffassung, die Gebrauchsvorteile seien mit 0,5 % des Neuwagenpreises je 1.000 km zu bemessen. Er sei aufgrund des Kaufvertrages vom 07.10.1997 nicht gehindert, weitergehende Ansprüche nach Wandlung des Kaufvertrages weiterzuverfolgen. Hierzu behauptet er, er habe bei Abschluß des Kaufvertrages eindeutig erklärt, diese Rechtsauffassung aufrecht zu erhalten und weitergehende Ansprüche klageweise geltend machen zu wollen. Es sei deswegen kein Vergleich des vom Landgericht angenommenen Inhaltes zustande gekommen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. Juli 1998 hat die Beklagte den Zahlungsantrag in Höhe von 2.511,71 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.09.1997 anerkannt.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und
- 1.
festzustellen, daß der Rechtsstreit mit den Anträgen aus der Klageschrift vom 30.10.1997 sich
zu 1) in Höhe von DM 82.160,00 nebst anteiligen Zinsen
zu 2) in vollem Umfang
in der Hauptsache erledigt hat,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 6.225,90 nebst 4 % Zinsen seit dem 21.09.1997 zu zahlen,
sowie hierüber durch Anerkenntnisurteil zu entscheiden, soweit die Beklagte anerkannt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, soweit sie den Klaganspruch nicht anerkannt hat.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt nach wie vor die Auffassung, auch für den hier streitbefangenen Pkw seien die Gebrauchsvorteile mit 0,67 % vom Neupreis je 1.000 km zutreffend bemessen, wobei sie die vom Kläger vorgetragene voraussichtliche Laufleistung in Abrede nimmt. Während der Kaufvertragsverhandlungen vom 07.10.1997, so behauptet die Beklagte, habe der Kläger keinerlei Vorbehalte gemacht. Deswegen seien durch diesen Vertrag die gesamten Gewährleistungsansprüche des Klägers erledigt worden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat nur teilweise Erfolg, soweit nämlich die Beklagte den Klaganspruch in Höhe von DM 2.511,71 nebst 4 % Zinsen seit dem 21.9.1997 anerkannt hat (§ 307 Abs. 1 ZPO). Im übrigen ist die Berufung unbegründet, weil das Landgericht die Klage insoweit im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.
I.
Der Feststellungsantrag des Klägers ist nicht begründet. Die Erledigung der Hauptsache könnte nur festgestellt werden, wenn die Klage insoweit anfänglich zulässig und begründet gewesen wäre. Das war nicht der Fall.
Der Kläger hat vor seiner Teilerledigungserklärung ursprünglich Rückzahlung des Kaufpreises für einen mangelhaften PKW der Marke BMW unter Anrechnung gezogener Gebrauchsvorteile nach erklärter Wandlung sowie Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten begehrt. Die Parteien hatten sich schon zuvor, nämlich bei Abschluß des Kaufvertrages vom 7.10.1997 dahin verständigt, der bisherige, mängelbehaftete PKW solle zum Preis von 82.160,- DM in Zahlung genommen werden. Darin liegt zugleich auch eine Übereinkunft des Inhalts, die Beklagte brauche jenen Betrag erst bezahlen bzw. gutschreiben, sobald der Kaufpreis für den neuen Wagen fällig werde, mit dessen Auslieferung an den Kläger am 14.11.1997 also. Zugleich sollte die Beklagte erst an diesem Tage den mängelbehafteten PKW zurücknehmen müssen. Bei Zustellung der Klage am 8.11.1997 war mithin der Zahlungsbetrag von DM 82.160,- noch gar nicht fällig und Annahmeverzug der Beklagten mit der Rücknahme des PKW nicht gegeben, die darauf gerichtete Klage also unbegründet. Daran hat sich auch im weiteren Verlaufe nichts geändert, weil mit Fälligkeit am 14.11.1997 sogleich die DM 82.160,- auf die Kaufpreisforderung der Beklagten verrechnet und der mangelhafte PKW zurückgenommen worden ist. Als Klage auf künftige Leistung war der Zahlungsantrag insoweit nicht zulässig, da die Voraussetzungen der §§ 257, 259 ZPO, nämlich Fälligkeit an einem bestimmten Kalendertag bzw. Besorgnis der Nichterfüllung nicht gegeben waren.
