Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 03.09.1998, Az.: 2 W 151/98
Erstattungsfähigkeit von Kosten eines im Mahnverfahren beauftragten Rechtsanwalts, welcher die Partei im streitigen Verfahren nicht vertreten kann
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 03.09.1998
- Aktenzeichen
- 2 W 151/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 18323
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:1998:0903.2W151.98.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG ... - 10.07.1998 - AZ: 8 O 285/97
Rechtsgrundlage
- § 91 ZPO
Fundstellen
- MDR 1999, 570-571 (Volltext mit amtl. LS)
- OLGReport Gerichtsort 1999, 32
Prozessführer
Gastwirt ...
Prozessgegner
Die ...
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig
am 3. September 1998
durch
den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts ...
den Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richterin am Landgericht ...
beschlossen:
Tenor:
Auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts ... vom 10. Juli 1998 dahin abgeändert, daß die von dem Beklagten aufgrund des Vergleichs vom 3. April 1998 an die Klägerin zu erstattenden Kosten festgesetzt werden auf DM 855,03 nebst 4 % Zinsen p.a. seit dem 7. Mai 1998.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Klägerin hat die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten nach einem Beschwerdewert der Wertstufe bis DM 600,- zu tragen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er sich gegen die festgesetzten Mahnanwaltskosten wendet, hat Erfolg. Denn die Kosten, die durch die Einschaltung eines im Mahnverfahren beauftragten Rechtsanwalts entstehen, der die Partei im streitigen Verfahren nicht vertraten kann, sind im Einklang mit der überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. Zöller/Herget, ZPO20, § 91 Rz. 13 "Mahnverfahren" m.w.N.; abweichend wohl der im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluß referierte Beschluß des OLG Celle v. 3.1.1983 Nds. Rpfl. 1983, 69) nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt etwa Beschlüsse vom 25.2.1997 - 2 W 44/97 -; 7.7.1997 - 2 W 110/97 -; 26.2.1998 - 2 W 36/98 -; 1.7.1998 - 2 W 103/98 -) neben den Kosten des im Streitverfahren beauftragten Rechtsanwalts nur dann erstattungsfähig, wenn der Kläger bei der Beantragung des Mahnbescheids mit einem Widerspruch des Schuldners nicht zu rechnen brauchte. Diese Voraussetzungen sind jedoch bereits dann nicht gegeben, wenn die Klageforderung vorprozessual bestritten oder sonst mit rechtlichen Einwendungen angegriffen worden ist (OLG München 30.11.1992 MDR 1993, 285; OLG Frankfurt 28.9.1993 OLGR 1994, 12). Auch vorliegend konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, daß der Beklagte die im Mahnbescheid ausgewiesene Forderung widerstandslos hinnehmen würde. Das ergibt sich unübersehbar daraus, daß der Beklagte vor Einleitung des Mahnverfahrens im streitigen Auftrag widerrufen, wegen arglistiger Täuschung angefochten sowie zur Unterstreichung der Ernsthaftigkeit seines Standpunkts zusätzlich einen Rechtsanwalt eingeschaltet und über diesen die Wirksamkeit des Vertrages erneut in Abrede genommen hat Anhaltspunkte für eine vollständige Aufgabe dieses Verteidigungswillens zum Zeitpunkt der Beantragung des Mahnbescheids sind nicht ersichtlich. Ob der Beklagte dagegen mit seinen Einwendungen in der Sache hätte durchdringen können, ist für die Beurteilung einer Erstattungsfähigkeit von Mahnanwaltskosten ohne Bedeutung.
Anstelle der im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß für die Klägerin als erstattungsfähig angesetzten außergerichtlichen Kosten von DM 2,740,- kann deshalb nur ein um die Mahnanwaltskosten (DM 705,-) reduzierter Betrag von DM 2.035,- Berücksichtigung finden. Rechnet man mit diesem Betrag den Kostenausgleich durch, ergibt sich der vorstehend festgesetzte Wert von DM 855,03.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, §§ 11 GKG i.V.m. Nr. 107 KV.