II.
Soweit die Beklagte kein Anerkenntnis erteilt hat, ist auch der Zahlungsantrag des Klägers nicht begründet.
Hierbei kommt es auf die streitige Behauptung des Klägers nicht an, er habe bei Abschluß des Kaufvertrages über den neuen BMW am 7.10.1997 einen Vorbehalt dahin geäußert, über den vereinbarten Preis für die Inzahlungnahme seines bisherigen PKW von DM 82.160,- hinausgehende Gewährleistungsansprüche noch geltend machen zu wollen. Denn solche Ansprüche wären, hätte der Kläger seine Behauptung beweisen können, allenfalls in dem Umfang in Betracht gekommen, in welchem die Beklagte den Klaganspruch anerkannt hat, also in Höhe von DM 2.511,71 nebst Zinsen. Soweit hingegen weitere DM 3.714,19 nebst Zinsen verlangt werden, ist die Klage schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht begründet.
Der Kläger macht diesbezüglich geltend, die Gebrauchsvorteile, die er aus der Nutzung des BMW 725 TDS gezogen hat, seien nicht mit 0,67 % des Kaufpreises je 1000 km Laufleistung, sondern lediglich mit 0,5 % zu bewerten, weil bei Fahrzeugen der Oberklasse wie hier eine Laufleistung von 200.000 km zu erwarten sei und die der Bewertung mit 0,67 % zugrunde liegende Annahme einer Laufleistung von 150.000 km als überholt angesehen werden müsse (so Reinking/Eggert, Der Autokauf, 6. Aufl., Rdnr. 821). Dieser Sichtweise schließt sich der Senat nicht an. Die Bewertung von Gebrauchsvorteilen unterliegt richterlichem Schätzungsermessen gem. § 287 ZPO. Dabei hat sich die seit Jahrzehnten in der Rechtsprechung überwiegend praktizierte Handhabung, mit 0,67 % zu rechnen, als im Gerichtsalltag brauchbar und allgemein den tatsächlichen Verhältnissen gerecht werdend erwiesen. Der Senat sieht keinen Anlaß, hiervon grundsätzlich oder auch nur für einige Fahrzeugtypen abzuweichen (ebenso OLG Hamm NJW-RR 1994, 375 [OLG Hamm 29.06.1993 - 28 U 288/92]).
Maßgeblich für diese Sichtweise des Senats sind in erster Linie Gründe der Rechtssicherheit und der Praktikabilität, die bei häufig in der Justizpraxis vorkommenden Alltagsfragen Vorrang vor einer allenfalls geringfügige wirtschaftliche Unterschiede begründenden, aufwendigen Suche nach Einzelfallgerechtigkeit erheischen. Eben zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber die gewisse Pauschalierungen erlaubende Vorschrift des § 287 ZPO eingeführt. Die Rückabwicklung von Kaufverträgen über Kraftfahrzeuge gehört zu den Aufgaben, die die Gerichte alltäglich und häufig zu bewältigen haben. Vielfach fallen sie in die Zuständigkeit von Amtsgerichten. Es liegt auf der Hand, daß Verfahren dieser Art, soweit vertretbar, von umfangreichen, im wirtschaftlichen Ergebnis kaum bedeutungsvollen Ermittlungen zur Bewertung von Gebrauchsvorteilen befreit werden müssen, um solche Prozesse einer von den Rechtssuchenden meist geforderten, raschen Erledigung zufuhren zu können. Hierfür bedarf es kalkulierbarer, wirtschaftlich sinnvoller, zur Generalisierung geeigneter Maßstäbe. So wird eine einheitliche Handhabung durch die verschiedenen Gerichte ebenso wie die Kalkulierbarkeit von Prozeßrisiken ermöglicht. Deshalb müssen die aus der Automobilnutzung gezogenen Gebrauchsvorteile einheitlich bewertet werden.
Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß sich die hierfür vom Senat im Einklang mit weiten Teilen der Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Reinking/Eggert, Rdnr. 803 ff.) seit langem herangezogene Schätzgrundlage einer durchschnittlichen Laufleistung von 150.000 km als inzwischen ungeeignet erwiesen hätte. Der Senat sieht auch bei Fahrzeugen der Oberklasse keinen Anlaß, hiervon abzuweichen. Denn sobald generalisierende Maßstäbe einmal verlassen werden, bedarf es der Berücksichtigung von Einzelfallumständen auch in anderen Fallgestaltungen: Man könnte mit gleichem Recht verlangen, bei bestimmten Kleinwagen oder Fabrikaten mit zweifelhaftem Ruf sei mit einer Laufleistung unter 150.000 km zu kalkulieren. Manche Typen der Luxus- oder Oberklasse sind möglicherweise stabiler als andere. Kleinbusse haben mitunter Fahrgestelle von haltbaren Nutzfahrzeugen. Man wird sich die Frage steilen müssen, welche Autos überhaupt der Oberklasse angehören und ob beispielsweise die gehobene Mittelklasse anders einzustufen ist als die untere. Mit gleichem Recht könnte man auch fordern, es sei stärker nach der tatsächlichen jährlichen Laufleistung des konkret in Rede stehenden PKW zu differenzieren oder einer degressiven statt einer linearen Berechnungsmethode das Wort reden. So trägt beispielsweise die Beklagte als sachkundigte BMW-Vertragshändlerin vor, daß Turbodieselmotoren eine sehr hohe spezifische Drehmomentsbelastung zu verkraften haben, was bei dem hier in Rede stehenden Fahrzeug durchaus zu einem frühzeitigen Verschleiß der Maschine führen könnte. Auch muß bei geringer jährlicher Laufleistung durchaus nicht einmal eine Gesamtlaufleistung von 150.000 km erreicht werden; denn der Verschleiß eines Pkw hängt auch von seinem Alter und der Pflegeintensität ab, nicht nur von der Laufleistung. Deshalb käme man der Einzelfallgerechtigkeit auch gar nicht entscheidend näher, wenn man die Ermittlung der Gebrauchsvorteile künftig mehr in die Hand von Sachverständigen legen wollte, was die Konsequenz aus der vom Kläger vertretenen Sichtweise zu sein hätte. Vielmehr wäre zu befürchten, daß die Kosten einer solchen Vorgehensweise bei einer Gesamtbetrachtung die Vorteile im Einzelfall wieder einholen würden.
III.
1.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, ausgehend von der tenorierten, die landgerichtliche teilweise abändernden Wertfestsetzung. Im Einklang mit dem Bundesgerichtshof (BGH WM 1991, 2009; NJW-RR 1993, 765) legt der Senat dieser im Falle einer einseitigen Teilerledigungserklärung nämlich in ständiger Rechtsprechung (ebenso z.B. OLG Celle MDR 1988, 414 [OLG Celle 10.12.1987 - 16 U 169/86]; a. A. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Anh. § 3 Rdnr. 49; Zöller/Herget, ZPO, 20. Aufl., § 3 Rdnr. 16 "einseitige Erledigungserklärung" jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung) den restlichen Wert der Hauptsacheforderung unter Hinzurechnung des auf den erledigten Teil der Klage entfallenden Teils der bisherigen Kosten zugrunde, die im Wege einer Differenzberechnung zu ermitteln sind (BGH a.a.O.). Denn das vom Kläger verfolgte wirtschaftliche Interesse richtet sich solchenfalls nur noch auf jene Kosten, nicht mehr auf die ursprüngliche Hauptforderung; der Antrag auf Feststellung der Erledigung ist nur das Vehikel, dessen er sich hierzu bedient.
2.
Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.
3.
Der Schriftsatz des Klägers vom 24.07.1998 gibt keinen Anlaß, die mündliche Verhandlung nochmals zu eröffnen.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert beträgt bis zum 29.12.1997 bis zu DM 90.000,- und seitdem bis zu DM 12.000,-.
Beschwer des Klägers: DM 9.405,69
Beschwer der Beklagten: DM 2.511,71